8C_663/2022 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_663/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erben der A.________ sel., 
gestorben am xx. Dezember 2022, bestehend aus: 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2022 (VSBES.2020.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene A.________ arbeitete in einem Pensum von 60 % bei der Klinik D.________ als Masseurin und in einem Pensum von 30 % bei der Stadt U.________ als Musiklehrerin. Aufgrund der Anstellung als Masseurin war sie bei der Helsana Unfall AG und aufgrund der Beschäftigung als Musiklehrerin bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2011 wurde sie von einem rückwärts ausparkenden Auto angefahren. Dabei erlitt sie eine Radiusköpfchenfraktur rechts und einen Abriss der Supraspinatussehne. Am 12. Dezember 2012 rutschte sie zudem auf Glatteis aus und fiel auf die linke Schulter. Dabei zog sie sich eine Humerusfraktur links zu. Zwischen den beiden Unfallereignissen wurde bei ihr auch noch ein Mamma-Carzinom diagnostiziert, welches in der Folge operative Eingriffe und Chemotherapie erforderte. Die Helsana richtete zunächst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Sie holte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Expertise vom 28. März 2014 mit Ergänzung vom 26. August 2014). Aus koordinationsrechtlichen Gründen übernahm in der Folge die Allianz die Fallführung und richtete fortan die vorübergehenden Leistungen aus. Sie holte bei Dr. med. E.________ ein Verlaufsgutachten ein (Expertise vom 14. November 2016), verwarf dieses dann aber und stellte stattdessen auf das erste Gutachten des Dr. med. E.________ aus dem Jahr 2014 ab. Mit Verfügung vom 13. November 2018 schloss sie den Fall per 31. Oktober 2014 ab, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 fest.  
 
A.b. Zwischenzeitlich sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.________ mit Verfügung vom 26. September 2014 mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze und ab 1. August 2013 eine halbe Invalidenrente zu, welche ab 1. Januar 2017 infolge gesundheitlicher Verschlechterung (Tumorrezidiv und Verschlimmerung einer angeborenen Sehbehinderung) ab 15. Oktober 2016 revisionsweise wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde (Verfügung vom 27. März 2017).  
 
 
B.  
Gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 4. Dezember 2019 führte A.________ Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn tätigte erwerbliche Abklärungen bei der Stadt U.________ und holte bei der Begutachtungsstelle F.________ GmbH ein orthopädisches Gutachten ein (Expertise vom 5. Februar 2021). Da das Versicherungsgericht dieses als mangelhaft bewertete, veranlasste sie bei Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Obergutachten (Expertise vom 20. November 2021 und Ergänzungen vom 24. Januar und 12. April 2022). Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 hiess es die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid der Allianz vom 4. Dezember 2019 auf. Es verpflichtete diese, A.________ ab 1. November 2014 eine "Invalidenrente in der Höhe von 70 %" und eine Integritätsentschädigung von 25 % sowie eine Parteientschädigung von Fr. 9'322.- auszurichten. Ausserdem auferlegte es ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens des Dr. med. G.________ vom 20. November 2021 in der Höhe von Fr. 8'617.30. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es nach Durchführung der notwendigen Abklärungen neu entscheide. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Am xx. Dezember 2022 verstarb A.________. Ihre Erben (im Folgenden: Beschwerdegegner) traten in das Verfahren ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie A.________ sel. eine (ungekürzte) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und eine (ungekürzte) Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen hat.  
 
3.2. Unbestritten ist hingegen der Zeitpunkt des Fallabschlusses und des Rentenbeginns am 1. November 2014, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Zutreffend sind sodann die Ausführungen über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von Gerichtsgutachten im Besonderen, von denen das Gericht nicht ohne zwingende Gründe abweichen darf (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz legte zunächst dar, weshalb sie die beiden von den Unfallversicherern eingeholten Gutachten des Dr. med. E.________ wie auch das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle F.________ GmbH als nicht beweiskräftig erachtete und sie sich deshalb veranlasst sah, bei Dr. med. G.________ ein Obergutachten zu veranlassen (Expertise vom 20. November 2021 und Ergänzungen vom 24. Januar und 12. April 2022). Letzterem mass sie schliesslich Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, die Beschwerden sowohl in der linken als auch in der rechten Schulter seien unfallkausal. Aufgrund der damit einhergehenden Einschränkungen sei die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Masseurin zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. November 2014 nicht mehr möglich gewesen. Für die bisherige Tätigkeit als Musiklehrerin habe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % und in einer idealen Verweistätigkeit (Überwachungstätigkeiten ohne oder nur mit kurzzeitigem Armeinsatz wie z.B. in einem Museum) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 60 %, also eine Arbeitsfähigkeit von 48 % bestanden. Ausgehend von den vor dem Unfall erzielten Verdiensten, aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum, berechnete das kantonale Gericht ein Valideneinkommen von Fr. 87'432.-. Das Invalideneinkommen ermittelte es anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) und unter Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 48 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'821.- ergab. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 70 %.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 97 BGG), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) sowie von Art. 36 und Art. 20 UVG.  
 
5.  
 
5.1. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gerichtsgutachter Dr. med. G.________ habe zwar das ideale Tätigkeitsprofil beschrieben. Er habe sich aber nicht dazu geäussert, in welchem Umfang eine solche Tätigkeit zumutbar wäre. Zudem entsprächen die vom Gutachter in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beschriebenen Tätigkeiten nicht dem Tätigkeitsprofil einer idealen Verweistätigkeit. Ausserdem begründe Dr. med. G.________ nicht, weshalb nebst der Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 60 % auch in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung auf 80 % bestehen solle. Die Beschwerden und Einschränkungen seien schon ins Tätigkeitsprofil und in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eingeflossen und könnten nicht - doppelt - in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden.  
 
5.2. In seinem Gutachten vom 20. November 2021 bezeichnete Dr. med. G.________ die Tätigkeit als Musiklehrerin Grundstufe als ideale Verweistätigkeit. Zeitlich sei diese Tätigkeit im Umfang von 70 % möglich mit einer Leistungsfähigkeit von 50 %. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2022 nannte der Gerichtsgutachter drei weitere theoretisch mögliche Arbeitstätigkeiten, welche er als leidensangepasst qualifizierte. Erstens: Reine Kundenberatungen ohne oder nur mit kurzzeitiger Belastung beider Schultern aller Art im Stehen, Sitzen oder Gehen, mit kurzzeitigen Instruktionen mit den Armen auf Bauch- bis maximal Brusthöhe. Eine solche Tätigkeit sei zeitlich im Umfang von 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % möglich. Zweitens: Überwachungstätigkeiten ohne oder nur mit kurzzeitigem Armeinsatz (z.B. Überwachung in einem Museum). Solche Arbeiten seien zeitlich zu 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % möglich, wobei der Gutachter die Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit den Schmerzen bei hängenden Armen und vermehrt nötigen Pausen begründete. Drittens: Administrative Tätigkeiten am PC. Diese seien zeitlich im Umfang von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % wegen schmerzbedingt vermehrter Pausen möglich. Generell müsse eine angepasste Tätigkeit folgende Voraussetzungen erfüllen: Kein Tragen von Lasten über 2 kg, kein Anheben von Lasten über 2 kg über Bauchhöhe und nur körpernah, keine Arbeiten über maximal Brusthöhe, keine Tätigkeiten, die eine Aussenrotation in beiden Schultern benötigten, keine repetitiven Tätigkeiten und kein eingeschränktes Verharren in gleicher Position, z.B. vor einem PC, da dies Ruheschmerzen in beiden Schultern linksbetont verursache.  
Aus dieser Darstellung erhellt, dass gemäss Gerichtsgutachten bei Überwachungstätigkeiten die höchste Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Doch auch die Tätigkeit als Musiklehrerin in einem 70 %-Pensum mit einer Einschränkung von 50 % wird als ideale Verweistätigkeit bezeichnet, was für die Invaliditätsbemessung bedeutsam ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für einfache Überwachungstätigkeiten restlos zu überzeugen vermag. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz hielt zur Bemessung des Invalideneinkommens fest, in der Tätigkeit als Musiklehrerin bestehe lediglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 35 %. Es erübrige sich deshalb die Frage, ob A.________ sel. als Musiklehrerin an ihrem angestammten Arbeitsplatz oder an einer anderen Stelle überhaupt in einem Pensum von 100 % hätte tätig sein können. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 48 %. Das mit Invalidität hypothetisch erzielbare Einkommen sei deshalb anhand von statistischen Werten zu bestimmen. Das kantonale Gericht ermittelte dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 25'821.-.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.________ sel. sei seit 1985 bei der Einwohnergemeinde U.________ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe bis Ende Oktober 2017 bestanden. Es handle sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis und es sei kein Soziallohn bezahlt worden. Folglich hätte bei der Bemessung des Invalideneinkommens das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden müssen, welches deutlich über dem vom kantonalen Gericht herangezogenen Tabellenlohn für Überwachungstätigkeiten liege. Die Vorinstanz habe Art. 16 ATSG verletzt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, indem sie auf Tabellenlöhne abgestellt habe.  
 
6.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).  
 
6.4. Es ist unbestritten, dass A.________ sel. im Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Rentenprüfung (1. November 2014) weiterhin als Musiklehrerin tätig war. Gemäss Angaben der Einwohnergemeinde U.________ hatte sie in den Jahren 2014 bis 2016 ein Pensum von zehn bis elf Lektionen inne, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 30 Lektionen pro Woche einem Pensum von 33 - 37 % entspricht. Fest steht zudem, dass ihr diese Tätigkeit gemäss Gerichtsgutachten des Dr. med. G.________ ab 25. April 2013 in einem zeitlichen Umfang von 70 % mit einer Leistungsminderung von 50 % zumutbar war. Entsprechend stellte die Vorinstanz fest, es bestehe für die Tätigkeit als Musiklehrerin eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (70 % x 50 %). Dass es sich bei der Anstellung als Musiklehrerin um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelte, steht ausser Frage. Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem Teil des Gehalts um Soziallohn gehandelt hätte. Unter der "voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit" versteht die Rechtsprechung sodann, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht bestmöglich verwertet (vgl. Urteile 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3 mit Hinweis; 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3; 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.6). Das ist vorliegend der Fall, erzielte A.________ sel. doch als Musiklehrerin im Jahr 2014 ein effektives Einkommen von Fr. 39'980.10, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Lohnkonto der Arbeitgeberin zu Recht geltend macht. Dieses Dokument befindet sich in den vorinstanzlichen Akten, weshalb es entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegner kein unzulässiges Novum darstellt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3). Demgegenüber will die Vorinstanz für eine ungelernte Verweistätigkeit ein deutlich tieferes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'821.- anrechnen, was der im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen) zuwiderläuft.  
 
6.5. Der Einwand der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, das Invalideneinkommen sei anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu bestimmen, weshalb sie damit mit Blick auf das Novenverbot vor Bundesgericht nicht zu hören sei, ist nicht stichhaltig. Bei der Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.3 mit Hinweis). Eine neue rechtliche Begründung, welche sich auf aktenkundige Tatsachen stützt, ist vor Bundesgericht zulässig (BGE 136 V 362 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin berechnete das Invalideneinkommen bereits in ihrer Verfügung vom 13. November 2018 ausgehend vom Lohn der Versicherten als Musiklehrerin. Die Berechnung des Invalideneinkommens war denn auch Prozessthema vor dem kantonalen Gericht. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin ist damit ebenso wenig erkennbar wie das Vorliegen (unzulässiger) neuer Tatsachen.  
 
6.6. Legt man dem Invalideneinkommen das im Jahr 2014 effektiv erzielte Einkommen der Versicherten als Musiklehrerin in der Höhe von Fr. 39'980.10 zu Grunde, so resultiert aus der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 87'432.- im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2014) ein Invaliditätsgrad von 54 %.  
 
6.7. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, A.________ sel. habe ab Oktober 2016 nicht mehr als Musiklehrerin gearbeitet, weshalb jedenfalls ab 2016 kein effektiv erzieltes Einkommen mehr berücksichtigt werden dürfe und der Rentenanspruch entsprechend anzupassen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden.  
Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz war A.________ sel. ab dem 15. Oktober 2016 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig. Es kam zu einem Rezidiv des Mammakarzinoms (Operation, Bestrahlung und Chemotherapie) und zu einer erheblichen Verschlechterung der Sehbehinderung mit baldiger Blindheit. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Oktober 2017 auf (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde U.________ vom 15. September 2020). 
Durch den Wegfall des tatsächlich erzielten Einkommens ab November 2017 haben sich die erwerblichen Verhältnisse und damit die Invaliditätsbemessung geändert, was in der Regel einen Revisionsgrund darstellt (vgl. Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend kam es jedoch nach dem Beginn der Rente der Unfallversicherung zu einer krankheitsbedingten vollständigen Erwerbsunfähigkeit, so dass für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung kein Raum blieb (vgl. BGE 147 V 161 E. 5.2.5 und E. 5.3). Demnach zieht die krankheitsbedingte vollständige Erwerbsunfähigkeit ab 15. Oktober 2016 mit Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per 30. Oktober 2017 - auch im Rahmen der hier betroffenen erstmaligen Rentenfestlegung - keine Rentenanpassung der Unfallversicherung nach sich. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG. Sie macht geltend, Dr. med. G.________ habe die krankheitsbedingten Einschränkungen der rechten Schulter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert. Indem die Vorinstanz auf eine Kürzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung verzichtet habe, habe sie Bundesrecht verletzt.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG unter anderem bei den Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Das Kausalitätsprinzip wird in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG indessen wiederum eingeschränkt im Bestreben, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und um zu vermeiden, dass die versicherte Person sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben (Urteil 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Das Mass der Kürzung richtet sich nach der Bedeutung der unfallfremden Ursache für die Gesundheitsschädigung (vgl. Art. 47 UVV).  
 
7.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass A.________ sel. vor den Unfällen in den Jahren 2011 und 2012 wegen krankheitsbedingten Schulterbeschwerden in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Eine Kürzung der Invalidenrente fällt daher gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von vornherein ausser Betracht.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Rechtsprechungsgemäss kommt Satz 2 von Art. 36 Abs. 2 UVG bei der Einschätzung der Integritätsentschädigung nicht zur Anwendung, was bedeutet, dass diese Leistung aufgrund eines Vorzustands reduziert werden kann, selbst wenn dieser vor dem Unfall keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 6 S. 19, U 374/06 E. 2; Urteile 8C_472/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_691/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 8C_808/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1; 8C_192/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2). Dabei ist der Integritätsschaden zunächst gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 156 E. 3c; Urteil U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6).  
 
7.3.2. Die Vorinstanz erachtete die vom Gerichtsgutachter festgelegte Integritätseinbusse als überzeugend. Demnach bestehe an der rechten Schulter eine Integritätseinbusse von 10 % (gemäss Tabelle 1 [Revision 2000] der Suva bis 30° über Horizontale beweglich) und an der linken Schulter eine solche von 15 % (bis zur Horizontalen beweglich). Zu einer allfälligen Kürzung wegen unfallfremder Anteile äusserte sich das kantonale Gericht nicht.  
 
7.3.3. Aus dem Gerichtsgutachten des Dr. med. G.________ ergibt sich, dass A.________ sel. schon vor den beiden Unfällen in den Jahren 2011 und 2012 an Schulterschmerzen gelitten hatte. Der Experte geht davon aus, dass sowohl links als auch rechts eine Partialruptur der Supraspinatussehne vorgelegen hatte. Bezüglich der linken Schulter sprach er von einer schwer vorgeschädigten Sehne. Eine hochgradige Partialruptur sei durch die Behandlung der Humerusfraktur operationstechnikbedingt quasi in eine vollständige Ruptur überführt worden. Rechts sei es durch den Unfall vom 15. September 2011 zu einer Progression einer funktionell gut kompensierten, erträgliche Schmerzen verursachenden Partialruptur der Supraspinatussehne zu einer vollständigen Ruptur der Sehne gekommen.  
 
7.3.4. Es steht somit fest, dass die beiden Unfälle vorgeschädigte Schultern betrafen. Welche Bedeutung die unfallfremden Ursachen für die Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründenden Gesundheitsschädigungen haben, kann dem Gerichtsgutachten des Dr. med. G.________ jedoch nicht entnommen werden. Zwar führte der Sachverständige unter Ziffer 7.1 seiner Expertise in allgemeiner Weise aus, unfallfremde Erkrankungen würden bei der Beurteilung der unfallrelevanten Situation konsequent ausgeklammert, da sie nicht Gegenstand des Gutachtens seien. Die konkrete Frage nach einer Beeinträchtigung der Integrität beantwortete er aber lediglich mittels Angabe von Prozentzahlen (rechter Arm: 10 %; linker Arm: 15 %), so dass unklar bleibt, ob er die Vorschädigungen der beiden Schultern tatsächlich ausgeklammert oder ob er nicht doch die gesamte Beeinträchtigung beziffert hat. Da es dem Mediziner obliegt, vorbestehende oder andere nicht unfallbedingte Schäden beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten (Urteil U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6), lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die Integritätsentschädigung zu kürzen ist. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die offene Frage - allenfalls mittels Rückfrage beim Gerichtsgutachter - klärt.  
Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, das Novenverbot vor Bundesgericht stehe einer Kürzung entgegen, kann auf das unter E. 6.5 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unbenommen, erstmals vor Bundesgericht eine Kürzung der Integritätsentschädigung (wie auch der Invalidenrente) gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG geltend zu machen (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.4 und E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aber nicht vor Bundesgericht weniger beantragen kann als das, was sie selber zugesprochen hat - im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte sie die Bestätigung des Einspracheentscheids -, darf die Integritätsentschädigung letztlich nicht tiefer ausfallen als die mit dem Einspracheentscheid festgesetzte (15 %; vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
8.  
Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 20 Abs. 2ter lit. a UVG verletzt, indem sie der Versicherten auch nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters eine ungekürzte Rente zugesprochen habe. So hält Abs. 2 Satz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 explizit fest, die Rente werde nicht gekürzt, wenn die Rentenbezügerin das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten erreiche. Art. 20 Abs. 2ter trat am 1. Januar 2017 in Kraft und A.________ sel. erreichte im Jahr 2021, mithin weniger als acht Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts, das ordentliche Rentenalter. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf eine Rentenkürzung verzichtete. 
 
9.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als A.________ sel. ab November 2014 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % hat. In Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 
 
10.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
11.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die die Integritätsentschädigung betreffende Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_37/2022 vom 11. August 2022 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt zudem insoweit, als sie eine Invalidenrente bei einem geringeren Invaliditätsgrad zu leisten hat. Indessen sind die Rentenleistungen nicht zu kürzen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdegegner hierfür solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Diese haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2022 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 4. Dezember 2019 werden aufgehoben. A.________ sel. hat mit Wirkung ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %. Betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest