9C_15/2023 27.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_15/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
St. Galler Pensionksasse sgpk, 
Rosenbergstrasse 52, 9001 St. Gallen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2022 (BV 2021/10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1986 geborene A.________ arbeitete vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 als Lehrerin an der Kantonsschule B.________. Aufgrund dessen war sie bei der St. Galler Pensionksasse sgpk, St. Gallen (nachfolgend: Pensionskasse sgpk), für die berufliche Vorsorge versichert. Während ihrer Anstellung bei der Kantonsschule B.________ stand sie in ambulanter sowie mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung (die Klinikärzte diagnostizierten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, eine Essstörung [Binge-Eating], eine rezidivierende depressive Störung, "gegenwärtig mittelgradig"). Am 20. März 2015 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zog diverse Arztberichte bei.  
Am 1. August 2015 trat A.________ eine neue Stelle bei der Institution C.________ als Berufsschullehrerin mit einem Pensum von 80 % im Bereich der beruflichen Integration an (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. April 2015 und Arbeitszeugnis vom 7. April 2016). Mit Verfügung vom 23. November 2015 wies die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden das Leistungsbegehren vom 20. März 2015 ab. Begründet wurde dies wie folgt: Da A.________ seit dem 1. August 2015 wieder erwerbstätig sei, seien keine Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt. Per 1. Januar 2016 erhöhte A.________ ihr Arbeitspensum auf 100 %. Kurze Zeit später kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 7. April 2016. In der Folge meldete sie sich zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. 
Per 1. August 2016 fand A.________ eine neue Stelle als Lehrbeauftragte bei der D.________ AG. In den Monaten August und September 2016 war sie zusätzlich als Lehrperson für Wirtschaft und Recht am Zentrum E.________ tätig. 
 
A.b. Im März 2017 meldete sich A.________ wegen psychischer Probleme erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid informierte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) A.________, dass vorgesehen sei, ihr ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Pensionskasse sgpk erhob dagegen vorsorglich Einwand. Mit Verfügung vom 25. März 2019 sprach die IV-Stelle A.________ entsprechend dem Vorbescheid für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente zu.  
 
B.  
Klageweise liess A.________ am 29. Juni 2021 beantragen, die Pensionskasse sgpk habe ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere Rentenleistungen ab 1. August 2015 im Umfang von mindestens Fr. 26'679.- pro Jahr ausgehend von einer halben Erwerbsunfähigkeit, ab 10. Februar 2017 im Umfang von mindestens Fr. 53'358.- pro Jahr ausgehend von einer vollen Erwerbsunfähigkeit und ab 1. August 2018 im Umfang von mindestens Fr. 32'015.- pro Jahr ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % auszurichten; dies nebst Zins von 5 % pro Jahr ab jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab (Entscheid vom 24. November 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen und im Wesentlichen das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2018 und einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2018 geführt haben, im Rahmen der Anstellung bei der Kantonsschule B._______ vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 und damit während der Dauer des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Herauszustreichen ist dabei, dass eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit vorliegt (Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteile 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2; 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.3; zum für die Annahme einer zeitlichen Unterbrechung kumulativen Erfordernis, dass bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, vgl. E. 5.2 hiernach). 
 
 
2.3. Hinsichtlich des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist - kognitionsrechtlich - zu ergänzen, dass die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur geforderten Konnexität im Rahmen von Art. 105 BGG (vgl. E. 1 hiervor) überprüfbare Tatfragen betreffen; frei zu beurteilende Rechtsfrage ist, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemässen Vorgaben über die Bejahung/Verneinung des zeitlichen und sachlichen Zusammengangs erfolgte (Urteil 9C_234/2009 vom 2. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der zeitliche Konnex zwischen der im Rahmen der Anstellung bei der Kantonsschule B.________ im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 - und damit während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin -eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der durch die IV-Stelle erhobenen Invalidität mit Rentenzusprache ab 1. Juli 2018 durch die zumindest achtmonatige über 80%ige Arbeitsfähigkeit (Anstellung bei der C.________ im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 7. April 2016) unterbrochen worden sei. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei daher rechtsprechungsgemäss nicht gegeben. Unter diesen Umständen könne die Frage nach der sachlichen Konnexität offen gelassen werden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte richtigerweise nicht auf einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes schliessen dürfen. Die Annahme der Wiedererlangung einer (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit während der Deckungszeit der Beschwerdegegnerin sei rechtswidrig. Insbesondere beruhe die Einschätzung, sie sei während der gesamten Anstellungszeit bei der C.________ und damit gut acht Monate uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, auf einer Sachverhaltswürdigung, welche unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Beweis zustande gekommen sei.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beurteilung u.a. auf das Arbeitszeugnis der C.________ vom 7. April 2016 ab. Gemäss diesem sei die C.________ mit den gezeigten Leistungen "sehr zufrieden" gewesen. Die Beschwerdeführerin habe "immer pflichtbewusst und stets zuverlässig" gearbeitet. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Arbeitszeugnis sei bekanntermassen wohlwollend abzufassen und habe nicht die Funktion, über allfällige gesundheitliche Einschränkungen Aufschluss zu geben.  
Dieses Argument überzeugt nicht. Arbeitszeugnisse unterliegen dem Grundsatz der Wahrheit (BGE 144 II 345 E. 5.3.4) und dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Frage des zeitlichen Konnexes herangezogen werden (vgl. illustrativ Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. 
 
4.2. Das kantonale Gericht stützte sich ferner auf den Arztbericht des med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2015. Darin werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damals zu 100 % berufstätig gewesen sei. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien uneingeschränkt. So läge weder eine verminderte Leistungsfähigkeit vor, noch bestünden körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen.  
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass dem gesamten Arztbericht vom 22. Dezember 2015 erhebliche Unsorgfalt zugrunde liege und dieser mehrere objektiv unrichtige Angaben enthalte. Sie beruft sich dabei auf den späteren Bericht des med. pract. E.________ vom 23. Oktober 2019. Die Vorinstanz hat indessen eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Arztbericht vom 23. Oktober 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da darin insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der echtzeitlichen, diametral abweichenden Einschätzung vom 22. Dezember 2015 fehle. Dem ist nichts hinzuzufügen. 
 
4.3. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass während des Anstellungsverhältnisses bei der C.________ (im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 7. April 2016) keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder krankheitsbedingte Abwesenheiten aktenkundig sind. Das kantonale Gericht durfte nach dem Gesagten in Würdigung der gesamten Umstände davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin als Berufsschullehrerin während der Anstellungszeit und damit während gut acht Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Diese Zeitspanne führt - wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt - mit Blick auf dieses Kriterium (E. 2.2 hiervor) zur Aufhebung des zeitlichen Konnexes zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später von der IV-Stelle festgestellten Invalidität.  
Anzumerken ist im Übrigen, dass alleine schon die Zeitspanne vom 1. Januar bis 7. April 2016 (mit Pensumserhöhung auf 100 %) genügt, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des restlichen Ferienguthabens ihren letzten Arbeitstag am 23. März 2016 absolvierte, ist vorliegend unbeachtlich (vgl. in verwandtem Zusammenhang Urteil 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.3). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis selbst kündigte. Der Krankengeschichte (Eintrag des med. pract. E.________ vom 25. Februar 2016) ist Folgendes zu entnehmen: "will aufgrund dessen, dass Hund nicht zugelassen wird, Kündigung einreichen. [...] könne eine Weile von Ersparnissen leben, wolle sich 'erholen + zu sich selbst finden'". Es liegt damit nahe, dass die Kündigung nicht (oder nicht nur) gesundheitsbedingt erfolgte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitraum vom 1. Januar bis 7. April 2016 und damit während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorlag. Das kantonale Gericht hat demnach dadurch, dass es auf die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geschlossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hat, kein Bundesrecht verletzt (vgl. E. 1 und 2.3 hiervor). 
 
5.  
 
5.1. Als Eventualstandpunkt bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn vom vorstehend Bestätigten auszugehen sei, bewirke die angenommene Arbeitsfähigkeit als Lehrerin bei der C.________ mangels rentenausschliessenden Einkommens keine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes. Sie habe als Kantonsschullehrerin über ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 111'114.- verfügt und im 80-prozentigen Pensum bei der C.________ ein solches von Fr. 83'200.- erzielt. Die Gegenüberstellung dieser Einkommenszahlen führe zu einer prozentualen Erwerbseinbusse von 25.12 %. Nach anwendbarem beschwerdegegnerischem Vorsorgereglement resultiere daraus ein Rentenanspruch. Der zeitliche Konnex könne unter diesem Aspekt nicht als unterbrochen gelten.  
 
5.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur dann den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermag, wenn die betroffene Person in dieser angepassten Tätigkeit in der Lage ist, ein - bezogen auf die angestammte Tätigkeit - rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 5.3; vgl. auch Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3). Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kommt es indessen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen an. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin während mehr als dreier Monate zu über 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen und hat so ohne Weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Der Eventualstandpunkt erweist sich damit als unbegründet. 
 
6.  
Ist nach dem Dargelegten ein im Sinne der Rechtsprechung relevanter Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs mit der Vorinstanz erstellt, erweisen sich Ausführungen zu der in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfenen Frage des sachlichen Konnexes als nicht erforderlich. 
Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
7.  
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl