1A.203/2002 28.01.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.203/2002 
1P.527/2002 /err 
 
Urteil vom 28. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, 
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel. 
 
Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich (B 136130), 
kantonales Rechtsmittelverfahren, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts 
des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, 
vom 10. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 ersuchte das Tribunal de Grande Instance de Saint-Etienne/F die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in der u.a. gegen B.________ und C.________ wegen Verdachts der Veruntreuung und der Hehlerei geführten Strafuntersuchung seien verschiedene Rechtshilfemassnahmen vorzunehmen. Dem Ersuchen, das mit vier auf zwei Banken in Basel lautenden Checks der Firma D.________ untermauert worden ist, liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die genannte, in Paris ansässige Firma D.________, welche zwischen 1991 und 1998 für ca. FF 170 Mio. Niederlassungen der E.________ umbaute, erhielt zwischen 1991 und 1993 zu hohe Vergütungen. Im selben Zeitraum leistete die Firma D.________ den beiden auf Guernesey eingetragenen bzw. domizilierten Firmen F.________Ltd. und G.________Ltd. ungerechtfertigte Zahlungen in der Höhe von insgesamt FF 4,7 Mio. Es besteht der Verdacht, dass die erwähnten Personen, die im Juli 2000 aus dem Direktorium der E.________ entlassen werden mussten, Gelder veruntreuten. Es läuft daher seit längerer Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen sie. 
 
Mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2001 entsprach der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfebegehren unter Spezialitätsvorbehalt und bewilligte die Herausgabe der verlangten Kontoauszüge/Informationen betreffend die Bankkonten der F.________Ltd. und der G.________Ltd. und betreffend das Resultat der Erhebungen über die laut dem Ersuchen in den untersuchten Sachverhalt involvierten natürlichen und juristischen Personen. 
 
Hiergegen führten A.________, B.________ und C.________ Beschwerde an das Strafgericht Basel-Stadt. Dessen Rekurskammer trat mit Entscheid vom 12. September 2002 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Inhaber der betroffenen Konten seien unbestrittenermassen die F.________Ltd. und die G.________Ltd. selber. Auch wenn A.________ nach seinen Angaben alleiniger Inhaber der F.________Ltd. sei, sei er daher als bloss wirtschaftlich Berechtigter nicht beschwerdebefugt. Nichts anderes ergebe sich in Bezug auf die beiden andern Beschwerdeführer, B.________ und C.________. Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, seien nur dann persönlich und unmittelbar betroffen, wenn sie sich selbst einer Ausführungshandlung unterwerfen müssten. Diese Voraussetzung sei im Falle der in Frankreich beschuldigten B.________ und C.________ nicht erfüllt, weshalb auch ihnen keine Beschwerdebefugnis zustehe. Im Sinne einer Eventualbegründung erachtete die Rekurskammer im Übrigen die Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung gemäss der angefochtenen Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts als vollumfänglich erfüllt. 
B. 
Mit separaten Eingaben vom 3. Oktober 2002 führen A.________, B.________ und C.________ einerseits staatsrechtliche Beschwerde sowie A.________ und C.________ anderseits auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, der Entscheid vom 10. September 2002 sei wegen willkürlicher Missachtung der kantonalen Rechtsmittelordnung (§ 166 ff. StPO/BS) und entsprechend wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, da sie, die Beschwerdeführer, im kantonalen Verfahren nur an eine statt an zwei Rechtsmittelinstanzen hätten gelangen können; und entsprechend sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangen die Beschwerdeführer ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, da ihnen die Beschwerdebefugnis zu Unrecht aberkannt worden sei; und eventualiter beantragen sie die Abweisung des französischen Rechtshilfeersuchens, da die Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung nicht erfüllt seien. Schliesslich wird ersucht, den Beschwerden sei aufschiebende Wirkung beizulegen. 
 
Mit Schreiben vom 8. 0ktober 2002 ist den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 80l IRSG). 
 
Das Strafgericht und der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt beantragen mit Vernehmlassungen vom 10. bzw. 16. Oktober 2002, die beiden Beschwerden seien abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassungen vom 12. November 2002, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, während auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
Die Beschwerdeführer haben mit Replik vom 16. Dezember 2002 ihre in beiden Verfahren gestellten Begehren bestätigt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und das zwischen ihnen gestützt darauf abgeschlossene Zusatzabkommen massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt werden, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR 351.11). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer fechten den Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts sowohl mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 262, 127 II 161 E. 1 S. 164, mit Hinweisen). Andernfalls könnte sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden (BGE 120 Ib 379 E. 1 S. 381 f., mit Hinweisen). Umgekehrt könnte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, wenn und soweit die erstgenannte nicht zulässig wäre, die betreffende Eingabe aber die formellen Anforderungen der letzteren erfüllen würde (BGE 122 I 328 E. 1c S. 333). Somit rechtfertigt es sich, die beiden dieselbe Rechtshilfeangelegenheit betreffenden Verfahren zu vereinigen und die gegen das gleiche Urteil gerichteten Beschwerden und die einzelnen Rügen zusammen zu behandeln (BGE 118 Ia 8 E. 1c S. 11). 
 
Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179, 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, 128 IV 137 E. 2 S. 139, mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. BGE 125 I 14 E. 2a S. 16 mit Hinweis). 
2.2 Nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn sich der angefochtene Entscheid auf Bundesrecht stützt. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, ist Gegenstand des Sachurteils (nicht publ. E. 1b/bb von BGE 126 II 495; vgl. auch BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171, 110 Ib 10 E. 1 und 2). 
 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (inkl. gegebenenfalls Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 4 IRSG). Dabei kann die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden, wenn wie im vorliegenden Fall ein Gericht als Vorinstanz entschieden hat (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
 
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 123 II 289 E. 1c, 122 II 373 E 1b). 
2.3 Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, dem eine in einer Rechtshilfesache nach Art. 80d/e IRSG ergangene Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts zugrunde liegt. Mit dem Entscheid ist das Gericht auf einen von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs in Anwendung der massgebenden IRSG-Regelung (Art. 80h lit. b IRSG) wegen fehlender Beschwerdebefugnis nicht eingetreten. Die Rüge, dies sei eine Verletzung von Bundesrecht und damit eine Rechtsverweigerung, genügt für die Annahme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls insoweit zulässig ist (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f., ferner auch 116 V 265 E. 2a S. 266). Im Rahmen dieses Rechtsmittels kann nach dem Gesagten ebenfalls der Einwand erhoben werden, durch die behauptete willkürliche Verkürzung des kantonalen Rechtsmittelwegs werde nebst dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Rechtsmittelregelung des IRSG und damit Bundesrecht verletzt; auch insoweit steht somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteil 1A.12/2001 vom 14. März 2001). 
2.4 Demnach kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gerügt werden, was die Beschwerdeführer mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht haben. Entsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde vorliegend ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 122 II 373; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 223). 
 
Ob bzw. inwieweit auf die die kantonale Rechtsmittelordnung betreffende Beschwerde einzutreten ist, hängt allerdings von der Beantwortung der - Gegenstand der andern Beschwerde bildenden - Frage der Rekursbefugnis der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ab. Vorweg ist daher zunächst diese Frage zu prüfen. 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer nicht Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten. Durch die Zwangsmassnahmen, die Gegenstand der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Schlussverfügung bilden, werden nicht sie selber berührt, sondern einzig die genannten, in Guernesey eingetragenen bzw. domizilierten Firmen F.________Ltd. und G.________Ltd., auf welche die Konten lauten, in Bezug auf die den um Rechtshilfe ersuchenden französischen Behörden Dokumente herausgegeben und sonst wie Auskünfte erteilt werden sollen. 
 
Die Beschwerdeführer 1 und 3 halten indes dafür, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als im kantonalen Verfahren nicht rekursbefugt erachtet. Sie machen geltend, als wirtschaftlich an den von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffenen beiden Gesellschaften Berechtigte seien sie sehr wohl beschwerdebefugt, weil diese Gesellschaften inzwischen nicht mehr existierten. Diese letztgenannte Behauptung haben sie nicht bereits im kantonalen Verfahren, sondern erstmals vor Bundesgericht erhoben. Und mit verschiedenen Dokumenten, die sie im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegeben haben, wollen sie ihre Behauptung belegt haben (so namentlich mit einer schriftlichen Erklärung eines in Solothurn praktizierenden Rechtsanwalts sowie mit Belegen von Schweizer Banken, wonach die bei diesen geführten Konten der Gesellschaften unterdessen auf Null saldiert worden seien). 
 
Ob diese Beweismittel als neue tatsächliche Vorbringen im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG überhaupt zulässig sein können, was das Bundesamt in Abrede stellt, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 
3.2 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
Auch zur Beschwerdeführung gegen eine - wie hier in Frage stehende - kantonale Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in: Pra 2000 Nr. 133 S. 790 E. 1; s. zum Ganzen auch BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 f., mit weiteren Hinweisen). 
 
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217). 
 
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann praxisgemäss etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c/d S. 157). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden; ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in: Pra 2000 133 790 E. 1e, mit weiteren Hinweisen). 
3.3 
3.3.1 Der Beschwerdeführer 2 ist weder Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten, noch ist er wirtschaftlich an den direkt betroffenen Gesellschaften F.________Ltd. und G.________Ltd. berechtigt. Aus dem blossen Umstand, dass in Frankreich gegen ihn eine Strafuntersuchung läuft, folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von Rechtshilfemassnahmen (s. die vorstehend zitierte Rechtsprechung), wie die Vorinstanz und auch das Bundesamt in seiner im vorliegenden Verfahren erstatteten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt haben. Wie erwähnt, können auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur dann anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Dies trifft auf den Beschwerdeführer 2 bezogen nicht zu, da nach dem Gesagten nur die beiden genannten Gesellschaften unmittelbar von den in Frage stehenden Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. 
 
In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist daher die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass ihm die Befugnis dazu fehlt, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts des Kantons Basel-Stadt anzufechten. 
3.3.2 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 und 3. Als nach ihrer Darstellung wirtschaftlich Berechtigte an den von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen einzig direkt betroffenen beiden Gesellschaften obliegt ihnen, wie ausgeführt, die Beweislast insbesondere auch für die angeblich inzwischen erfolgte Liquidation der von ihnen beherrschten Gesellschaften, was gemäss der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ihre Beschwerdebefugnis im Rechtshilfeverfahren zu begründen vermöchte. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Stütze ihrer - wie erwähnt im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Behauptung - geltend machen, ist indes, wie die Vorinstanz und das Bundesamt ebenfalls zu Recht dafür halten, nicht geeignet, den betreffenden Beweis zu erbringen. Bei den von ihnen produzierten Schriftstücken handelt es sich in keiner Weise um offizielle, behördliche Dokumente, die geeignet wären (z.B. eine amtlich beglaubigte Liquidationsurkunde, ein Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares Dokument; vgl. Urteile 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, 1A.212/2001 vom 21. März 2002, 1A.313/2000 vom 8. März 2001), die von ihnen behauptete Auflösung "ihrer" Gesellschaften zu belegen. 
 
Demgemäss ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführer 1 und 3 als nicht legitimiert zu erachten sind, die in Frage stehenden Rechtshilfemassnahmen anzufechten. 
3.4 Fehlt somit den Beschwerdeführern die Befugnis, die fraglichen Rechtshilfemassnahmen anzufechten, so haben sie auch kein schützenswertes Interesse an ihrer Rüge, es sei ihnen im Rechtshilfeverfahren der kantonale Rechtsmittelweg verkürzt worden. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen. 
4. 
Die Beschwerden sind somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.527/2002 wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1A.203/2002 vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: