1S.18/2005 14.07.2005
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.18/2005 /ggs 
 
Urteil vom 14. Juli 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Evgeny O. Adamov, Beschwerdegegner, vertreten 
durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Maître Maurice Harari, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaft; freies Geleit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Evgeny Adamov (geb. 1939) ist russischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er steht unter dem Verdacht, er habe zwischen 1994 und 2002 in seiner Funktion als hoher russischer Regierungsbeamter über 9 Millionen US-Dollar, die für den russischen Staat im Bereich der Nuklearenergie vorgesehen gewesen seien, sich angeeignet und für persönliche Zwecke verwendet, indem er das Geld in verschiedene nationale und internationale Projekte investiert habe. Er habe als Leiter des Nuklear-Instituts "Nikiet" sowie als russischer Minister für Atomenergie über 15 Millionen US-Dollar, die für das genannte Institut bestimmt gewesen seien, an verschiedene Firmen in den Vereinigten Staaten von Amerika weitergeleitet, die unter seiner Kontrolle gestanden hätten. Davon seien mindestens 9 Millionen USDollar an weitere Firmen überwiesen worden, welche das Geld dann in den Vereinigten Staaten, Russland und Europa investiert hätten. In diesem Zusammenhang habe Evgeny Adamov gefälschte Verträge verwendet, um die Überweisungen zu vertuschen. 
 
Gestützt auf einen Haftbefehl des District Court for the Western District of Pennsylvania vom 29. April 2005 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika um die Verhaftung von Evgeny Adamov zwecks Auslieferung. 
 
Am 2. Mai 2005 wurde Evgeny Adamov in der Schweiz verhaftet; dies im Anschluss an seine Einvernahme als Auskunftsperson im vom Untersuchungsrichter des Kantons Bern gegen seine Tochter geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei. 
 
Am 3. Mai 2005 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl, der Evgeny Adamov, welcher mit seiner vereinfachten Auslieferung an die Vereinigten Staaten nicht einverstanden war, am 4. Mai 2005 eröffnet wurde. 
 
Die von Evgeny Adamov gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. Juni 2005 gut; es hob den Auslieferungshaftbefehl auf und ordnete die Haftentlassung an. Es befand, Evgeny Adamov habe in der Schweiz Anspruch auf freies Geleit gehabt, was seiner Verhaftung entgegen stehe. 
B. 
Das Bundesamt für Justiz führt Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Bundesstrafgerichtes aufzuheben. Das Bundesamt macht geltend, Evgeny Adamov habe kein freies Geleit gehabt. 
C. 
Evgeny Adamov hat sich vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
D. 
Nachdem der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung am 9. Juni 2005 bereits superprovisorisch die Belassung von Evgeny Adamov in Auslieferungshaft angeordnet hatte, gewährte er der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juni 2005 aufschiebende Wirkung. Evgeny Adamov befindet sich daher nach wie vor in Haft. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen und somit Auslieferungshaftbefehle können, auch vom Bundesamt für Justiz, nach Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). 
 
Die Beschwerde ist demnach zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 
1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht geltend machen. Dazu gehören auch die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge. Ob Bundesrecht verletzt sei, prüft das Bundesgericht frei. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesstrafgericht prüft es dagegen nur auf die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit oder die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin (Urteile 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.4; 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.5, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Art. 12 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl die Schweiz als auch Russland beigetreten sind, und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) gewährleisten das freie Geleit. 
 
Art. 12 EUeR lautet: 
1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. 
2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. 
3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. 
Art. 73 IRSG lautet: 
1) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. 
2) Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. 
3) Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. 
2.2 Der Sinn und Zweck des freien Geleits ("salvus conductus") besteht in Folgendem: 
 
Es soll erstens die Umgehung der Bestimmungen über die Auslieferung verhindern. Ein Staat soll nicht die Möglichkeit haben, jemanden mittels Vorladung zur Aussage als Zeuge aus einem anderen Staat herauszuholen und ihn dann zu verhaften, ohne dass geprüft worden wäre, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Auslieferung gegeben seien (BGE 104 Ia 448 E. 5 S. 453; Urteil 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 E. 2a; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 241 N. 219; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Dritter Teil: Andere Rechtshilfe, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 423c, S. 15/16). Das freie Geleit hat insoweit eine institutionelle und eine individualrechtliche Komponente. Es schützt die Souveränität des Heimatstaates, der jemanden nur auszuliefern hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem schützt es den Betroffenen persönlich vor der Auslieferung, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären (BGE 104 Ia 448 E. 8b S. 460/461). 
 
Das freie Geleit erhöht zweitens die Chancen, dass der Zeuge der Vorladung Folge leistet und sich in den ersuchenden Staat begibt. Muss ein Zeuge befürchten, im ersuchenden Staat für vor der Ab- bzw. Einreise begangene Taten inhaftiert zu werden, wird ihn das häufig davon abhalten, sein Land zu verlassen. Mit dem persönlichen Erscheinen des Zeugen im ersuchenden Staat erhöhen sich im dortigen Strafprozess die Chancen der Wahrheitsfindung. Das Gericht gewinnt einen persönlichen Eindruck vom Zeugen, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wesentlich ist. Zudem hat es die Möglichkeit, je nach Verlauf der Einvernahme spontan Fragen nachzuschieben oder genauere Auskunft zu unklaren Punkten zu verlangen. Wird der Zeuge auf Ersuchen der Schweiz lediglich im Ausland befragt und den hiesigen Behörden das Protokoll übermittelt, bietet das nicht die gleichen Erkenntnismöglichkeiten (Markees, a.a.O., S. 15; Robert Hauser, Das Europäische Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, ZStrR 83/1967, S. 236 f.). 
 
Ein in Missachtung des freien Geleits erlassener Haftbefehl ist nichtig. Der Betroffene muss bedingungslos freigelassen werden (BGE 104 Ia 448 E. 10 S. 463; Urteil 1P.289/1995 E. 2d; Markees, a.a.O., S. 17). 
 
Der Bundesrat legt in der Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates dar, unberührt von Art. 12 EUeR blieben natürlich Fälle, in denen die Vorladung im Hoheitsgebiet des Prozessstaates zugestellt worden sei (BBl 1966 I S. 486). Markees bemerkt ebenso, der Grundsatz des freien Geleits gelte nicht für Personen, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ihnen die Vorladung in der Schweiz zugestellt worden sei (a.a.O. S. 15). 
2.3 
2.3.1 Das Bundesamt bringt vor, das Europäische Rechtshilfeübereinkommen und das Rechtshilfegesetz seien hier nicht anwendbar. Schon deshalb könne sich der Beschwerdegegner nicht auf das freie Geleit berufen. 
2.3.2 Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen und das Rechtshilfegesetz regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen (vgl. Art 1 Abs. 1 IRSG). Auf eine innerstaatliche Angelegenheit sind Übereinkommen und Gesetz nicht anwendbar. 
2.3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 
 
Am 21. Februar 2005 eröffnete das Kantonale Untersuchungsrichteramt Bern ein Strafverfahren gegen die Tochter des Beschwerdegegners, X.________, wegen Geldwäscherei. Die Tochter ist mit einem Schweizer verheiratet, wohnt in der Schweiz und hat die hiesige Staatsbürgerschaft erworben. Am 5. April 2005 nahmen die Tochter und ihr Anwalt Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Dabei erklärte der Anwalt, der Beschwerdegegner sei gelegentlich in der Schweiz und wäre bereit, Aussagen im Verfahren der Tochter zu machen. Dies bestätigte der Anwalt dem Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 7. April 2005. Darin bemerkte der Anwalt: "Sollten dazu (gemeint: zum Strafverfahren gegen die Tochter) auch Angaben des Herrn Adamov dienlich sein, so würde dieser auf Vereinbarung in der Zeit vom 20. April - 6. Mai 2005 für eine Befragung in der Schweiz abkömmlich sein. Ich bitte Sie diesfalls, mir mögliche Daten für eine solche Befragung zu bezeichnen." Mit Schreiben vom 15. April 2005 schlug der Berner Untersuchungsrichter als mögliche Daten für die Befragung des Beschwerdegegners den 1. und 2. Mai 2005 vor. Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte der neue Anwalt der Tochter dem Untersuchungsrichter mit, nach den Angaben seiner Mandantin wäre eine Befragung ihres Vaters sowohl am 1. als auch am 2. Mai möglich. Da der 1. Mai 2005 auf einen Sonntag falle, schlage er - der Anwalt - als Befragungstermin den 2. Mai 2005 vor. Abschliessend bemerkte der Anwalt, er wäre dem Untersuchungsrichter dankbar, wenn er ihm diesen Befragungstermin definitiv bestätigen könnte. 
 
Am 20. April 2005 reiste der Beschwerdegegner, der sich in den letzten Jahren regelmässig privat und geschäftlich in der Schweiz aufgehalten hatte, gestützt auf ein von der Schweizer Botschaft in Moskau am 11. Februar 2005 ausgestelltes Visum, das bis zum 10. Juni 2005 gültig war, in die Schweiz ein. Als Grund für den Visumsantrag gab der Beschwerdegegner an, er wolle seine Tochter in G.________/CH besuchen. 
 
Am 20. April 2005 lud der Untersuchungsrichter den Beschwerdegegner auf den 2. Mai 2005, 14.00 Uhr, vor, um als Auskunftsperson im Verfahren seiner Tochter auszusagen. Der Untersuchungsrichter sandte die Vorladung auf dem Postweg an folgende Adresse: "Herrn Eugene Adamov, c/o X.________, Y.________-Strasse ..., G.________". Dem Anwalt der Tochter stellte der Untersuchungsrichter eine Kopie der Vorladung zu. Der Beschwerdegegner konnte die Vorladung frühestens am 21. April 2005 erhalten haben, also nach seiner Einreise. Der Untersuchungsrichter gab an, er habe die Vorladung an die Adresse der Tochter geschickt, da nach der Mitteilung des Anwaltes vom 7. April 2005 sich der Beschwerdegegner in der Zeit vom 20. April bis zum 6. Mai 2005 ohnehin in der Schweiz befunden habe; aufgrund der Akten (gemeinsame Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners mit der Tochter) und der erfolgten Korrespondenz (Angebot zur Aussage, Terminvorschläge und -vereinbarung über die Anwälte der Tochter) habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdegegner während dieser Zeit geschäftlichen und privaten Kontakt mit der Tochter haben werde und beide aufgrund der Umstände mit der Zustellung der Vorladung an die Adresse der Tochter einverstanden gewesen seien. 
 
Am 28. April 2005 nahm der Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens an die Vereinigten Staaten und zur Abklärung der Vortat zu der der Tochter zur Last gelegten Geldwäscherei mit den zuständigen US-Strafverfolgungsbehörden, welche das Verfahren gegen den Beschwerdegegner als möglichen Vortäter führen, telefonisch Kontakt auf; dies um sich über den Stand des dortigen Verfahrens unterrichten zu lassen. Dabei erwähnte der Untersuchungsrichter die bevorstehende Einvernahme des Beschwerdegegners. Darüber zeigt sich der US-Beamte erstaunt und erkundigte sich, wer in der Schweiz für eine allfällige Verhaftung zuständig sei. Darauf verwies der Untersuchungsrichter auf das Bundesamt für Justiz. Zuvor gab es in dieser Sache keine Kontakte zwischen dem Untersuchungsrichter und den US-Behörden. 
Am 29. April 2005 beantragte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten dem Bundesamt für Justiz die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft gegen den Beschwerdegegner. Das Bundesamt entsprach dem Antrag gleichentags und beauftragte die Kantonspolizei Bern, den Beschwerdegegner im Falle der Lokalisierung festzunehmen. Am 2. Mai 2005, um 14.00 Uhr, erschien der Beschwerdegegner beim Untersuchungsrichter in Bern zur Einvernahme. Dabei antwortete er auf die Frage, wieso er jetzt in der Schweiz sei: "Neben privaten Gründen hat es auch geschäftliche Gründe. Die Schweiz ist ein guter Platz, um Geschäfte zu tätigen. Neben dem BKW-Projekt, welches hier in Bern stattfindet, will ich keine Angaben zu Projekten machen". Vor Beginn der Einvernahme hatten der Beschwerdegegner und seine Tochter, die ihn begleitete, darauf hingewiesen, sie hätten wenig Zeit und müssten bereits am Abend wieder einen Geschäftstermin in Genf wahrnehmen. 
 
Weshalb der Beschwerdegegner in die Schweiz gekommen ist, legt er auch in einem Artikel dar, den er hier im Gefängnis geschrieben und am 6. Juni 2005 in der Moskauer Zeitung "Izvestija" veröffentlicht hat. Darin führt er aus, der Grund für seine Reise in die Schweiz seien zwei Projekte gewesen, an denen er zurzeit arbeite. Im einen Projekt sei Partner eine Energiefirma in der Schweiz. Am 3. Mai 2005 hätte in dieser Angelegenheit in Bern der Schlussbericht besprochen werden sollen. 
 
Soweit die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt ausgeht, hat sie diesen offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. 
2.3.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner von sich aus zur Aussage bereit erklärte und der Termin des 2. Mai 2005 einvernehmlich festgelegt worden ist innerhalb einer Zeitspanne, in der sich der Beschwerdegegner aus geschäftlichen und privaten Gründen ohnehin in der Schweiz aufhielt. Die Vorladung vom 20. April 2005 hatte zwar autoritativen Charakter, stellte aber in der Sache lediglich die Bestätigung der getroffenen Vereinbarung dar. Unter den gegebenen Umständen durfte der Untersuchungsrichter annehmen, der Beschwerdegegner werde beim Besuch der Tochter die Vorladung erhalten und pünktlich zur vereinbarten Befragung erscheinen. Dies war dann auch der Fall. Der Untersuchungsrichter hatte keinen Anlass, dem Beschwerdegegner die Vorladung nach Russland zuzustellen. Dies wäre sinnlos gewesen, da der Untersuchungsrichter aufgrund des Schreibens des Anwalts der Tochter vom 7. April 2005 annehmen musste, dass sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Versands der Vorladung am 20. April 2005 gar nicht mehr in Russland aufhielt, sondern bereits in der Schweiz war. Es verhält sich hier im Wesentlichen gleich wie etwa im Fall, wo sich ein im Ausland wohnhafter Zeuge bereit erklärt, in einem schweizerischen Strafverfahren auszusagen, und dem Untersuchungsrichter mitteilt, er werde in den nächsten Tagen für ein paar Wochen in die Schweiz in die Ferien kommen und hier in einem bestimmten Hotel erreichbar sein. Hier darf der Untersuchungsrichter dem Zeugen die Vorladung ins Hotel senden. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen selber. Gemäss Art. 8 EUeR darf der Zeuge, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird. 
 
Erweist sich die zwischenstaatliche Inanspruchnahme des Heimatstaates in Fällen wie hier als entbehrlich, ist davon auszugehen, dass weder das Europäische Rechtshilfeübereinkommen noch das Rechtshilfegesetz anwendbar sind. 
 
Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn das Europäische Rechtshilfeübereinkommen und das Rechtshilfegesetz anwendbar wären, könnte sich der Beschwerdegegner aus folgenden Erwägungen nicht auf das freie Geleit berufen. 
2.4 
2.4.1 Der Beschwerdegegner reiste, wie gesagt, aus geschäftlichen und privaten Gründen - ein weiteres Mal - in die Schweiz ein und anerbot sich, hier bei Gelegenheit seines neuerlichen Aufenthalts im Verfahren seiner Tochter auszusagen. Er kam also ohnehin, unabhängig von der Einvernahme, in die Schweiz. In einer solchen Situation besteht keine Gefahr der Umgehung des Auslieferungsverfahrens. Die Souveränität der Heimatstaates wird durch eine Verhaftung nicht berührt. Dies wäre nur dort der Fall, wo der Prozessstaat den Betroffenen durch Machenschaften aus dessen Land herauslockt, um ihn - ungeachtet der Voraussetzungen der Auslieferung - verhaften zu können. Wer ins Ausland reist, begibt sich sodann freiwillig des Schutzes, der ihm das Auslieferungsrecht bietet. Jeder weiss, dass er in einem anderen Staat unter den dortigen gesetzlichen Bedingungen verhaftet werden kann; dies auch dann, wenn die Voraussetzungen der Auslieferung nicht gegeben wären. 
Wer ohnehin in die Schweiz einreist, muss auch nicht mehr durch Sicherheiten wie das freie Geleit motiviert werden, hierher zu kommen. 
 
Nach seinem Sinn und Zweck kann sich der Beschwerdegegner somit im vorliegenden Fall nicht auf das freie Geleit berufen. 
 
Dies ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 IRSG, der für die Auslegung auch von Art. 12 EUeR zu berücksichtigen ist (BGE 104 Ia 448 E. 8d S. 462). Gemäss Art. 73 Abs. 1 IRSG steht unter dem Schutz des freien Geleits eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint (qui en vient pour donner suite à une citation; se giunge in Svizzera per ottemperare a una citazione). 
 
Der Beschwerdegegner kam, wie gesagt, nicht in die Schweiz, um einer Vorladung Folge zu leisten, sondern weil er hier Geschäfte tätigen und seine Tochter treffen wollte. Dass er unabhängig von der Vorladung in die Schweiz kam, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise am 20. April 2005 die gleichentags der Post übergebene Vorladung noch gar nicht erhalten haben konnte. 
 
Der Schutz des freien Geleits steht dem Beschwerdegegner daher nicht zu. 
2.4.2 Dafür sprechen auch Art. 12 Abs. 3 EUeR und Art. 73 Abs. 3 IRSG. Diese Bestimmungen regeln das Ende des freien Geleits, wenn der Zeuge nach seiner Entlassung durch die vorladende Behörde die Schweiz innerhalb einer bestimmten Zeit nicht verlässt oder die Schweiz verlassen hat, aber wieder hierhin zurückgekehrt ist. Sie wollen dem Zeugen nach seiner Befragung eine angemessene Frist zur Ausreise gewähren. Er soll nicht überstürzt abreisen müssen. Bleibt er aber länger, als ihm das gestattet ist, oder verlässt er die Schweiz und kehrt er wieder zurück, hält er sich nicht mehr wegen der Vorladung in der Schweiz auf. Der Grund muss ein anderer sein; er kann insbesondere ein privater oder geschäftlicher sein. Damit ist in solchen Fällen, in denen der Schutz des freien Geleits entfällt, eine dem vorliegenden Fall entsprechende Situation gegeben. 
2.4.3 Dass in einem Fall wie hier kein freies Geleit besteht, entspricht - jedenfalls im Ergebnis - ebenso der oben (E. 2.2) dargelegten Auffassung des Bundesrates und von Markees. 
2.4.4 Aus BGE 104 Ia 448 und dem Urteil 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 ergibt sich nichts zugunsten des Beschwerdegegners. 
 
In BGE 104 Ia 448 ging es um einen in Spanien wohnhaften Anwalt. Die Genfer Behörden sandten ihm dorthin eine Vorladung zur Zeugenaussage in einem hiesigen Strafverfahren. Der Anwalt begab sich in der Folge nach Genf, sagte aus und wurde anschliessend verhaftet. Das Bundesgericht erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs auf freies Geleit. Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden: Der Anwalt reiste wegen der Vorladung in die Schweiz ein; ohne sie wäre er nicht gekommen. Beim Beschwerdegegner verhält es sich anders. 
 
Im Urteil 1P.289/1995 kam ebenfalls ein in Spanien Wohnhafter eigens wegen einer Vorladung zur Zeugenaussage in die Schweiz und wurde hier verhaftet. Das Bundesgericht beurteilte die Verhaftung auch in diesem Fall als unzulässig. "Vorgeladen" hatte den Zeugen zwar der Anwalt des Beschuldigten. Der Zeuge durfte unter den gegebenen Umständen aber nach Treu und Glauben annehmen, es handle sich um eine ordnungsgemässe Vorladung und er stehe unter dem Schutz des freien Geleits. Das Urteil spricht im Übrigen für die hier vertretene Auffassung. Das Bundesgericht erwog, der Untersuchungsrichter habe aufgrund der fehlenden amtlichen Vorladung nicht davon ausgehen können, der Zeuge sei "spontan" zur Einvernahme erschienen (E. 2d). Diesfalls hätte das Bundesgericht den Schutz des freien Geleits offenbar verneint. Im vorliegenden Fall kommt das Verhalten des Beschwerdegegners einem spontanen Erscheinen zumindest nahe. Er anerbot sich von sich aus, Aussagen zu machen, und liess den Einvernahmetermin über seine Tochter bzw. deren Anwalt einvernehmlich festlegen. Zwar versandte der Untersuchungsrichter in der Folge eine Vorladung. Diese stellt aber, wie gesagt, in der Sache lediglich die Bestätigung der getroffenen Vereinbarung dar. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zur Einvernahme auch erschienen wäre, wenn der Untersuchungsrichter den Termin dafür bloss mit einem einfachen Schreiben, also nicht mit dem Formular für eine Vorladung, bestätigt hätte; denn es war ja der Beschwerdegegner, der aussagen wollte. 
2.5 Steht dem Beschwerdegegner eine Berufung auf Art. 12 EUeR und Art. 73 IRSG jedenfalls nicht zu, kann offen bleiben, ob sie - wie die Vorinstanz annimmt - nicht nur den Zeugen und Sachverständigen erfassen, sondern auch die Auskunftsperson. 
2.6 Aus dem oben (E. 2.3.3) geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Untersuchungsrichter den Beschwerdegegner nicht in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise aus Russland herausgelockt hat, um ihn hier zuhanden der Behörden der Vereinigten Staaten verhaften zu lassen. Der Beschwerdegegner reiste unabhängig von der Vorladung in die Schweiz ein und am 28. April 2005, als in der Sache der erste Kontakt zwischen dem Untersuchungsrichter und den Behörden der Vereinigten Staaten stattfand, befand er sich seit gut einer Woche bereits freiwillig hier. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkt, hätte auch eine Telefonüberwachung bei der Tochter (Art. 18a IRSG) oder aufgrund der häufigen Auslandaufenthalte des Beschwerdegegners eine normale Interpol-Fahndung mit grösster Wahrscheinlichkeit zu dessen Verhaftung geführt. Die Behörden stellten damit in keiner Weise dem Beschwerdegegner eine Falle. Seine Inhaftierung ist nicht rechtsmissbräuchlich. 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2005 bleibt damit bestehen und der Beschwerdegegner in Haft. 
3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren unter anderem Art. 219 Abs. 2 BStP sinngemäss anwendbar. Danach trifft das Bundesgericht die erforderlichen Anordnungen, wenn es die Beschwerde begründet erklärt. 
 
Der Beschwerdegegner hat sich vorinstanzlich nicht nur auf das freie Geleit und das Verbot des Rechtsmissbrauchs berufen. Er hat überdies geltend gemacht, seine Inhaftierung verletze die völkerrechtliche Staatenimmunität Russlands; ausserdem bestehe ein offensichtliches Auslieferungshindernis, weil das Strafverfahren in den Vereinigten Staaten politisch begründet sei. Da die Vorinstanz die Beschwerde bereits wegen der von ihr angenommenen Verletzung des freien Geleits gutgeheissen hat, hat sie sich zu diesen beiden letzteren Punkten nicht mehr geäussert. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur Prüfung der beiden Fragen zurückzuweisen. 
3.3 Am 17. Mai 2005 ersuchte Russland die Schweiz ebenfalls um Auslieferung des Beschwerdegegners; dies für die Verfolgung der ihm im Haftbefehl eines Moskauer Gerichts vom 14. Mai 2005 zur Last gelegten Straftaten. Am 7. Juni 2005 erliess das Bundesamt gestützt auf das am 3. Juni 2005 ergänzte russische Auslieferungsersuchen einen weiteren Auslieferungshaftbefehl, welcher dem Beschwerdegegner am 8. Juni 2005 eröffnet wurde. 
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei festzustellen, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2005 ungültig sei. Darauf ist nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2005. Wie der Beschwerdegegner darlegt, hat er am 17. Juni 2005 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2005 Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht. Darüber wird somit diese zu befinden haben. 
3.4 Für die Verlegung der Verfahrenskosten im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der allgemeine Verweis von Art. 245 BStP auf Art. 146-161 OG (BGE 130 IV 156 E. 2 S. 159). 
 
Da der Beschwerdegegner unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 156 Abs. 1). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: