4D_36/2022 03.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_36/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug 
vom 14. Juni 2022 (AS 2022 67). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. April 2022 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug eine arbeitsrechtliche Klage gegen die B.________ GmbHeinreichte und im Wesentlichen eine Lohnzahlung von Fr. 5'600.--, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie sinngemäss die Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- wegen Verleumdung einforderte; 
dass die Parteien am 25. April 2022 auf den 14. Juni 2022 zur Schlichtungsverhandlung vor dem Arbeitsschlichter lic. iur. A. Derungs vorgeladen wurden; 
dass die Schlichtungsbehörde im Hinblick auf die Verhandlung bei der Zuger Polizei ein Gesuch um Polizeischutz (Art des Polizeischutzes: Zutrittskontrolle/Metalldetektor bei beiden Parteien) stellte; 
dass die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2022 das Verfahren infolge Säumnis der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abschrieb (Verfahren AS 2022 67); 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Kantonsgericht Zug vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe: 4. Juli 2022) eine Aufsichtsbeschwerde gegen lic. iur. A. Derungs einreichte und im Wesentlichen geltend machte, sie sei am Verhandlungstermin genötigt, sexuell bedrängt und wie ein Straftäter behandelt worden; 
dass das Kantonsgericht diese Eingabe am 5. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiterleitete; 
dass die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe an das Obergericht vom 6. Juli 2022 "Einspruch" erhob und sich im Wesentlichen darüber beschwerte, dass sie vom Schlichter noch keine Antwort auf ihr Schreiben an das Kantonsgericht erhalten habe; 
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da diese verspätet erhoben worden sei; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Juni 2022 mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (Postaufgabe am 29. Juli 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass sie gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 
dass die Beschwerdeführerin mit der gleichen Eingabe auch gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 13. Juli 2022 Beschwerde erhob (paralleles Verfahren 4D_34/2022); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG); 
dass es sich bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer