1B_136/2023 12.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_136/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Julia Scheer, 
p.A. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Januar 2023 (BK 23 18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. August 2022 verurteilte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Julia Scheer, A.________ wegen versuchter Nötigung etc. Dieser erhob dagegen einerseits Berufung ans Obergericht des Kantons Bern und reichte anderseits eine Strafanzeige gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs ein. 
Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 19. Dezember 2022 ein Strafverfahren gegen Julia Scheer wegen Amtsmissbrauchs und sistierte es sogleich. 
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragte A.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei insoweit aufzuheben, als sie das Strafverfahren sistiere; dieses sei fortzuführen. 
Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 wies das Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingaben vom 27. Februar 2023 und vom 10. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt u.a., ihn aufzuheben und das Strafverfahren gegen Julia Scheer einzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Sistierung eines Strafverfahrens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
 
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Sistierung des vom Beschwerdeführer angeregten Strafverfahrens schützte. Soweit der Beschwerdeführer anderes vorbringt - es seien ihm Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen, gegen verschiedene Oberrichter seien Strafverfahren einzuleiten, ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, ein Konkursverfahren sei nichtig und aufzuheben, etc. - ist darauf, weil ausserhalb des Streitgegenstandes liegend, von vornherein nicht einzutreten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.  
 
2.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich hingegen, von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abzusehen.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi