I 544/00 16.02.2001
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«AZA 7» 
I 544/00 Ge 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Basler, Luzernerstrasse 1, Zofingen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Die 1976 geborene S.________ ist infolge eines 1993 erlittenen Unfalles Tetraplegikerin. Im Juni 1999 bestand sie die Matura (Typus D) an der Kantonsschule Zofingen. Ende Juli 1999 ersuchte E. S.________ namens seiner Tochter die Invalidenversicherung um eine Verlängerung des während der Mittelschulzeit (bis Ende Juni) ausgerichteten Taggeldes, dies u.a. im Hinblick auf einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt ab November 1999 in den USA vor der Aufnahme des Studiums der Medizin an der Universität Basel im Oktober 2000. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Aargau das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2000 ab. 
 
B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2000 ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien Entscheid und Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. August 1999 Taggelder auszurichten; im Weitern sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Taggeld für Wartezeiten gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG und Art. 18 IVV zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2000 den Taggeldanspruch für die (Warte-)Zeit vom 1. August 1999 bis zur Aufnahme des Medizinistudiums im Oktober 2000 im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen verneint: Es habe keine zwingende äussere Veranlassung bestanden, den frühest möglichen Studienbeginn im Herbst 1999 um ein Jahr hinauszuschieben. Neben der Maturität sei einzig das Bestehen des eidgenössischen Eignungstests Zulassungsbedingung zum Medizinstudium im Rahmen der verfügbaren Studienplätze. Im Übrigen bringe die Sprachschule in den USA für das mögliche Fernziel einer fachmedizinisch-publizistischen Tätigkeit wenig im Vergleich mit einem gezielten Spracherwerb nach Studienabschluss beispielsweise anlässlich eines Forschungsaufenthaltes. Es fehle somit an der Notwendigkeit und sachlichen Angemessenheit des Zwischenjahres. Abgesehen davon stehe der Nutzen der zwischengeschalteten Weiterbildung wirtschaftlich-finanziell in einem Missverhältnis zu den Kosten einer begleitenden Taggeldausrichtung. 
 
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es habe aus medizinischen Gründen eine klare Indikation dafür bestanden, mit dem Medizinstudium erst im Herbst 2000 zu beginnen und nicht bereits ein Jahr früher, was von den Anforderungen (Maturität, bestandener Eignungstest) an sich möglich gewesen wäre. Die eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen bestätigten, dass die Vorbereitung auf die Matura eine derart grosse physische und psychische Belastung war, dass sich die Beschwerdeführerin nach den Prüfungen in einem Zustand der Erschöpfung befand. Eine Teilnahme an den Selektionsprüfungen im Juli 1999 sei daher nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen seien überdies die mit dem (frühzeitigen) Umzug an den Studienort Basel und mit der Angewöhnung an die behinderungsbedingten Besonderheiten und veränderten Lebensumstände verbundenen enormen Anstrengungen. Das Einschalten eines Zwischenjahres sei somit bei einer etwas längerfristig orientierten Betrachtungsweise objektiv notwendig gewesen. 
 
4.- Die erstmals in diesem Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen den Beweis - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c am Ende) - der Notwendigkeit, aus gesundheitlichen Gründen den Beginn des Medizinstudiums um ein Jahr auf Herbst 2000 zu verschieben, nicht zu erbringen. In diesem Zusammenhang kommt vorweg den Berichten des Schweizer Paraplegiker-Zentrums Nottwil (SPZ) vom 18. Mai 2000 und der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 28. Juli 2000 keine Bedeutung zu. Diese beziehen sich auf eine hier nicht interessierende Zeitspanne und betreffen die Abklärung der möglichen Ursachen der Müdigkeit und des Haarausfalles, unter welchen die Beschwerdeführerin offenbar seit Winter/Frühling 2000 litt. Keine Aussagekraft kommt auch dem Bericht des Dr. med. M.________, FMH für Innere Medizin, vom 11. September 2000 zu. Die Begründung des Hausarztes, weshalb eine «Zwangspause» nach der Matura notwendig war, überzeugt nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die wegen einer Medikamentenintoxikation erfolgte Hospitalisation während des Aufenthalts in den USA Anfang 2000 den seelischen Erschöpfungszustand im Sommer 1999 belegen soll. Zum andern fehlen im Bericht des SPZ vom 8. September 1999, wo sich die Beschwerdeführerin vom 27. Juli bis 5. September 1999 aufgehalten hatte, Hinweise für eine damals über das normale Mass hinausgehende Betreuungs- oder Behandlungsbedürftigkeit. Einweisungsgrund war denn auch die «Förderung der Selbständigkeit» u.a. durch Intensivierung der Physiotherapie, «da die Patientin nach bestandener Matura alleine ein Studium an der Universität bestreiten möchte», und «intensives Training im Rennrollstuhlfahren», dies im Hinblick auf die Schweizermeisterschaften. 
Unter den soeben dargelegten Umständen vermögen 
schliesslich auch die Ausführungen des stellvertretenden Chefarztes des SPZ, Dr. med. B.________, in seinen Schreiben vom 14. und 21. September 2000 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nichts am fehlenden Nachweis der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit zu ändern, den Beginn des Hochschulstudiums um ein Jahr zu verschieben. Die Ausführungen dieses Arztes sind mit Blick darauf, dass sie sich auf eine über ein Jahr zurückliegende Zeitspanne beziehen, zu allgemein. In den übrigen Akten, insbesondere im Bericht des SZP vom 8. September 1999, finden sich denn auch keine Hinweise für eine namentlich psychisch schlechte, eine spezielle Betreuung und Behandlung erfordernde Verfassung während oder nach der Matura. Dabei wird durchaus nicht verkannt, dass für eine tetraplegische Person die Maturität (Vorbereitung und Prüfungen) vielfach eine bedeutend grössere Belastung darstellt und dementsprechend die Regenerationszeit verglichen mit gesunden Klassenkameraden länger ist, wie Dr. med. B.________ u.a. festhält. Anderseits hat die Beschwerdeführerin gerade mit dem Bestehen der Matura, mit ihren klaren beruflichen Vorstellungen und ihren - von Erfolg gekrönten - sportlichen Aktivitäten im Bereich Rollstuhlfahren gezeigt, dass sie über eine grosse mentale Stärke verfügt. Abgesehen davon lagen immerhin vier Monate zwischen Matura und (frühest möglichem) Beginn des Hochschulstudiums und auch bis zur Selektionsprüfung im Juli 1999 verblieb gut ein Monat. 
Da keine weitern Gründe ersichtlich sind oder geltend 
gemacht werden, welche die Verschiebung des Beginns des Medizinstudiums um ein Jahr auf Herbst 2000 als objektiv notwendig erscheinen liessen, ist im Sinne der im Übrigen zu Recht nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz der Taggeldanspruch ab 1. August 1999 zu verneinen. 
 
5.- Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Diesem Begehren, soweit nicht wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134 OG) gegenstandslos, ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) bezeichnet werden muss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird ab- 
gewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: