1C_170/2016 22.04.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_170/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Malta, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. April 2016 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. März 2015, ergänzt am 3. August 2015, ersuchten die maltesischen Behörden um die Auslieferung des äthiopischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung. Sie werfen ihm vor, er habe am 25. September 2005 zusammen mit weiteren Personen die illegale Einreise von 181 libyschen Staatsangehörigen per Schiff von Libyen nach Malta organisiert. Dafür habe er insgesamt USD 46'000.-- erhalten. 
Am 30. September 2015 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt. 
Am 2. Dezember 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 4. April 2016 ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, das Auslieferungsgesuch abzuweisen und den Entscheid des BJ vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, sowie weiteren Anträgen. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden befasst. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz geht insbesondere zutreffend davon aus, dass der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis darstellt (Urteile 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publ. in BGE 129 II 56). Aus dem Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 (teilweise publiziert in BGE 122 II 485) ergibt sich sodann nichts zugunsten des Beschwerdeführers. In jenem Entscheid lehnte das Bundesgericht in Anwendung von Art. 8 EMRK die Auslieferung eines Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aufgrund ganz aussergewöhnlicher familiärer Verhältnisse ab und ordnete den Vollzug der Strafe in der Schweiz auf deren Kosten an. Wie das Bundesgericht dazu in der Folge präzisierte, kann diese Rechtsprechung nicht auf andere Umstände übertragen werden, insbesondere nicht auf den Fall, in dem die Auslieferung nicht zur Strafvollstreckung, sondern zur Strafverfolgung verlangt wird (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105 mit Hinweis). Ein solcher Fall liegt hier vor. Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb - im Lichte der auch bei Auslieferungen restriktiven Praxis - kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.  
 
2.   
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. 
Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht. 
Zu einer Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung besteht kein Grund. 
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 6 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerde kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri