1A.226/2000 06.11.2000
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[AZA 0/2] 
1A.226/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
6. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Catenazzi, Favre, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
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In Sachen 
- C.________,- A.________ Stiftung, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwälte Luc Argand und Jean-Cédric Michel, Rue Bellot 6, Genf, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Philippinen - B 65471/38, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Republik der Philippinen ersuchte am 7. April 1986 das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Das Gesuch betraf u.a. 
auch B.________. Ihm und den anderen Angeschuldigten wurde in allgemeiner Weise vorgeworfen, sich öffentliche Gelder angeeignet zu haben, Bestechungsgelder gefordert und angenommen zu haben und zu ihrem persönlichen Vorteil Landwirtschafts-, Industrie- und Handelsmonopole geschaffen zu haben. 
 
B.- Mit Bankenrundschreiben und Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. Mai 1986 und vom 27. Juni 1986 wurden sämtliche Banken in der Stadt Zürich aufgefordert, die Vermögenswerte der Angeschuldigten, darunter auch B.________, zu sperren und die zugehörigen Unterlagen für den Zeitraum seit 1966 bis zur Gegenwart herauszugeben. Die Bank X.________ (heute Bank Y.________; im Folgenden: die Bank) teilte am 7. Juli 1988 mit, dass B.________ zusammen mit seiner Ehefrau C.________ Mieter des Tresorfachs Nr. ZZZZ sei; sodann bestehe ein Konto/Depot Nr. XXXX-XXXXXX. X, das auf die am 19. Dezember 1985 gegründete A.________ Stiftung in Vaduz laute; B.________ sei einer der Erstbegünstigten der unter dieser Stiftung deponierten Vermögenswerte. Aus den von der Bank übermittelten Unterlagen geht hervor, dass am 18. Dezember 1985 5 Mio. USD bar auf das Konto der A.________ Stiftung eingezahlt worden sind. Zwischenzeitlich beträgt der Wert der auf dem Konto/Depot der A.________ Stiftung liegenden Vermögenswerte über 12 Mio. USD. 
C.- Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 forderte die Bezirksanwaltschaft die Presidential Commission on Good Government der Philippinen (PCGG) auf, bezüglich der Konten von B.________ und C.________ bis Ende März 2000 ein Ersuchen um Herausgabe von Unterlagen und/oder der Fortdauer der Kontensperre oder allenfalls um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte zu stellen; andernfalls würden die Vermögenswerte im April 2000 bedingungslos freigegeben. Am 28. März 2000 reichte die philippinische Botschaft in der Schweiz ein ausführliches Rechtshilfeersuchen der PCGG vom 23. März 2000 samt 27 Beilagen ein. Darin wird um Zustellung der Kontounterlagen und um Transferierung der auf den Konten liegenden Vermögenswerte in die Philippinen ersucht. 
 
 
 
D.- Mit Schlussverfügung vom 7. April 2000 entsprach die Bezirksanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise und ordnete die Herausgabe der von der Bank eingereichten Kontounterlagen der A.________ Stiftung einschliesslich der Aufstellung über die getätigten Geldanlagen per 1. Juni 1999 sowie des Gesuchs der Bank vom 2. September 1998 um Aufhebung der Kontensperre an. Das Ersuchen um vorzeitige Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte wies die Bezirksanwaltschaft derzeit ab. Zugleich ordnete sie die Fortdauer der Kontensperre an bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides des ersuchenden Staates oder bis zu einem definitiven Verzicht auf die Herausgabe. 
 
Die Aufrechterhaltung der Kontensperre betrifft neben dem Konto der A.________ Stiftung auch die auf C.________ lautende Kundenbeziehung Y YYY bei der Bank Z.________ in Genf (Wert USD 343'762.-- per 16. Juni 1999). 
Die diesbezüglichen Kontounterlagen waren bereits mit Verfügung des damals zuständigen Genfer Untersuchungsrichters vom 30. April 1991 an die Philippinen herausgegeben worden. 
E.- Gegen die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft sowie gegen die Verfügung des Genfer Untersuchungsrichters vom 30. April 1991 erhoben C.________ und die A.________ Stiftung Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat am 14. Juli 2000 auf den Rekurs gegen die Verfügung des Genfer Untersuchungsrichters nicht ein; den Rekurs gegen die Schlussverfügung vom 7. April 2000 wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
F.- Am 20. Juli 2000, noch vor Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen Kontoauszüge über ein früheres Konto von C.________ ein, aus dem die am 18. Dezember 1985 auf das Konto der A.________ Stiftung eingezahlten 5 Mio. USD angeblich stammen; diese Kontoauszüge seien erst jetzt von der Bank aufgefunden worden. Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 teilte das Obergericht mit, dass diese neuen Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, auch nicht im Wege der Wiederherstellung oder der Wiedererwägung. Gegen diese Verfügung meldeten C.________ und die A.________ Stiftung am 4. August 2000 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. 
 
 
G.- Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. Juli 2000 erhoben C.________ und die A.________ Stiftung am 21. August 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. 
Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts und die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weshalb das Rechtshilfeverfahren endgültig einzustellen sei, keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen zulässig seien und die angeordneten Kontensperren aufzuheben seien. 
 
Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
H.- Mit Schreiben vom 11. September 2000 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss Art. 112 OG
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Sie unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 
Mit der Schlussverfügung können grundsätzlich auch die vorangehenden Zwischenverfügungen angefochten werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass die Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 27. Juni 1986 vor der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ergangen sind und nach damaligem Recht selbständig angefochten werden konnten und mussten. Diese Verfügungen sind somit rechtskräftig geworden; auf sie kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. 
 
b) Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der von der Schlussverfügung betroffenen Bankkonten zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Allerdings ist C.________ von der Schlussverfügung nur insoweit betroffen, als darin die Aufrechterhaltung der Sperre ihrer Kundenbeziehung bei der Bank Z.________ angeordnet wird; nur diese Anordnung kann sie auch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht überprüfen lassen. Umgekehrt erstreckt sich auch die Legitimation der A.________ Stiftung nur auf die ihr Konto betreffenden Anordnungen. 
 
c) Die Beschwerdeführerinnen haben auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Diese richtet sich jedoch nicht gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2000, sondern gegen die Verfügung vom 25. Juli 2000. Gemäss Art. 40 OG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP kann der Richter das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Beeinflussung im vorliegenden Fall möglich ist. Gegen eine Sistierung des Verfahrens - die von keiner der Parteien beantragt worden ist - spricht vor allem das Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a IRSG. Diesem Gebot kommt besonderes Gewicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Rechtshilfeverfahren schon lange hängig ist und die absolute Verjährung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG bevorsteht oder - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - bereits eingetreten ist. 
 
 
d) Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen haben den Antrag gestellt, kurz vor Bundesgericht plädieren zu können und an der Beratung der Sache teilnehmen zu dürfen. 
Sie stützen ihren Antrag auf Art. 112 OG, wonach der Abteilungspräsident im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Parteiverhandlung anordnen kann. Im vorliegenden Fall können jedoch alle in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in angemessener Art und Weise aufgrund der Akten beurteilt werden. Auch die Vernehmlassung des Bundesamts für Justiz enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Elemente, die eine (mündliche) Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen erfordern würde. Das Ansetzen einer Parteiverhandlung für ein kurzes Plädoyer würde damit das Verfahren nur verlängern. Da vorliegend nur Rechtsfragen zu entscheiden sind, ist eine öffentliche Verhandlung auch nicht geboten, zumal darauf verzichtet worden ist, eine solche im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu verlangen. Von einer Parteiverhandlung ist daher abzusehen. 
 
e) Mangels staatsvertraglicher Regelung richtet sich die Rechtshilfe zwischen der Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen nach den Bestimmungen des IRSG und der dazugehörenden Verordnung. 
 
2.- Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, das Rechtshilfegesuch entspreche den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 lit. c und d IRSG nicht und weise schwere Mängel auf. 
 
a) Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war B.________ von 1975 bis Ende 1985 Mitglied des Verwaltungsrats der Philippine Coconut Authority (PCA), einer öffentlichrechtlichen, durch Gesetz geschaffenen Körperschaft zur Förderung der Kokosindustrie. In Komplizenschaft mit dem damaligen Präsidenten der Philippinen Ferdinand Marcos habe er von 1973 bis 1986 durch die Errichtung eines Netzes von Banken, Ölpressen, parastaatlichen Organisationen, Versicherungs- und Handelsgesellschaften etc. ein faktisches Monopol über die philippinische Kokosindustrie errichtet. Hierzu habe er Gelder aus einer Abgabe verwendet, die alle Kokosnussproduzenten, -verarbeiter und -händler entrichten mussten ("coconut-levy"); diese Gelder seien bei der United Coconut Planters Bank (UCPB) deponiert worden, deren Präsident ebenfalls B.________ gewesen sei. B.________ und Ferdinand Marcos hätten diese Gelder ferner dazu verwendet, um andere Industriezweige unter ihre Kontrolle zu bringen. 
B.________ habe überdies zahlreiche Rohstoff-Handelsgesellschaften gegründet, um diesen aus Mitteln der UCPB ungedeckte Darlehen in grosser Höhe zu gewähren, die schliesslich anderweitig abgezweigt worden seien. Das Rechtshilfeersuchen nennt verschiedene Beispiele für das Vorgehen von B.________, die detailliert geschildert und z.T. belegt werden (S. 6 ff. Ziff. 10 bis 14 sowie Beilage 27 S. 21 ff.); weitere Einzelheiten ergeben sich aus der dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Klageschrift im Einziehungs- und Rückerstattungsverfahren Nr. 0033 (Beilage 27 S. 21 ff.). 
 
Das zeitlich letzte Beispiel des Rechtshilfeersuchens datiert vom 19. Dezember 1985: B.________ wird vorgeworfen, zusammen mit den anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Philippine Coconut Authority den Beschluss Nr. 128-85 gefasst zu haben, mit dem der Philippine Coconut Producers Federation (COCOFED), an der B.________ finanziell interessiert gewesen sei, ein Betrag von 6 Mio. Pesos aus dem National Coconut Productivity Fund (NCPF) gewährt worden sei, obwohl die COCOFED den ihr zustehenden Anteil der Kokosnuss-Abgabe bereits erhalten hatte. Diese Zahlung an die COCOFED sei nicht im Budget der PCA für das Jahr 1985 aufgeführt worden und sei geleistet worden, obwohl die PCA damals Verluste in Höhe von 1,8 Mio. Pesos erlitten habe. 
Die 6 Mio. Pesos seien nie den Kokosnussproduzenten zugute gekommen; vielmehr hätten B.________ und Konsorten unter Ausnutzung ihrer öffentlichen Ämter zusammengewirkt, um sich illegale Vorteile zu verschaffen. Damit hätten sie gegen das Gesetz gegen Korruption und korrupte Praktiken ("Anti-Graft and Corrupt Practices Act) Nr. 3019 verstossen. 
 
Von 1973 bis 1982 habe das deklarierte Vermögen von B.________ von 17 Mio. auf 42 Mio. Pesos zugenommen. Dieser offiziell zugegebene Vermögenszuwachs sei aber bei weitem nicht ausreichend gewesen, um den Grundbesitz und die Gesellschaftsanteile, Flugzeuge und Fahrzeuge zu erwerben, die 1986 von der PCGG beschlagnahmt worden seien und deren Rückerstattung im "Civil Case Nr. 0033" vor dem Sandiganbayan verlangt werde. Das Rechtshilfegesuch nimmt an, dass auch die in der Schweiz deponierten Vermögenswerte, an denen B.________ oder seine Ehefrau wirtschaftlich berechtigt sind, deliktischen Ursprungs sind und der Einziehung unterliegen. 
 
b) Das Rechtshilfeersuchen muss die rechtliche Bezeichnung der Tat (Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG) und möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person enthalten, gegen die sich das Strafverfahren richtet (Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG). Für die rechtliche Beurteilung der Tat ist u.a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes beizufügen (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. 
 
Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Rechtshilfeersuchen grundsätzlich, wie das Obergericht zu Recht angenommen hat: Aus ihm geht hervor, dass dem Beschuldigten B.________ Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vorgeworfen wird, d.h. Handlungen, die auch nach schweizerischem Recht strafbar und rechtshilfefähig sind (Art. 64 IRSG; Art. 3 IRSG e contrario). 
 
c) Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtshilfebehörden, Tat- und Schuldfragen abzuklären; sie sind an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich ist (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f.). Unter diesem Blickwinkel sind die Einwände zu prüfen, welche die Beschwerdeführerinnen gegen die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfegesuchs erheben: 
 
aa) In erster Linie machen sie geltend, dass B.________ schon im Mai 1985 aus dem Verwaltungsrat der Philippine Coconut Authority ausgeschieden sei, weshalb er am Beschluss der PCA vom 19. Dezember 1985 zugunsten der COCOFED nicht beteiligt gewesen sei. Hierfür berufen sie sich auf Beilage 3 zum Rechtshilfegesuch, die eine Zusammenstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der PCA von 1972 bis 1986 enthält. Dort wird B.________ als einer der Direktoren des Jahres 1985 aufgeführt. Neben den Namen der Direktoren finden sich mehrere Anmerkungen, die z.T. schlecht lesbar sind und deren Zuordnung zu den einzelnen Direktoren Mühe macht. Immerhin ist anzunehmen, dass sich die Bemerkung "Resigned after May 3/... [Zahl unlesbar] meeting" auf B.________ bezieht, der in der Liste für 1986 nicht mehr auftaucht, und nicht auf J.________, der 1986 weiterhin als Direktor genannt wird. Die Anmerkung "per EO ... [Zahlen schlecht leserlich, vermutlich 961, 7/10/81] - MAF be ex-officio member" bezieht sich vermutlich auf einen der beiden Minister als Mitglieder des Verwaltungsrats kraft Amtes. Die Beschwerdeführerinnen haben Kopien der Anklageschrift in der Strafsache Nr. 22018 vom 9. Februar 1995 und des Berichts der Sonderstaatsanwaltschaft ("Office of the Special Prosecutor") vom 22. Oktober 1996 vorgelegt, in denen B.________ nicht die Mitwirkung am Beschluss Nr. 128-85, sondern an einem ähnlichen Beschluss (Gewährung von 2 Mio. 
Pesos an die COCOFED) vom 18. Januar 1984 vorgeworfen wird. 
Es ist daher möglich, dass die ersuchende Behörde die Daten vertauscht und irrtümlich den Beschluss vom 19. Dezember 1985 statt denjenigen vom 18. Januar 1984 angeführt hat. Damit wird eine strafbare Handlung jedoch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich zeitlich vorverlegt. Darüber hinaus ist eine strafbare Beteiligung B.________s an der angeblichen Straftat vom 19. Dezember 1985 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er dem Verwaltungsrat der PCA damals nicht mehr angehörte, da die der COCOFED gewährte Finanzhilfe faktisch ihm bzw. den von ihm beherrschten Monopolbetrieben zugute gekommen sein soll. 
 
bb) Überdies werfen die Beschwerdeführerinnen den philippinischen Behörden vor, in treuwidriger Weise verschwiegen zu haben, dass die Staatsanwaltschaft selbst die Einstellung des Strafverfahrens Nr. 22018 betr. COCOFED mangels hinreichenden Tatverdachts beantragt habe. In der Tat kommt der Bericht von Sonderermittler V. Tabanguil vom 22. Oktober 1996 zum Ergebnis, es sei kein Straftatbestand erfüllt, weil die COCOFED ein notwendiger Partner der PCA bei der Förderung der Kokosindustrie gewesen sei und die finanzielle Hilfe der PCA lediglich an die Stelle der bisherigen Finanzierung der COCOFED durch die Regierung mittels der Kokosnuss-Abgabe ("coconut-levy") getreten sei. Er empfahl deshalb die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten. 
Diese Empfehlung wurde im November vom "Ombudsman" Aniano A. Desierto angenommen und am 6. Dezember 1996 beim Sandiganbayan eingereicht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diesem Antrag vom Gericht Folge gegeben wurde. 
 
Die Beschwerdeführerinnen gehen selbst davon aus, dieses Strafverfahren sei noch hängig (Beschwerde S. 15 Ziff. 27; Rekurs S. 18 Ziff. 35). Es liegt somit, wie das Obergericht zu Recht angenommen hat, weder ein Freispruch noch eine Einstellung aus materiell-rechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG vor, welche die Gewährung von Rechtshilfe ausschliessen würde. Es wird somit Aufgabe des zuständigen philippinischen Gerichts im hängigen Strafverfahren sein, die Vorwürfe gegen B.________ abzuklären. 
 
cc) Schliesslich wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der in Ziff. 14 des Rechtshilfegesuchs geschilderte Sachverhalt betreffend das "Manila Bulletin" sei Gegenstand des Strafverfahrens Nr. 14161 gewesen, das vom Obersten Gerichtshof der Philippinen mit Verfügung vom 28. Juni 1990 eingestellt worden sei. In jenem Strafverfahren war B.________ vorgeworfen worden, als Strohmann von Präsident Marcos Anteile an verschiedenen Verlagsgesellschaften erworben zu haben. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte Verfügung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 1990 enthält jedoch keine endgültige Verfahrenseinstellung, sondern eine einstweilige Anordnung ("temporary restraining order ... until further orders from this court"), entspricht also eher einer Verfahrenssistierung (so auch Rekursschrift, S. 18 Ziff. 35). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil der Vorwurf, als Strohmann für Ferdinand Marcos in den Philippinen Aktien gehalten zu haben, keinen Bezug zur Schweiz und den hier deponierten Vermögenswerten aufweist. 
Es handelt sich um einen im Gesamtkontext des Rechtshilfegesuchs unbedeutenden Teil, der lediglich die engen Beziehungen B.________s zu Ferdinand Marcos illustriert. 
 
3.- Die Beschwerdeführerinnen rügen, die philippinischen Behörden hätten das Strafverfahren gegen B.________ nicht mit der nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Damit machen sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, weil das ausländische Strafverfahren den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspreche. 
 
a) Das Obergericht nahm an, die Beschwerdeführerinnen seien nicht Beschuldigte im philippinischen Strafverfahren und könnten sich daher nicht auf die dem Beschuldigten zustehenden Verfahrensgarantien berufen. Dies entspricht grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Dritter, dessen Kontounterlagen rechtshilfeweise übermittelt werden sollen, sich nicht auf die Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten berufen kann (BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 f.; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362/363), und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihm um eine juristische oder eine natürliche Person handelt (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. K. vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb). Der Dritte, der selbst nicht verfolgt wird, hat grundsätzlich kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Einhaltung dieser Rechte, die vor allem den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren schützen sollen. 
 
Im vorliegenden Fall liesse sich allerdings argumentieren, dass die Beschwerdeführerinnen ein eigenes Interesse an der Einhaltung des Beschleunigungsgebots haben, weil ihre Vermögenswerte, deren Einziehung der ersuchende Staat anstrebt, während der Dauer des philippinischen Straf- bzw. Einziehungsverfahrens blockiert bleiben, die Verzögerung des Verfahrens im Ausland somit die Dauer der Kontensperre und damit des Eingriffs in ihre Eigentumsbefugnisse im Inland verlängert. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge ohnehin unbegründet ist: 
 
b) Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) nicht entspricht. Im Verhältnis zu aussereuropäischen Staaten ist grundsätzlich auf die Gewährleistungen des UNO-Pakts II abzustellen (BGE 123 II 511 E. 7d S. 525 f.), im vorliegenden Fall also auf das in Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II garantierte Recht des Angeschuldigten auf Ergehen eines Urteils ohne unangemessene Verzögerung. Allerdings erscheint es fraglich, ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem konkreten Fall die Rechtsfolge des Art. 2 lit. a IRSG, d.h. die Versagung der Rechtshilfe, rechtfertigen kann: 
 
Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre Public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt. 
 
Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 595 E. 5c/bb S. 609 f. ausführlich dargelegt hat, ist die Philippinische Republik Vertragsstaat des UNO-Pakts II; alle im Pakt gewährleisteten Rechte (darunter auch Art. 14 Abs. 3 lit. c) sind unmittelbar anwendbar und können vor den philippinischen Gerichten und Behörden angerufen werden. Darüber hinaus haben die Philippinen das 1. Fakultativprotokoll zum Pakt von 16. Dezember 1966 ratifiziert, das eine Einzelbeschwerde an den UN-Ausschuss für Menschenrechte zulässt. Die Philippinen verfügen über eine unabhängige Justiz und gewährleisten dem Angeklagten umfassende Verteidigungsrechte, die dem Mindeststandard von Art. 14 UNO-Pakt II genügen (vgl. Art. III sec. 11-17 der philippinischen Verfassung von 1987). Dazu gehört auch das Recht auf Erlass eines Urteils ohne unangemessene Verzögerung (Art. III sec. 14[2] phil. 
Verf.). 
 
Im vorliegenden Fall begnügen sich die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis, dass die Ermittlungen nunmehr seit über 14 Jahren laufen und ihre Bankkonten ebenso lange gesperrt gewesen seien. Die im Lichte von Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II (bzw. Art. 6 EMRK) zulässige Verfahrensdauer bestimmt sich jedoch nicht absolut, sondern relativ, d.h. ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Manfred Nowak, CCPR-Kommentar, 1989 Art. 14 N 45); dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen äusserst komplexen Fall, der eine Vielzahl von Handlungen über mehr als ein Jahrzehnt hinweg umfasst. Die strafrechtliche Bewertung dieser Vorgänge wird dadurch erschwert, dass die angeblichen Straftaten die Form von - scheinbar legalen - Abgaben, Wirtschaftssubventionen und -beihilfen annahmen, die auf Beschlüssen öffentlichrechtlicher Institutionen oder gar auf Präsidialverordnungen beruhten. Wie dem Bundesgericht aus anderen philippinischen Rechtshilfefällen bekannt ist, tragen die Beschuldigten vielfach zur Verzögerung des Strafverfahrens wesentlich bei, durch eine an Rechtsmissbrauch grenzende Ausschöpfung ihrer umfangreichen Verfahrens- und Verteidigungsrechte und durch den Einsatz ihres wirtschaftlichen und politischen Einflusses. Ob dies auch im Strafverfahren gegen B.________ der Fall ist, kann auf Grund der Akten nicht beurteilt werden. In dieser Situation kann aus der - zugegebenermassen sehr langen - Verfahrensdauer alleine nicht auf eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. 
Art. 2 IRSG geschlossen werden. 
 
B.________ hat zudem die Möglichkeit, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im philippinischen Strafverfahren und notfalls auch durch Einzelbeschwerde an den UN-Ausschuss für Menschenrechte geltend zu machen. Es ist in erster Linie Aufgabe des philippinischen Richters, die Rechtsfolgen aus einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall zu ziehen, z.B. durch eine Milderung der Strafe, durch Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe oder - als ultima ratio in extremen Fällen - durch die Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff.). Die Rechtshilfebehörden können durch einen raschen Vollzug des Rechtshilfeersuchens dazu beitragen, das philippinische Strafverfahren möglichst zügig zum Abschluss zu bringen. 
 
c) Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfe nicht schon nach Art. 2 lit. a IRSG zu versagen. 
 
4.- Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die B.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien nach schweizerischem Recht absolut verjährt, weshalb keine Rechtshilfe mehr geleistet werden dürfe (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). 
 
a) Das Obergericht vertrat die Auffassung, Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die entscheidenden Zwangsmassnahmen, nämlich die Sperrung der Vermögenswerte und die Aufforderung an die Banken, die einschlägigen Kontounterlagen herauszugeben, bereits mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 27. Juni 1986 erfolgt seien, als die absolute Verjährungsfrist mit Sicherheit noch nicht abgelaufen gewesen sei. 
 
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG der Herausgabe der Kontounterlagen entgegensteht (E. 4b-e); anschliessend ist auf die Rechtslage hinsichtlich der Kontosperren einzugehen (E. 5). 
 
b) Gemäss Art. 5 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn "seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre". Damit schliesst der Eintritt der absoluten Verjährung die Gewährung von Rechtshilfe nicht generell aus, sondern nur insoweit, als sie mit "Zwangsmassnahmen" ("mesures de contrainte") verbunden ist. 
 
Dieser Begriff bezeichnet üblicherweise Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten und nicht die blosse Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Untersuchungsbehörde befinden. Dies entspricht auch dem Gebrauch des Begriffs "Zwangsmassnahmen" in anderen Gesetzen und Staatsverträgen im Bereich des Strafprozessrechts und der Rechtshilfe: So zählen zu den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313. 0) namentlich die Beschlagnahme, die Durchsuchung von Personen, Räumen und Papieren, die vorläufige Festnahme und die Verhaftung (vgl. BGE 120 IV 260 E. 3b S. 262 f. zum inhaltlich gleichen Begriff der Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 105bis Abs. 2 BStP). In Art. 6 des Rechtshilfevertrags in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada vom 7. Oktober 1993 [SR 0.351. 923.2] werden als Zwangsmassnahmen insbesondere "die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, die Zeugeneinvernahme oder die Aufhebung des Bankgeheimnisses" genannt. Im Rechtshilfevertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen vom 21. April 1997 (SR 0.351. 964.1) werden in Art. 1 Ziff. 2 die Rechtshilfemassnahmen aufgeführt, zu denen u.a. "die Herausgabe von Schriftstücken einschliesslich Bankdokumenten, von Akten oder Beweismitteln" (lit. b) und "Zwangsmassnahmen einschliesslich die Aufhebung des Bankgeheimnisses" (lit. e) gehören. Daraus lässt sich schliessen, dass die Herausgabe von Bankdokumenten per se noch keine Zwangsmassnahme darstellt, eine Zwangsmassnahme dagegen vorliegt, wenn sich die Rechtshilfebehörde die Dokumente zwangsweise beschaffen muss, sei es mittels Durchsuchung und Beschlagnahme beim Betroffenen, sei es durch Erhebung der Kontounterlagen bei der Bank unter Aufhebung des Bankgeheimnisses. 
 
c) Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG schützt die Betroffenen davor, noch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung strafprozessualen Zwangsmassnahmen unterworfen zu werden. Diesem Schutzzweck entspricht es, für die Frage des Verjährungseintritts auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustellen und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens i.S.v. Art. 80d IRSG. Hierfür spricht auch der französische Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 IRSG, wonach das Rechtshilfeersuchen nach Eintritt der absoluten Verjährung "irrecevable" sei, darauf also nicht eingetreten werden könne: In der Regel werden in der Eintretensverfügung auch die notwendigen Ausführungsmassnahmen angeordnet (vgl. 
Art. 80a IRSG); in dieser Verfügung ist somit auch zu prüfen, ob der Eintritt der absoluten Verjährung der Anordnung von Zwangsmassnahmen entgegensteht. Ist dies der Fall, kann auf das Rechtshilfeersuchen nicht eingetreten werden. 
 
d) Die hier vertretene Auslegung verhindert, dass die Verjährung im ersuchten Staat (dem möglicherweise im konkreten Fall gar keine Strafgewalt zusteht) die Leistung von Rechtshilfe über Gebühr einschränkt. Dies entspricht der Tendenz der meisten Staatsverträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten (vgl. BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 267 f. zum Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [RVUS; SR 0.351. 933.6] und BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 58 ff. zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351. 1]; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 436 und 438). Gleichzeitig wird verhindert, dass ein ursprünglich zulässiges Rechtshilfeersuchen nachträglich, z.B. 
durch die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens, unzulässig wird. 
 
e) Nach dem Gesagten verhindert Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nur die zwangsweise Beschaffung von Beweismitteln (einschliesslich der Aufhebung des Bankgeheimnisses) nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht, nicht aber die rechtshilfeweise Verwendung der so erlangten Unterlagen. Im vorliegenden Fall ist daher - wie das Obergericht zu Recht angenommen hat - die "Zwangsmassnahme" mit der Verfügung der Bezirksanwaltschaft im Jahre 1986 erfolgt, mit der die Banken unter Aufhebung des Bankgeheimnisses verpflichtet wurden, Kopien der bezeichneten Kontounterlagen an die Bezirksanwaltschaft herauszugeben. Die Übermittlung dieser Bankunterlagen an die Philippinen erfordert dagegen keine Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG mehr, weil sich die Unterlagen (bzw. deren Kopien) bereits bei der Rechtshilfebehörde befinden und jederzeit von dieser herausgegeben werden können. Die Verfügungen von 1986 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. 
oben, E. 1a); im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt die absolute Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht, welche für die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) 15 Jahre beträgt (Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), für keine der im Rechtshilfegesuch geschilderten strafbaren Handlungen abgelaufen. 
Im jetzigen Zeitpunkt ist "nur" noch über die Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde zu entscheiden. 
Auch wenn es sich dabei um einen Eingriff in die Geheimsphäre und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kontoinhaber handelt (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG; SR 235. 1]), ist diese Herausgabe ohne jede Androhung oder Anwendung prozessualen Zwangs möglich und erfordert keine erneute Aufhebung des Bankgeheimnisses. 
 
f) Damit steht Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG der Herausgabe der Kontounterlagen nicht entgegen. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführerinnen nach Erlass des obergerichtlichen Urteils eingereichten Kontounterlagen nichts: 
Aus ihnen soll hervorgehen, dass die am 18. Dezember 1985 auf das Konto der A.________ Stiftung eingezahlten 5 Mio. 
USD von einem Konto stammen, das C.________ gehörte und auf das mindestens seit dem 30. Juni 1984 kein Zahlungseingang mehr erfolgt sei. Sollte dies zutreffen, ist zwar ein Zusammenhang dieser Vermögenswerte mit dem "COCOFED"-Sachverhalt aus dem Jahre 1985 ausgeschlossen, nicht jedoch ein Zusammenhang mit den angeblichen Straftaten B.________s aus den Jahren 1973 bis 1984. Dann aber kann die Relevanz der Kontounterlagen für die philippinischen Straf- und Einziehungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. 
BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 
 
5.- Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Aufrechterhaltung der Kontosperren über die absolute Verjährungsfrist hinaus verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; soweit Art. 33a IRSV dies gestatte, sei diese Bestimmung gesetzeswidrig. 
 
a) Art. 33a IRSV trägt die Überschrift "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" und bestimmt: 
 
"Gegenstände oder Vermögensgegenstände, die erst gestützt 
auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren 
Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a 
Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, 
bis dieser Entscheid vorliegt oder der 
ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde 
mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem 
Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere 
die Verjährung eingesetzt hat. " 
 
Nach dieser Bestimmung wird die Dauer der Beschlagnahme von Vermögenswerten, deren Einziehung der ersuchende Staat verlangt, durch die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates begrenzt. Der Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht wird nicht erwähnt. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschlagnahme bzw. Kontosperre auch nach diesem Zeitpunkt aufrechterhalten werden dürfe. Diese Auslegung vertritt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung; sie wurde auch vom Bundesgericht in einem obiter dictum im Entscheid vom 1. Februar 2000 i.S. V. 
(E. 7b a.E.) zugrunde gelegt. 
 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Auslegung von Art. 33a IRSV mit Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vereinbar ist oder ob diese Bestimmung zusätzlich, als weitere zeitliche Schranke, die Berücksichtigung des Eintritts der absoluten Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht gebietet. (Zur vorfrageweisen Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzmässigkeit vgl. BGE 126 II 283 E. 3b S. 290; 126 III 36 E. 2b/bb S. 39). 
 
b) Wie oben dargelegt wurde, verbietet Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Ausführung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens nach Eintritt der absoluten Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem Recht. Die Anordnung einer Kontosperre ist eine Form der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG) und stellt zweifellos eine Zwangsmassnahme dar. Nach dem oben (E. 4) Gesagten liegt es nahe, auch bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten nur auf den Zeitpunkt von deren Anordnung abzustellen. 
Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG bei der Verlängerung einer ursprünglich befristeten Kontosperre eingreifen würde, und es keinen Unterschied machen dürfe, ob eine befristete Kontosperre verlängert oder - wie im vorliegenden Fall - eine unbefristete Kontosperre überprüft und aufrechterhalten bleibe. 
 
c) Neben Art. 5 IRSG ist Art. 74a IRSG zu berücksichtigen: 
Diese Bestimmung regelt das Schicksal von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt worden sind (z.B. im Wege der Kontosperre). Derartige Vermögenswerte können zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten an den ersuchenden Staat herausgegeben werden, wenn es sich um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt für die "kleine Rechtshilfe" gemäss dem dritten Teil des IRSG eine Besonderheit dar: In der Regel genügt für die Leistung von Rechtshilfe die Hängigkeit eines Verfahrens in strafrechtlichen Angelegenheiten i.S.v. Art. 63 Abs. 3 IRSG, d.h. die Rechtshilfe kann in einem sehr frühen Stadium des ausländischen Verfahrens geleistet werden. Dagegen ist die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung im Regelfall erst nach Abschluss des ausländischen Straf- bzw. Einziehungsverfahrens möglich, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. BGE 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht deshalb in besonderem Masse die Gefahr, dass zwischen der Anordnung der Beschlagnahme der Vermögenswerte und ihrer Herausgabe die absolute Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht eintritt. 
Diese Gefahr hatte das Bundesgericht schon vor der Revision des IRSG gesehen und den Rechtshilfebehörden empfohlen, die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den ersuchenden Staat vorweg - vor Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids - anzuordnen und lediglich den Vollzug der Herausgabe bis zum Vorliegen des ausländischen Sachurteils aufzuschieben, um zu verhindern, dass die Rechtshilfe infolge der noch vor der ausländischen Verurteilung nach schweizerischem Recht eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr geleistet werden könne (vgl. BGE 115 Ib 517 E. 9a S. 549 und 116 Ib 452 Disp.-Ziff. 2b S. 463). Bei diesem Vorgehen wurde implizit vorausgesetzt, dass die Beschlagnahme bis zur Vollstreckbarkeit des Herausgabeentscheids, d.h. 
bis zum Vorliegen des Urteils (bzw. bis zum endgültigen Scheitern der Einziehung im ersuchenden Staat) aufrechterhalten werden dürfe, unabhängig vom allfälligen Verjährungseintritt nach schweizerischem Recht. 
 
Mit der Revision des IRSG wollte der Gesetzgeber die komplizierte und verworrene Rechtslage hinsichtlich der Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat vereinfachen und sicherstellen, dass die im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens verlangten Vermögenswerte den legitimen Berechtigten herausgegeben werden können (vgl. 
Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III Ziff. 224 S. 13 und S. 25 zu Art. 74a). Der Gesetzgeber verzichtete in Art. 74a Abs. 3 IRSG daher bewusst auf die Durchführung eines Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG und damit auf die Prüfung, ob die Verurteilung vor Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung erfolgt ist (vgl. 
Art. 95 Abs. 1 lit. a IRSG). Dies hat zur Folge, dass ein rechtskräftiges ausländisches Herausgabe- oder Rückerstattungsurteil eines unabhängigen ausländischen Gerichts in der Schweiz grundsätzlich vollstreckt wird, ohne den Entscheid auf seine Begründetheit zu überprüfen. Die Herausgabe kann nur versagt werden, wenn der Entscheid des ersuchenden Staates offensichtlich den schweizerischen ordre public oder elementare Grundsätze der EMRK verletzt (Botschaft, BBl 1995 III S. 25 f.). Zu diesen elementaren Grundsätzen zählt die Verjährung nicht (so andeutungsweise schon BGE 115 Ib 517 E. 9 S. 548 f. und 117 Ib 53 E. 3 S. 60 f.; unveröffentlichter Entscheid i.S. V. vom 1. Februar 2000 E. 7b). 
 
Bei der Herausgabe der Vermögenswerte aufgrund eines ausländischen Einziehungsentscheids spielt die Verjährung nach schweizerischem Recht somit keine Rolle mehr, obwohl es sich ebenfalls um eine Zwangsmassnahme handelt. Dann aber liegt es nahe, auch die Aufrechterhaltung einer Kontosperre über den Zeitpunkt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht hinaus, bis zum Vorliegen des ausländischen Einziehungsentscheids (bzw. bis zu dessen endgültigem Ausbleiben) zuzulassen. Dies ermöglicht eine effektive Sicherung der Einziehungsforderung des ersuchenden Staates, auch wenn die (absolute) Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht kürzer ist als die Verjährungsfrist nach dem Recht des ersuchenden Staates. 
 
d) Nach dem oben Gesagten kann Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74a IRSG zumindest keine eindeutige Regelung entnommen werden, wonach die Dauer der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung eines Einziehungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur bis zum Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht zulässig wäre. Dem Bundesrat stand deshalb beim Erlass der Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 111 IRSG) ein Spielraum zu. Diesen Spielraum hat er in Art. 33a IRSV nicht überschritten als er anordnete, dass eine rechtmässig (d.h. vor Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht) angeordnete Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben kann, bis der Einziehungsentscheid des ausländischen Staates vorliegt bzw. die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. 
 
e) In aller Regel wird das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eine sinnvolle zeitliche Befristung der Kontosperren ermöglichen. 
Probleme ergeben sich jedoch, wenn der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt. Dies ist der Fall in den Philippinen, wo zwar der Strafanspruch des Staates wegen Verstosses gegen das Anti-Korruptionsgesetz Nr. 3019 ("Anti-Graft and Corrupt Practices Act of the Philippines") innert 10 bis 15 Jahren seit ihrer Entdeckung verjährt, nicht aber der Anspruch auf Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten, die unrechtmässig von Beamten oder öffentlichen Angestellten erworben worden sind (Art. XI Sec. 15 der philippinischen Verfassung von 1987 und Sec. 11 des Gesetzes Nr. 1379 über die Einziehung von Vermögen, das unrechtmässig von Beamten oder öffentlichen Angestellten erworben wurde; vgl. hierzu auch unveröffentlichte Entscheide i.S. V. vom 1. Februar 2000 E. 3e/bb und i.S. G. vom 23. Juni 2000 E. 2). Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Kontosperren seit nunmehr über 15 Jahren andauern, ohne dass ein Einziehungsurteil gegen B.________ ergangen ist, besteht die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV im schweizerischen Rechtshilfeverfahren. Die Rechtshilfebehörden dürfen die Kontosperren daher nicht unbeschränkt aufrechterhalten, sondern müssen dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. 
Einerseits muss der philippinischen Justiz die Möglichkeit gegeben werden, die neu übermittelten Kontounterlagen auszuwerten und in die hängigen Verfahren einzubeziehen (oder ein neues Einziehungsverfahren hinsichtlich der ihr bisher unbekannten Vermögenswerte der A.________ Stiftung zu eröffnen) und diese Verfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen auch die Beschwerdeführerinnen die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz werden daher den Fortgang der Straf- und Einziehungsverfahren in den Philippinen aufmerksam verfolgen müssen. Sollten diese Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontosperren aufgehoben werden (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. D. 
 
vom 4. November 1999 betr. Haiti). 
 
6.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 und Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.-Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 6. November 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: