2P.37/2004 24.02.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2P.37/2004 /leb 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
Einwohnergemeinde Wynau, 4923 Wynau, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher 
Daniel Bögli, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Aarwangen, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal, 
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Gemeindeautonomie; Passation der Jahresrechnung 2001, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 2. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Jahr 2001 verkaufte die Einwohnergemeinde Wynau einen Teil der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen an den Gemeindeverband Wasserversorgung an der unteren Langeten. Den Verkaufserlös von Fr. 1'519'942.-- teilte die Gemeinde auf und wies Fr. 765'514.-- der Spezialfinanzierung Wasserversorgung und Fr. 754'428.-- der laufenden Rechnung zu. In seiner Passationsverfügung vom 19. Dezember 2002 wies das Regierungsstatthalteramt Aarwangen die Jahresrechnung 2001 der Einwohnergemeinde Wynau zurück und ordnete unter anderem an, der Erlös aus dem Verkauf der Wasserversorgungsanlagen sei vollumfänglich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung gutzuschreiben. Am 2. Juli 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Bern eine von der Gemeinde dagegen erhobene Beschwerde ab. In der Rechtsmittelbelehrung führte er aus, gegen seinen Entscheid könne beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. 
1.2 Am 30. Januar 2004 trat das Verwaltungsgericht auf eine bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, gegen den Regierungsratsentscheid sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen und es könne dagegen nur staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. 
1.3 Am 16. Februar 2004 reichte die Einwohnergemeinde Wynau beim Bundesgericht sowohl ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist als auch eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid ein mit dem Antrag, dieser Entscheid sei unter Wiederherstellung der gesetzlichen Fristen aufzuheben. 
2. 
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
2.2 Der angefochtene Entscheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, es stehe dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen. Dass dies nicht zutraf, war selbst für rechtskundige Personen wie den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich, wie sich aus der Begründung des Nichteintretensentscheides des Verwaltungsgerichts ergibt. Die Beschwerdeführerin wurde daher unverschuldet davon abgehalten, ihre staatsrechtliche Beschwerde innert der dafür massgeblichen Frist von 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 89 OG). Nachdem sie innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, d.h. die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid eingereicht hat, ist dem Wiederherstellungsgesuch in Anwendung von Art. 35 OG zu entsprechen. 
3. 
3.1 Der angefochtene Entscheid trifft die Beschwerdeführerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt, weshalb sie zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 109 KV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 lit. b BV legitimiert ist (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412, mit Hinweisen). 
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Bei der Willkürrüge ist die Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein soll, zu bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der Auslegung und Anwendung zu belegen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diese Substantiierungspflicht gilt nicht nur für einen privaten Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich gleichermassen für eine Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht (BGE 114 Ia 315, 73 E. 1a S. 76, 80 E. 1b S. 82). 
4. 
4.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich dann autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 129 I 410 E. 2.1 S. 413, mit Hinweisen). 
 
4.2 Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; SR 131.212) gewährleistet den Gemeinden die Autonomie und schreibt vor, dass das kantonale Recht ihnen einen möglichst grossen Handlungsspielraum einzuräumen hat (Art. 109 KV). Nebst dem Bestand und dem Gebiet gewährleistet sie zudem ausdrücklich auch das Vermögen der Gemeinden (Art. 108 Abs. 1 KV). Der kommunale Finanzhaushalt ist in Art. 70 ff. des bernischen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) geregelt, worin den Gemeinden eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird. Insbesondere steht dem Regierungsstatthalter lediglich eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinden zu (so genannte Passation; vgl. Art. 79 GG). Die Beschwerdeführerin verfügt damit grundsätzlich über die behauptete Autonomie. 
5. 
5.1 Mit Autonomiebeschwerde kann eine Gemeinde insbesondere geltend machen, eine kantonale Behörde habe ihre Prüfungsbefugnis überschritten oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch angewendet. Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit freier Kognition, sonst nur auf Willkür hin (BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414, mit Hinweisen). 
5.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Wasserversorgung müsse gemäss Art. 10 des bernischen Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG) finanziell selbsttragend, also eigenwirtschaftlich betrieben werden. Art. 12 WVG verpflichte die Träger, für die Wasserversorgungen eine Spezialfinanzierung zu führen. Es sei grundsätzlich und insbesondere auch im vorliegenden Fall unzulässig, Gelder von der Spezialfinanzierung in die allgemeine Rechnung der Gemeinde zu verschieben. 
5.3 Die Beschwerdeführerin macht keine Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch den Regierungsrat und auch nicht eine Verletzung von kantonalem oder eidgenössischem Verfassungsrecht, sondern lediglich eine solche des kantonalen Gesetzesrechts geltend. Die Anwendung desselben kann das Bundesgericht, wie dargelegt, lediglich auf Willkür hin überprüfen. Die Beschwerdeführerin äussert sich freilich nur zur richtigen Anwendung des Gesetzesrechts und führt nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid geradezu willkürlich sein sollte; da sie in diesem Sinne nur appellatorische Rügen erhebt, erscheint es fraglich, ob die Beschwerde insoweit überhaupt zulässig ist. Dies kann aber offen bleiben, denn die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet. 
5.4 Weder ist der angefochtene Entscheid im Sinne der Willkürdefinition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen) unhaltbar, noch steht er zur tatsächlichen Situation oder einer einschlägigen Rechtsnorm in klarem Widerspruch. Im Gegenteil beruht er auf einer durchaus vertretbaren Auslegung des kantonalen Gesetzesrechts durch den Regierungsrat. Nebst der Pflicht zur Eigenwirtschaftlichkeit nach Art. 10 WVG und zur Führung einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 12 WVG schreibt das Gesetz in der letzteren Bestimmung zusätzlich vor, dass die jährliche Einlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlage zu stehen habe und die Einlagen in die Spezialfinanzierung die dauernde Werterhaltung der Anlage gewährleisten müssten. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass es gestützt darauf geradezu unhaltbar sei, ihr zu verbieten, den fraglichen Erlös aus dem Verkauf ihrer Wasserversorgungsanlagen auch nur teilweise der laufenden Rechnung zuzuweisen. Selbst wenn allenfalls auch eine andere Gesetzesauslegung in Betracht fiele, ist der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht willkürlich, genügt dafür doch bereits eine vertretbare (und nicht lediglich die einzig richtige) Anwendung des Gesetzes (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin suchte Mittel aus der Spezialfinanzierung abzuziehen, um frei darüber verfügen zu können; sie verfolgt mithin Vermögensinteressen und wird entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird stattgegeben. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Aarwangen und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: