1A.184/2005 09.12.2005
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.184/2005 /gij 
 
Urteil vom 9. Dezember 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
Bank A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hünerwadel und Rechtsanwalt Lorenz Droese, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Australien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
1. Am 22. Januar 2004 ersuchten der australische Director of Public Prosecutions (DPP) und die Börsenaufsichtsbehörde Australian Securities and Investment Commission (ASIC) die Schweiz um strafrechtliche Rechtshilfe gestützt auf folgenden Sachverhalt: 
 
Die ASIC habe im April 1995 Ermittlungen aufgenommen hinsichtlich des Eigentums an Aktien der O.________ Ltd. Dabei sei die ASIC nicht in der Lage gewesen, die wirtschaftlichen Eigentümer von O-Aktien im Besitz zweier Schweizer Banken, der Bank A.________ und der Bank B.________, festzustellen. Die ASIC verdächtige zwei australische Bürger, X.________ und Y.________, der Beteiligung an Aktivitäten, die Widerhandlungen gegen die australischen Gesetze über Aktienbesitz darstellten. Die ASIC mutmasse, dass die Aktien, die 1995 im Besitz der Banken A.________ und B.________ gewesen seien, X.________, Y.________ und einem weiteren australischen Bürger, Z.________, gehört hätten. Die australischen Behörden verdächtigten X.________ und Y.________, dass beide eine Anzahl von Aktien besessen und somit nach australischem Gesetz der O.________ Ltd. ihre Aktienbeteiligung hätten bekannt geben müssen. Weder X.________ noch Y.________ hätten jedoch der O.________ Ltd. ihre Beteiligung offen gelegt. Die australischen Behörden seien weiter der Ansicht, dass X.________ und Y.________ versucht hätten, ihre Aktienbeteiligung gegenüber den Behörden zu verheimlichen. 
Die ASIC sei bis 1998 als Australian Securities Commission (ASC) bekannt gewesen. Nach der Australian Securities Commission Act 1989 (ASC-Gesetz) könne die ASC in Fällen, in denen hinreichender Verdacht bestehe, dass jemand über untersuchte Sachverhalte Informationen erteilen könne, ihn laden, damit er unter Eid aussage. X.________ und Y.________ seien in Anwendung des ASC-Gesetzes vernommen worden; X.________ am 6. Juni 1995 und 6. September 1995, Y.________ am 18. Mai 1995. Beiden sei bei den Einvernahmen jeweils gesagt worden, dass sie alle Fragen, die für die von der ASC ermittelte Sache von Bedeutung seien, zu beantworten hätten; Selbstbezichtigung stelle keinen Grund für die Verweigerung der Aussage dar. X.________ und Y.________ sei indessen mitgeteilt worden, dass Antworten nicht gegen sie in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden könnten, wenn sie davor das Wort "Privilege" benützten. Die Verwendung des Wortes "Privilege" schütze Zeugen nicht in Verfahren aufgrund einer Falschaussage. Sowohl X.________ als auch Y.________ hätten das Wort "Privilege" häufig benutzt. 
Die ASC habe X.________ und Y.________ befragt, weil sie den Aktienbesitz an der O.________ Ltd. habe aufklären wollen. An der australischen Börse seien bezüglich der O.________ Ltd. verdächtige Handelsgeschäfte getätigt worden. Diese hätten möglicherweise eine Reihe unterschiedlicher Straftaten umfasst. Die australischen Behörden vermuteten, dass allenfalls Widerhandlungen gegen die australischen Börsenregeln, Marktmanipulation und Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über "substantielles Anteilseigentum" erfolgt seien. Diese letzteren Widerhandlungen seien die wichtigsten gewesen. Nach australischem Gesetz müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner sei, dem entsprechenden Unternehmen ihre Beteiligung innerhalb von zwei Tagen schriftlich mitteilen. Eine Person sei substantieller Anteilseigner, wenn sie Anspruch auf nicht weniger als 5 % der Aktien eines Unternehmens habe. 
 
Die ASC habe zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen können, ob Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zu substantiellem Anteilseigentum begangen worden seien. Der ASC sei die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer mancher O-Aktien nicht bekannt gewesen; ebenso wenig, dass die Strohgesellschaften in Australien, die im Namen der Banken A.________ und B.________ O-Aktieninhaber gewesen seien, die Aktien im Namen von X.________ oder Y.________ besessen hätten. Dies hätte die Aktienzahl, die X.________ und Y.________ hätten bekannt geben müssen, erhöht. 
 
Am 4. Mai 1995 habe die O.________ Ltd. der australischen Börse mitgeteilt, dass sie "von den wirtschaftlichen Eigentümern am mutmasslichen Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ keine unabhängige Kenntnis" habe. Am 11. Mai 1995 habe die O.________ Ltd. überdies Folgendes mitgeteilt: "Zur weiteren Klärung wiederholen wir, dass weder die O.________ Ltd. noch eines ihrer Vorstandsmitglieder von den wirtschaftlichen Eigentümern am Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ Kenntnis hatte." 
 
X.________ habe bei den erwähnten Einvernahmen durch die ASC unter anderem ausgesagt, er sei am 6. Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der O.________ Ltd. gewesen und habe über die T.________ Ltd. einen Aktienanteil von etwa 12,5 % besessen; in eigenem Namen habe er weitere ca. 1'400 Aktien besessen; am 4. Mai 1995 - dem Tag, an dem die ASC vom australischen Bundesgerichtshof eine einstweilige Verfügung über die Einschränkung des Handels mit O-Aktien erlangt habe - habe eine Vorstandssitzung der O.________ Ltd. stattgefunden; dabei sei die Frage der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien diskutiert worden; keines der Vorstandsmitglieder habe die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien gekannt; X.________ habe die Namen der Organisationen nicht gekannt, in deren Namen die Banken A.________ und B.________ O-Aktien gehalten hätten. 
 
Am 18. Mai 1995 habe Y.________ vor der ASC ausgesagt, er verfüge nur über O-Aktien, die im Namen der G.________ Ltd. eingetragen seien; er sei nicht der Ansicht, dass G.________ Ltd. je ein substantieller Anteilseigner an der O.________ Ltd. im Rahmen der 5-Prozent-Regel gewesen sei; er habe nie Aufträge für den Handel mit O-Aktien im Namen einer anderen Organisation als G.________ Ltd. gegeben; ihm sei bekannt gewesen, dass die Bank B.________ O-Aktien besessen habe; er habe aber nicht gewusst, in wessen Namen die Bank B.________ die O-Aktien besessen habe; er habe vor seinem Gespräch mit X.________ nicht gewusst, dass die Bank A.________ eine Beteiligung an O-Aktien besessen habe; er habe nicht gewusst, wer die O-Aktionäre gewesen seien, in deren Namen die Bank B.________ gehandelt habe. 
 
Am und ab dem 30. Oktober 2003 habe eine australische Zeitung Artikel veröffentlicht über das wirtschaftliche Eigentum am O-Aktienpaket, das 1995 Gegenstand des Verfahrens der ASC gebildet habe. Nach den Artikeln sei X.________ am 10. Dezember 2002 in Zürich vernommen worden; dabei habe er offen gelegt, dass es sich bei den Inhabern der Aktien um folgende Personen gehandelt habe: a) X.________, der etwa 81 % besessen habe; b) Y.________, der etwa 12 % besessen habe; c) eine weitere Person, die mit ihnen in Verbindung gestanden sei, Z.________, der etwa 7 % besessen habe. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich habe im Jahre 2002 die mutmassliche Veruntreuung von ca. 300 Millionen AUD durch I.________, den Leiter der Abteilung für Privatkunden bei der Bank A.________, untersucht. Die Schweizer Behörden hätten X.________ und seinen Schweizer Anwalt am 10. Dezember 2002 in der Schweiz dazu befragt. Dabei seien Fragen zum Aktienbesitz an der O.________ Ltd. gestellt worden. Dem Wissen der australischen Behörden nach habe X.________ dabei Folgendes ausgesagt: "Die Aktien der O.________ Ltd., um die es ursprünglich ging, gehörten zum grössten Teil, sagen wir zu 81 Prozent, mir und zu etwa 7 Prozent Z.________. 12 Prozent gehörten Y.________. Die Zahlen addieren sich nicht genau auf. Wenn ich den Betrag von 1,4 Millionen Dollar sehe, bekomme ich den Eindruck, dass dies der Anteil von Z.________ war, denn mein Anteil war viel grösser." 
Während der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft Zürich habe X.________ beschrieben, wie er Aktien in seinem wie auch im Namen von Z.________ und Y.________ gekauft und verkauft habe. Die Bank A.________ habe ein Konto bei der Bank C.________ in Australien eröffnet. X.________ habe über das Konto der Bank A.________ bei der Bank C.________ in Australien Aktien gekauft und verkauft. Die Aktien seien dann im Namen der Bank A.________ in einer Strohgesellschaft platziert worden. 
 
Die Aktien hätten sich im Namen der Banken A.________ und B.________ im Besitz folgender Unternehmen befunden: a) Die N1 Ltd. habe 4'038'600 Aktien für die Bank A.________ und 591'056 Aktien für die Bank B.________ besessen; b) N2 Ltd. 160'036 Aktien für die Bank B.________; c) N3 Ltd. 1'378'824 Aktien für die Bank B.________; d) N4 Ltd. 1'783'037 Aktien für die Bank B.________; e) N5 Ltd. 1'380'818 Aktien für die Bank B.________. 
 
Die australischen Behörden verfügten über keine weiteren Informationen über die Art des Aktienbesitzes. Die Identität der Konten bei den Banken A.________ und B.________ sei ihnen nicht bekannt. 
 
Der am 30. Oktober 2003 von der australische Zeitung veröffentlichte Artikel erwähne ein Schreiben von Y.________ an seine Schweizer Anwälte. Darin führe Y.________ aus: "Ich bewahre bewusst keine Unterlagen über meine Schweizer Angelegenheiten auf. Ich besuche das Land nur jährlich. Ich bin bezüglich der Benutzung des Telefons zwischen der Schweiz und Australien äusserst vorsichtig. Ich habe zwischen den Banken dort beträchtliche Mittel überwiesen und von Zeit zu Zeit die Banken gewechselt. Während der Einvernahme gab der Befrager (...) zu erkennen, dass er diese Angelegenheit eventuell den australischen Behörden zur Kenntnis bringen werde. Dies wäre für mich katastrophal und völlig ungerecht. (...) Es tut mir Leid dass ich in dieser Angelegenheit nicht präziser sein kann. Sie ist mir ein grosses Anliegen und ich würde sie gerne so schnell wie möglich erledigt sehen." 
 
Die australischen Behörden gingen davon aus, dass sowohl X.________ als auch Y.________ in der Schweiz über Konten verfügten, auf denen sie Gelder deponiert und über die sie Gelder verschoben hätten. 
Gemäss § 64 des ASC-Gesetzes stelle es eine Straftat dar, während der Befragung falsche oder irreführende Aussagen zu machen. Die Höchststrafe betrage 2 Jahre Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ während der Befragung zum O-Aktienbesitz im Namen der Banken A.________ und B.________ falsche oder irreführende Angaben gemacht hätten. 
 
Nach § 35 der Crimes Act 1991 des australischen Commonwealth sei die vorsätzliche Leistung falscher Zeugenaussagen strafbar. Die Höchststrafe betrage 5 Jahre Freiheitsstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ durch falsche Zeugenaussagen während der Befragung zu ihrem O-Aktienbesitz gegen § 35 der Crimes Act 1991 verstossen hätten. 
 
Gemäss § 709 des Corporations Law müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner eines Unternehmens sei, ihr Anteilseigentum dem Unternehmen bekannt geben. Nach § 710 müsse ein Anteilseigner dem Unternehmen Mitteilung machen, wenn sich die Art des Anteilseigentums eines substantiellen Anteilseigners verändere. Gemäss § 1311 der Corporations Act 2001 des australischen Commonwealth stelle das Versäumnis einer nach § 709 bzw. 710 des Corporations Law erforderlichen Mitteilung eine Straftat dar. Die Höchststrafe betrage 500 AUD. Die australischen Behörden hegten den Verdacht, dass sowohl X.________ als auch Y.________ es versäumt hätten, als substantielle Anteilseigner ihre Ansprüche auf die O-Aktien im Besitz der Banken A.________ und/oder B.________ offen zu legen. 
 
Die australischen Behörden ersuchten um Übermittlung des Protokolls der Einvernahme von X.________ vom 10. Dezember 2002 und jenes der Einvernahme von Y.________ vom 11. März 2002 im Kanton Zürich; dies, um zeigen zu können, dass X.________ und Y.________ der ASC gegenüber bezüglich des O-Aktienbesitzes falsche Zeugenaussagen machten. 
 
Im Weiteren ersuchten die australischen Behörden um die Übermittlung von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997. Im Ersuchen wird dazu dargelegt, die ASIC versuche, die Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien Ende 1995 zu verfolgen, um so die wirtschaftlichen Eigentümer der Konten, in denen sich die O-Aktien im April 1995 befunden hätten, zu identifizieren. Aus diesem Grunde würden Angaben über Konten erbeten, die 1995 oder danach errichtet worden seien. 
2. Am 2. April 2004 stellten der DPP und die ASIC ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen. 
Darin baten sie insbesondere um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen; dies neu für einen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998. Ebenso ersuchten sie um die Einvernahme von Zeugen und Zustellung der entsprechenden Protokolle. 
 
Die australischen Behörden interessieren sich insbesondere für Konten, auf die möglicherweise Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien geflossen sind. Dabei legen sie Folgendes dar: 1995 hätten die australischen Behörden vor dem Federal Court of Australia ein Verfahren hinsichtlich des Eigentums an O-Aktien im Besitz der Banken A.________ und B.________ eingeleitet. Das Verfahren habe sich auf die Tatsache gestützt, dass es die Banken A.________ und B.________ versäumt hätten, gesetzlichen Aufforderungen zur Bereitstellung von Informationen über das Eigentum an den Aktien an die ASIC (damals ASC) nachzukommen. In diesem Verfahren habe die ASC Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an den O-Aktien angestrebt in der Annahme, dass die wirtschaftlichen Eigentümer an Verstössen gegen das australische Corporations Law beteiligt gewesen sein könnten. Die ASC habe den Federal Court ersucht um: a) eine Entscheidung (in Form von Erklärungen), dass die Banken A.________ und B.________ es versäumt hätten, den ihnen von der ASC gestellten Aufforderungen nachzukommen; b) Verfügungen, dass die O-Aktien entweder an die ASC zu übertragen oder unter Bedingungen im Ermessen des Gerichts zu verkaufen seien. Der Federal Court habe am 4. Mai 1995 verfügt, dass die Aktien bis zur Anhörung des Antrags "eingefroren" werden sollten. Im Dezember 1995 habe der Federal Court die von der ASC beantragten Erklärungen ausgesprochen. In Ausübung seines Ermessens habe das Gericht verfügt, dass die Aktien von den Banken A.________ und B.________ an eine von zwei dritten Parteien, die öffentliche Angebote für den Erwerb aller ausgegebenen O-Aktien gemacht hätten, zu verkaufen seien. Die ASC habe gegen die Entscheidung des Federal Court Rechtsmittel eingelegt und die Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien seien bis zum Urteil über die angefochtene Entscheidung aufbewahrt worden: a) bei der Bank D.________ Zürich im Namen der Bank A.________ und des Federal Court; b) bei der Bank D.________ Winterthur im Namen der Bank B.________ und des Federal Court. Nachdem die ASC die Rechtsmittelentscheidung vor dem Plenum des Federal Court verloren gehabt habe, habe der Richter, der das ursprüngliche Verfahren 1995 geleitet habe, am 23. Oktober 1996 folgende Verfügung ausgesprochen: 
1) Zu den Erlösen der Bank A.________ bei der Bank D.________ Zürich: 
a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC; 
b) Zahlung von 5'040'905 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten; 
c) Zahlung der verbleibenden Gelder plus Zinsen und abzüglich etwaiger Bankgebühren nach Anweisung der Bank A.________. 
2) Zu den Erlösen der Bank B.________ bei der Bank D.________ Winterthur: 
a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC; 
b) Zahlung von 7'415'872 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten; 
c) Zahlung der verbleibenden Gelder nach Anweisung der Bank B.________. 
Aufgrund dieser Verfügung des Federal Court gingen die australischen Behörden davon aus, dass die vormaligen wirtschaftlichen Eigentümer der O-Aktien die Banken A.________ und Bank B.________ hätten anweisen können, Gelder zu überweisen. 
3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 informierten die australischen die schweizerischen Behörden über Rückzahlungen des Australian Taxation Office. Die ASIC ist der Ansicht, dass die Rückzahlungen Ende 1997 oder während des Jahres 1998 über Schweizer Bankkonten wieder an die wirtschaftlichen Eigentümer der O.________ Ltd. ausgeschüttet wurden. Die australischen Behörden seien daher der Auffassung, dass Schweizer Bankunterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 erlangt werden müssten, um eine Verbindung zwischen der Ausschüttung der Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien und den mutmasslichen wirtschaftlichen Eigentümern der O.________ Ltd., X.________ und Y.________, herzustellen. Dies werde dem Nachweis dienen, dass X.________ und Y.________, als sie 1995 in Australien aussagten, bekannt gewesen sei, dass sie wirtschaftliche Eigentümer der O.________ Ltd. gewesen seien. 
4. Am 14. Juli 2004 stellten der DPP und die ASIC ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen. 
 
Darin baten sie um Unterstützung bei Ermittlungen gegen Z.________ hinsichtlich des Verdachts des Meineids und Verstössen gegen das australische Aktiengesetz. Die australischen ersuchten die schweizerischen Behörden um Zustimmung zur Verwendung jeglicher aufgrund des ursprünglichen Ersuchens und des ersten Ergänzungsersuchens bereitgestellter Materialien für die Ermittlungen gegen Z.________; zudem um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen und die Einvernahme zusätzlicher Zeugen. 
 
Der DPP und die ASIC führten aus, Z.________ sei im Rahmen der Ermittlungen im Jahr 1995 durch die ASC nicht einvernommen worden. Am 3. Dezember 2003 habe die ASIC auch Z.________ unter Eid befragt. Dabei habe er insbesondere ausgesagt, am 3. Mai 1995 habe er persönlich keine direkten oder indirekten, materiellen oder sonstigen Ansprüche auf O-Aktien gehabt; er habe keinerlei Kenntnis davon, dass sich O-Aktien in ausländischem Besitz befunden hätten. Z.________ habe jegliche Ansprüche an Rechtspersonen mit direkten oder indirekten Ansprüchen auf O-Aktien bestritten. Er habe angegeben, er habe nach dem 3. Mai 1995 zu keinem Zeitpunkt O-Aktien oder Ansprüche auf O-Aktien erworben. An persönliche Geschäfte mit der Bank B.________ könne er sich nicht erinnern. Er habe hingegen zugegeben, dass er mit der Bank A.________ Geschäfte getätigt habe; er habe von der Bank A.________ stets nur Barzahlungen erhalten; dabei habe es sich um von X.________ organisierte Geschenke gehandelt. Z.________ habe die Kenntnis der Identität jeglicher Partei mit materiellen Eigentumsansprüchen an O-Aktien bestritten; er habe nie O-Aktien besessen, ausser jene, die er offen gelegt habe oder die im öffentlichen Register eingetragen gewesen seien. 
 
Die ASIC legte dar, sie hege den Verdacht, dass Z.________ aufgrund der Aussagen in seiner Befragung vom 3. Dezember 2003 gegen das ASIC-Gesetz verstossen habe; ausserdem gegen das Corporations Law wegen seines mutmasslichen Versäumnisses, die Offenlegungsanforderungen nach den Bestimmungen zu substantiellem Aktieneigentum zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1995 einzuhalten; ferner gegen die Crimes Act 1991 wegen falscher Zeugenaussage. 
B. 
Mit Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe unter anderem folgender Dokumente an die ersuchende Behörde an: 
- Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf Bank A.________, der Bank D.________ wie folgt: Kontoeröffnungsunterlagen, Belege und Korrespondenz (Pagination 10'001- 10'056); Kontoauszüge für die ersuchte Zeitperiode (Pagination 10'057-10'182); Detailbeleg zu Inhabercheck, ausgestellt durch die Bank R.________ (Pagination 00'002-00'006); 
- Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2-7, lautend auf Federal Court of Australia und Bank A.________, der Bank D.________ wie folgt: Kontoauszüge für die Zeit vom 3. Januar bis 14. November 1996 (Pagination 9'008-9'018). 
C. 
Den von der Bank A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juni 2005 ab. 
D. 
Die Bank A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen; eventualiter seien die Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin mit der Nr. 1 bei der Bank D.________ von der Herausgabe auszunehmen (Pagination 10'001-10'182); subeventualiter seien die Kontoauszüge des Kontos Nr. 1 von der Herausgabe auszunehmen (Pagination 10'057-10'182); sub-subeventualiter seien sämtliche Angaben zu Drittpersonen in den Kontoauszügen des Kontos Nr. 1 abzudecken (Pagination 10'057-10'182). 
E. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Massgebend ist in erster Linie der Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien vom 25. Januar 1991, in Kraft seit 31. Juli 1994 (RVAUS; 0.351.915.8). Soweit er eine Frage weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). 
1.2 Der angefochtene Beschluss stellt die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde dar, mit der das Rechtshilfeverfahren teilweise abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig (BGE 129 II 384 E. 2.3, mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines Kontos, deren Inhaberin sie ist. Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es befasst sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341, mit Hinweisen). 
1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG und Art. 104 lit. a OG). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen (Art. 104 lit. c OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an ihre Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit sie diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht (S. 8 ff.) geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.2 Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnahmen, kann sie gemäss Art. 3 Abs. 1 RVAUS verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären. 
 
Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen). Für die beidseitige Strafbarkeit genügt es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfüllt; es müssen nicht mehrere gegeben sein (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c S. 268, mit Hinweisen). 
2.3 Die Vorinstanz nimmt (S. 19 f.) zunächst an, das Verhalten der Angeschuldigten wäre nach schweizerischem Recht strafbar gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; 954.1). Danach wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51). 
 
Gemäss Art. 20 BEHG muss der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, dies melden, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet (Abs. 1). Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: a) die Gesamtbeteiligung; b) die Identität der einzelnen Mitglieder; c) die Art der Absprache; d) die Vertretung (Abs. 3). Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997; SR 954.193). 
 
Die Vorinstanz hält dafür, nebst Art. 41 BEHG seien erfüllt die Tatbestände der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Ob noch weitere Tatbestände - insbesondere jener des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB - hinzukämen, lässt die Vorinstanz offen (S. 24 E. 2.7). 
Der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG ist gegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet das nicht. Sie macht geltend, der Tatbestand sei verjährt; weitere seien nicht erfüllt. 
2.4 Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin, die im ersuchenden Staat nicht Angeschuldigte ist, auf Verjährung berufen kann. 
 
In BGE 130 II 217 hatten verschiedene natürliche und juristische Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Verjährung geltend gemacht. Das Bundesgericht erwog, als Angeschuldigter in der im ersuchenden Staat hängigen Strafuntersuchung sei ein Beschwerdeführer zur Rüge berechtigt (E. 11.1 S. 234). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass das Bundesgericht den weiteren Beschwerdeführern, die nicht Angeschuldigte waren, die Befugnis, sich auf Verjährung zu berufen, absprach. 
 
Auch Robert Zimmermann bemerkt, den Einwand der Verjährung könne der Angeschuldigte erheben; dies gelte dagegen nicht für Dritte, welche diese Regel nicht schütze (La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 470 N. 434). 
 
Peter Popp führt ebenso aus, das Bundesgericht gestatte nur dem Beschuldigten die "Einrede" der Verjährung. Er ist demgegenüber der Auffassung, als negative Voraussetzung von Rechtshilfe könne die Verjährung nicht von der prozessualen Stellung des von einer Zwangsmassnahme Betroffenen abhängig gemacht werden (Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 175 N. 261). 
 
Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Wollte man auf den Einwand der Verjährung eintreten, wäre er aus folgenden Erwägungen unbehelflich. 
2.5 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG ist allein mit Busse bedroht. Es handelt sich um eine Übertretung (Art. 101 StGB). 
 
Am 1. Oktober 2002 ist das neue Verjährungsrecht (Art. 70 f. nStGB) in Kraft getreten. Da die Angeschuldigten die Meldepflicht vor diesem Tag verletzt haben sollen, beurteilt sich die Verjährung nach altem Recht, sofern das neue nicht das mildere ist (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 234, mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 44 Abs. 1 BEHG sind für Widerhandlungen im Sinne unter anderem von Art. 41 die Bestimmungen des zweiten Titels des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 11 VStrR verjährt eine Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit vier Jahre (BGE 106 IV 83). 
Die Aktien der O.________ Ltd., an denen die Angeschuldigten wirtschaftlich berechtigt gewesen sein sollen, wurden Ende 1995 aufgrund des Entscheids der Australian Federal Court verkauft. Damit erlosch die Meldepflicht der Angeschuldigten und begann die Verjährung zu laufen (BGE 122 IV 61 E. 2a S. 63, mit Hinweisen; Peter Müller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 7 zu Art. 71 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 71 StGB). Diese ist somit - was unstreitig ist - eingetreten. Ob das neue Recht milder wäre, kann offen bleiben. 
2.6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS kann die Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates verweigert werden, wenn die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens dazu dienen, eine Person für eine strafbare Handlung zu verfolgen, für die sie nach dem Recht des ersuchten Staates infolge Verjährung Verfolgungsschutz geniesst. 
 
Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS stellt eine "Kann-Vorschrift" dar; die Verweigerung der Rechtshilfe bei Verjährung nach schweizerischem Recht ist fakultativ. Bei der Anwendung dieses Ausschlussgrundes steht der Rechtshilfebehörde deshalb ein Ermessensspielraum zu (ebenso Urteil 1A.192/1999 vom 7. Januar 2000 E. 2d zu Art. 2 lit. b EUeR; Urteil 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c zum schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274 zu Art. 74a IRSG, BGE 115 Ib 517 E. 7h S. 540/541 zu Art. 74 Abs. 2 aIRSG und Urteil 1A.16/1999 vom 15. Juni 1999 E. 3c zu Art. 66 IRSG). Die Vorinstanz legt das (S. 30) zutreffend dar. 
Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes ist insoweit, wie (E. 1.4) gesagt, beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 124 II 114 E. 1b, mit Hinweisen), sondern lediglich zu prüfen, ob eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. 
2.7 
2.7.1 Die Vorinstanz verweist (S. 30) auf die Präambel des RVAUS. Danach haben die Schweiz und Australien den Staatsvertrag geschlossen "vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen so weit wie möglich zu fördern". Diese weitest mögliche Förderung der Zusammenarbeit spricht für eine zurückhaltende Anwendung von Ausschlussgründen. 
 
Die Präambel darf bei der Anwendung des RVAUS berücksichtigt werden (ebenso Urteil 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000 E. 3c zum Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61). 
2.7.2 Die Vorinstanz stützt sich sodann auf die Rechtsprechung, mit der das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe in verschiedener Hinsicht eingeschränkt hat. 
 
So ist nach BGE 117 Ib 53 im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) unterstellten Rechtshilfeverkehrs die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, die Verjährungsfrage bei der "kleinen" Rechtshilfe jedenfalls gemäss EUeR nicht bereits im Rechtshilfeverfahren selber zu berücksichtigen, sondern erst durch den ausländischen Sachrichter nach dem Recht des ersuchenden Staates prüfen zu lassen, sei insbesondere deshalb ohne Weiteres vertretbar, weil die "kleine" Rechtshilfe - selbst eine in deren Rahmen zu treffende Zwangsmassnahme - für die Betroffenen regelmässig einen erheblich weniger schwer wiegenden Eingriff bedeute als die Auslieferung. Es dürfe auch der Umstand nicht übersehen werden, dass die Rechtshilfeleistung namentlich in komplexen Angelegenheiten, wie sie häufig Gegenstand der "kleinen" Rechtshilfe bildeten, vielfach der Entlastung der Betroffenen dienen und daher letztlich auch in deren Interesse liegen könne. Hinzu komme, dass in einem - wie dem damals zu beurteilenden - sehr komplexen Fall mit mehreren Teilnehmern bzw. Mittätern und einer über Jahre hinweg erfolgten Delinquenz nur schwierig festgestellt werden könne, welchem Teilnehmer bzw. Mittäter welche Tathandlungen zuzuschreiben seien. Dies gelte umso mehr, wenn sich die betreffenden Ermittlungshandlungen (häufig) erst in einem frühen Stadium befänden. Entsprechend sei es in einem derartigen Fall für den Rechtshilferichter auch nur sehr schwierig festzustellen, für welchen Teilnehmer bzw. Mittäter für welchen Deliktsteil ab welchem Zeitpunkt Verjährung bereits eingetreten sei. Demgegenüber sei bei der Auslieferung regelmässig nur eine Person mit einer bereits detailliert umschriebenen strafbaren Handlung zu beurteilen, so dass sich zumindest dem Rechtshilferichter in einem solchen Fall die Prüfung der Verjährungsfrage wesentlich einfacher darstelle, als in den (immer häufiger werdenden) komplexen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe. In solchen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe, die immer wieder irgendwelche Teilnahme- oder Mittäterschaftsformen zum Gegenstand hätten und die sich oftmals in einem noch frühen Ermittlungsstadium befänden, hänge die Beantwortung der Verjährungsfrage regelmässig von der Beantwortung konkreter Tat- und Schuldfragen ab. Die Beurteilung dieser Fragen obliege aber nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem ausländischen Sachrichter (E. 3 S. 62 f.). 
 
Gleich wie in Bezug auf das EUeR hat das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf den schweizerisch-deutschen Zusatzvertrag zum EUeR (SR 0.351.913.61) und den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) entschieden (BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 268, mit Hinweis). Auch im Rahmen dieser Staatsverträge wird dem Verjährungseintritt somit nicht Rechnung getragen. 
 
In BGE 126 II 462 erwog das Bundesgericht, die Herausgabe von Bankdokumenten stelle per se noch keine Zwangsmassnahme dar. Eine solche liege dagegen vor, wenn sich die Rechtshilfebehörde die Dokumente zwangsweise beschaffen müsse, sei es mittels Durchsuchung und Beschlagnahme beim Betroffenen, sei es durch Erhebung der Kontounterlagen bei der Bank unter Aufhebung des Bankgeheimnisses. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG schütze die Betroffenen davor, noch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung strafprozessualen Zwangsmassnahmen unterworfen zu werden. Diesem Schutzzweck entspreche es, für die Frage des Verjährungseintritts auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustellen und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG. Diese Auslegung verhindere, dass die Verjährung im ersuchten Staat (dem möglicherweise im konkreten Fall gar keine Strafgewalt zustehe) die Leistung von Rechtshilfe über Gebühr einschränke. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG verhindere also nur die zwangsweise Beschaffung von Beweismitteln (einschliesslich der Aufhebung des Bankgeheimnisses) nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht, nicht aber die rechtshilfeweise Verwendung der so erlangten Unterlagen (E. 4). Das Bundesgericht beurteilte es überdies als zulässig, eine Kontosperre über die absolute Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht hinaus aufrecht zu erhalten (E. 5). Es verwies in diesem Entscheid auf die Tendenz der meisten Staatsverträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten (E. 4d S. 466). 
2.7.3 Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren auf Zimmermann, der die Berücksichtigung der Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates kritisiert. Er führt aus, erstens sei der Verjährung bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht Rechnung zu tragen. Zweitens ergebe sich die Verjährung nicht aus dem internationalen ordre public; was den nationalen ordre public anbelange, könne dieser, soweit der Staatsvertrag keine Ausnahme vorsehe, die Rechtshilfe nicht hindern. Drittens bestehe kein Grund zur Annahme, dass der ersuchte Staat mittels internationaler Rechtshilfe die Anwendung seines eigenen materiellen Strafrechts ausdehne auf Straftaten, die er selber nicht verfolgen könne. Viertens wäre es - angesichts der Unterschiede der Regelung der Verjährung in den verschiedenen Staaten - schockierend, wenn sich der Gesuchte jeder Verfolgung entziehen könnte, indem er von den günstigeren Regeln über die Verjährung im ersuchten Staat profitiere. Diese Erwägungen seien beim Abschluss der Verträge mehr oder weniger berücksichtigt worden. So beschränke Art. 5 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) diesen Ausschlussgrund auf den Fall, in dem die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Diese Lösung sei die einzig richtige; sie zeige den einzuschlagenden Weg (a.a.O. S. 472 N. 436). 
2.8 Wollten danach Australien und die Schweiz mit dem Abschluss des RVAUS die Zusammenarbeit in Strafsachen so weit als möglich fördern, hat das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe mit Hinweis namentlich auf die praktischen Schwierigkeiten bei ihrer Berücksichtigung in wichtigen Bereichen eingeschränkt, besteht in den Verträgen die Tendenz, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten, und wird die Berücksichtigung der Verjährung im ersuchten Staat im Schrifttum - mit beachtenswerten Argumenten - kritisiert, so hatte die Vorinstanz sachliche Gründe, wenn sie vom fakultativen Verweigerungsgrund nach Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch ihres Ermessens kann ihr nicht vorgeworfen werden. 
2.9 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Vorinstanz hätte der Verjährung Rechnung tragen müssen mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG. Danach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. 
 
Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ist nicht anwendbar, da Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS zur Verjährung eine abschliessende Regelung enthält, welche dem schweizerischen Landesrecht vorgeht. Dieses darf die Rechtshilfe nicht erschweren (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 62, mit Hinweisen). 
2.10 Die Verjährung der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 41 BEHG ist somit nicht zu berücksichtigen. Damit kann offen bleiben, ob - wie die Vorinstanz annimmt - das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten noch weitere Tatbestände erfüllt. 
 
Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte, indem sie - wie diese geltend macht - in Bezug auf weitere Tatbestände eine völlig neue Begründung, die weder in den Rechtshilfeersuchen noch in der Teil-Schlussverfügung erwähnt worden sei, zur Anwendung gebracht habe. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt worden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen). 
2.11 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 13) vor, die Verletzung der Meldepflicht sei nach australischem Recht verjährt. Nach s. 1316 der Corporations Act 2001 betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre. Diese sei somit im Jahr 2000 verstrichen. Daran ändere nichts, dass der australische Justizminister die Verjährung aufheben könne. 
 
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann (Urteil 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3e/aa, mit Hinweis; Zimmermann, a.a.O., S. 469/470 N. 434). 
Die Beschwerdeführerin belegt den Hinweis auf s. 1316 der Corporations Act 2001 nicht. Diese Bestimmung ist in Anlage C zum Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2004, wo die massgeblichen australischen Gesetzesartikel aufgeführt sind, nicht enthalten. Schon deshalb ist die von der Rechtsprechung geforderte Klarheit in Bezug auf die Verjährung im ersuchenden Staat nicht gegeben. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin sagt - die Verjährungsfrist nach australischem Recht fünf Jahre betrüge, würde ihr das im Übrigen nicht helfen. Wie sie selber bemerkt, kann der australische Justizminister die Verjährung aufheben. Damit steht nicht ausser Zweifel fest, dass im ersuchenden Staat die Strafverfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist. 
2.12 Die Vorinstanz (S. 30 f.) stützt ihren Entscheid hilfsweise auch auf das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), dem sowohl die Schweiz als auch Australien beigetreten sind. Ob dieses Übereinkommen - was die Beschwerdeführerin bestreitet - hier anwendbar sei, kann dahingestellt bleiben, da sich die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits aus dem RVAUS ergibt. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie wehre sich gegen die Übermittlung der Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D.________. Dabei handle es sich um ein eigenes Konto der Beschwerdeführerin, über welches sie sämtliche Zahlungen für sich und ihre Kunden in USD abwickle. 
3.2 Auch in der Rechtshilfe sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255). 
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Der Beschwerdeführer muss jedes einzelne Aktenstück, das seiner Auffassung nach nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden darf, bezeichnen und darlegen, weshalb es im ausländischen Verfahren mit Sicherheit unerheblich sei (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
3.3 Wie die Beschwerdeführerin (S. 30 Ziff. 83) ausführt, wehrt sie sich gegen die Herausgabe von "Pagination 10'001-10'056". Dabei handelt es sich nur um einen Teil der Unterlagen zum Konto Nr. 1. Gemäss Ziffer 2 ihrer Anträge (S. 2) verlangt sie, es seien "Pagination 10'001-10'182" von der Herausgabe auszunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auf S. 30 der Beschwerde um einen Verschrieb handelt und sich die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe sämtlicher Unterlagen wehrt, welche das genannte Konto betreffen. 
3.4 Es ist fraglich, ob das Vorbringen den Begründungsanforderungen genügt. Denn die Beschwerdeführerin bezeichnet nicht jedes Aktenstück einzeln, das nach ihrer Auffassung nicht herausgegeben werden darf, und sie legt nicht dar, weshalb jedes der so bezeichneten Aktenstücke für das Verfahren im ersuchenden Staat mit Sicherheit unerheblich sei. 
Ob auf die Rüge eingetreten werden kann, kann offen bleiben, da sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet wäre. 
3.5 Wie im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. April 2004 (S. 7 ff. Ziff. 35 ff.) ausgeführt wird, habe der Federal Court of Australia im Dezember 1995 den Verkauf der Aktien von der Beschwerdeführerin und der Bank B.________ an einen Dritten verfügt. Die ASC habe gegen den Entscheid Rechtsmittel eingelegt und die Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien seien bis zum Urteil im Rechtsmittelverfahren aufbewahrt worden a) auf dem Konto Nr. 2-74 bei der Bank D.________ in Zürich, das auf den Namen der Beschwerdeführerin und des Federal Court gelautet habe; b) auf ein Konto der Bank D.________ in Winterthur, das auf den Namen der Bank B.________ und des Federal Court gelautet habe. Nachdem die ASC die Rechtsmittelentscheidung vor dem Plenum des Federal Court verloren gehabt habe, habe der Richter, der das ursprüngliche Verfahren 1995 geleitet habe, am 23. Oktober 1996 verfügt, die Gelder seien nach Abzug der Kosten der ASC und Steuern nach Anweisung der Beschwerdeführerin bzw. der Bank B.________ zu zahlen. Aufgrund dieser Verfügung scheine es den australischen Behörden, dass die Eigentümer der O-Aktien die Beschwerdeführerin und die Bank B.________ hätten anweisen können, die "oben identifizierten Beträge zu handhaben". Den australischen Behörden sei nicht bekannt, wohin die Erlöse aus dem Verkauf von O-Aktien geflossen seien. Am oder um den 11. November 1996 sei das Aktiendepot Nr. 2-75 bei der Bank D.________ Zürich mit einer Verwahrungs- und Verwaltungsgebühr belastet worden. Dabei handle es sich um ein gemeinschaftliches Konto der Beschwerdeführerin und des Federal Court. Diese Gebühren seien vom Kontokorrentkonto Nr. 1 bei der Bank D.________ bezahlt bzw. diesem Konto belastet worden. Auf dieses Konto seien möglicherweise auch die Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien geflossen. 
 
Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. April 2004 baten die australischen Behörden (S. 18 f. Ziff. 89 ff.), Unterlagen der Bank D.________ zu erlangen unter anderem zu den Konten Nr. 2-74, Nr. 2-75 und Nr. 1. Sie ersuchten um Erhebung von Kontounterlagen für den Zeitraum vom 12. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998. Die australischen Behörden legen dar, sie seien der Ansicht, dass die Unterlagen der Bank D.________ dem Nachweis dienen könnten, wie die Erlöse aus dem Verkauf der O-Aktien ausgeschüttet worden seien, nachdem der Federal Court die Freigabe der Salden der Erlöse nach Anweisung der Beschwerdeführerin und der Bank B.________ verfügt habe. Dies werde die australischen Behörden bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer der O-Aktien unterstützen und könne nachweisen helfen, dass X.________ und/oder Y.________ 1995 im australischen Verfahren irreführende oder falsche Aussagen gemacht hätten. 
3.6 Aufgrund der massgeblichen Schilderung des Sachverhalts im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. April 2004 ist das Konto Nr. 1 in die vorliegende Sache verwickelt. Wurden daraus Gebühren bezahlt für das Konto, auf dem Erlös aus dem Verkauf der Aktien der O.________ Ltd. lag, so ist der Verdacht berechtigt, dass auf das Konto Nr. 1 entsprechender Erlös geflossen sein könnte. Zwischen den Konten bestand nach dem Rechtshilfeersuchen ein Zusammenhang. Dass das Konto Nr. 1 in USD geführt wurde, schliesst nicht aus, dass darauf Erlös aus dem Verkauf der O-Aktien, der in AUD anfiel, floss. Da die australischen Behörden ermitteln wollen, wem der Verkaufserlös letztlich zugekommen ist, sind die Unterlagen zum Konto Nr. 1 für das Verfahren im ersuchenden Staat potentiell erheblich. Das genügt für ihre Herausgabe. Die australischen Behörden haben auch ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, an wen über das Konto Zahlungen flossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, untersuchen sie einen komplexen Sachverhalt. Es ist ohne weiteres denkbar, dass Gelder über Drittpersonen an die Angeschuldigten zurückflossen oder dass Drittpersonen Gelder als Strohmänner für die Angeschuldigten hielten. Deshalb ist die Abdeckung von Namen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, abzulehnen. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, einzelne in den Unterlagen genannte Kunden von ihr könnten bei einer Herausgabe von den australischen Steuerbehörden belangt werden, ist dies unbegründet, da bei der Herausgabe der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht werden wird, wonach die Verwendung der erhaltenen Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren untersagt ist. Bei Staaten, die - wie Australien - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, ist aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ohne weiteres davon auszugehen, dass sie den Spezialitätsvorbehalt beachten werden (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Zimmermann, a.a.O. S. 525). 
Der Herausgabe steht auch Art. 8 Abs. 6 RVAUS nicht entgegen. Danach können Informationen, die eine Person betreffen, die gemäss dem Rechtshilfeersuchen nicht in das ausländische Strafverfahren verwickelt ist, weitergegeben werden, wenn sie dafür benötigt werden, um ein Tatbestandselement der strafbaren Handlung nachweisen zu können, und sofern die Schwere der strafbaren Handlung dies rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die in Frage stehenden Kontounterlagen können der ersuchenden Behörde möglicherweise den Nachweis erlauben, ob und in welchem Ausmass die Angeschuldigten wirtschaftlich an den Aktien der O.________ Ltd. berechtigt waren und ob sie damit die Meldepflicht verletzt sowie Falschaussagen gemacht haben. Es geht um keine Bagatelle. Die australischen Behörden ermitteln nicht nur wegen Verletzung der Meldepflichten, sondern überdies wegen Meineids. Hinzu kommt der Verdacht der Marktmanipulation. Die Schwere der den Angeschuldigten vorgeworfenen Taten rechtfertigt die Herausgabe der Kontounterlagen. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der ersuchenden Behörde würden bereits anderweitig hinreichende Informationen übermittelt, welche die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der O.________ Ltd. bewiesen, wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet, soweit man sie überhaupt als hinreichend substantiiert erachten wollte. Zwar haben offenbar X.________ und dessen Schweizer Anwalt im hiesigen Verfahren gegen I.________ ausgesagt, X.________ habe zusammen mit Y.________ und Z.________ wirtschaftlich 38 % der Aktien der O.________ Ltd. gehalten. Die australischen Behörden haben jedoch ein Interesse daran, dies mit Bankunterlagen wie gegebenenfalls den vorliegenden soweit als möglich zu belegen, zumal X.________, falls er - wie geltend gemacht wird - inzwischen verstorben ist, dazu nicht erneut befragt werden kann und es den weiteren Angeschuldigten im australischen Verfahren frei steht, die Aussage von X.________ und seines Schweizer Anwalts zu bestreiten. 
 
Die Beschwerdeführerin stützt die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Übrigen auf Sachverhaltselemente, die aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehen. Insoweit ist sie nicht zu hören. Nach der Rechtsprechung ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). Dass letzteres der Fall sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht ist deshalb an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Ergänzungen gebunden. 
3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch im vorliegenden Punkt jedenfalls unbegründet. 
4. 
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: