2C_162/2014 13.06.2014
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_162/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8052 Zürich.  
 
Gegenstand 
Kosten Ölwehreinsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einzelrichterin), vom 11. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Sonntagabend, 29. Mai 2011, fuhr Z.________ unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss mit dem Porsche seines Vaters, X.________, über Land. In einer Linkskurve auf der Tösstalstrasse in Wetzikon verlor Z.________ die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord. Nach einer kurzen Pause setzte Z.________ die Fahrt mit dem stark beschädigten Fahrzeug fort, bis er nach ungefähr zehn Kilometern in Juckern (Saland) von der Polizei angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und Fahrbahn alarmierte die Polizei die Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg. 
 
B.  
Am 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich X.________ Kosten von Fr. 4'744.-- für die Strassensperrung und Verkehrsumleitung, welche die Feuerwehr aufgrund des Unfalls vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso eine Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 2C_482/2013 vom 26. September 2013). 
 
C.  
Am 20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich sodann Z.________ einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg, für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich sowie für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die A.________ AG. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung vom 14. November 2012, Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 23. Mai 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhebt Z.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Kostenauflage durch eine solche zu ersetzen, "welche ex aequo et bono auf einer den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden und verhältnismässigen, somit wesentlich tieferen Rechnungsstellung beruht" ; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Z.________ repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Tragung der Ölwehreinsatzkosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Januar 2014 versandt und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 9. Januar 2014 zugestellt. Die am Montag, 10. Februar 2014 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgerichts prüft frei die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), diejenige kantonalen Rechts aber nur auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). "Offensichtlich unrichtig" meint "willkürlich"; eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf kantonales Recht gestützt (§ 29 des kantonalen Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG; LS 861.1]; § 13 der kantonalen Verordnung vom 28. Februar 2007 über den ABC-Schutz [ABCV; LS 528.1]). Richtigerweise wäre die Rechtsgrundlage bundesrechtlich: Nach Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Analog werden nach Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar auf Kosten von Ölwehreinsätzen (vgl. Urteile 1C_146/2011 vom 29. November 2011; 1A.277/2005 vom 3. Juli 2006; 1A.178/2003 vom 27. August 2004, ZBl 106/2005 S. 48; 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E 1 und 2; vgl. zu Art. 8 aGSchG BGE 101 Ib 410 E. 4 S. 413; 102 Ib 203; 105 Ib 262 nicht publ. E. 1); kantonales Recht, das diese Bestimmungen ausführt, hat keine eigenständige Bedeutung (Urteil 1A.248/2002 vom 17. März 2003 E. 1.1, URP 2003 S. 371). Die Rechtsanwendung ist somit frei zu prüfen (vorne E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht eine fehlerhafte Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen; namentlich stellt er nicht in Frage, dass er als Verursacher des Ereignisses grundsätzlich kostenpflichtig ist. Er bemängelt vielmehr einerseits die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (nachfolgend E. 3), andererseits die Unverhältnismässigkeit der Kostenauflage (nachfolgend E. 4).  
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass am Unfallort in Wetzikon wie auch am Anhalteort in Juckern in erheblichem Ausmass Öl aus dem Fahrzeug ausgetreten ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass darüber hinaus das Fahrzeug auch dazwischen auf der Strecke zwischen Wetzikon und Juckern eine Ölspur hinterliess, die einen Einsatz von Ölbindern durch die Feuerwehren erforderlich machte.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert dies als willkürliche Sachverhaltsfeststellung und stützt sich dabei auf den Einsatzbericht der Feuerwehr Bauma-Sternenberg, wonach "keine bemerkenswerte Spur gefunden" worden sei. Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Wie das Bundesgericht bereits im Parallelverfahren 2C_482/2013 erwogen hat, geht aus diesem Bericht nicht klar hervor, welcher Strassenabschnitt kontrolliert wurde. Dass der Bericht als Beschreibung des Ereignisses "Oelspur Wetzikon-Juckern-Saland" nennt, bedeutet nicht zwingend, dass die Feuerwehr Bauma-Sternenberg die ganze Strecke abgefahren ist; die Beschreibung kann sich auch bloss auf die Bezeichnung in der den Einsatz auslösenden Alarmdepesche der Kantonspolizei beziehen. Da drei Feuerwehren alarmiert wurden, ist eher naheliegend, dass die Feuerwehr Bauma-Sternenberg nur die Route auf ihrem Gebiet kontrolliert hat. Wenn sie dort - also gegen Ende der Fahrt - keine "bemerkenswerte" Ölspur fand, so heisst das nicht, dass auch in Wetzikon und Bäretswil keine solche vorhanden war. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb das Fahrzeug zwar wohl am Unfallort in Wetzikon und am Anhalteort in Juckern Öl verloren haben soll, aber nicht dazwischen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter den Aufwand der Feuerwehren als unverhältnismässig. 
 
4.1. Zu ersetzen sind nur diejenigen Kosten, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen. Dabei verfügt allerdings die Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum; namentlich wenn es um die Behebung aktueller Gefahrensituationen geht, die ein rasches Handeln notwendig machen, können Kosten nicht schon als unangemessen gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit geringerem Aufwand möglich gewesen wäre; offensichtlich unnötige oder unzweckmässige Aufwendungen sind jedoch nicht zu ersetzen (BGE 91 I 295 E. 5 S. 303 f.; 102 Ib 203 E. 6 S. 211; 122 II 26 E. 4c S. 31 f.; Urteile 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 6.1, RDAF 2007 I S. 307; 1A.248/2002 E. 2.2; CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 94 ff.; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, 2004, S. 72 ff.; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, 2001, Rz. 54 und 83 zu Art. 2; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. A., 2011, Rz. 5 zu Art. 59; GRODECKI, Commentaire LPE, Rz. 61 zu Art. 59). Die mit derartigen Kosten belastete Partei hat das Recht, spezifizierte Angaben zu verlangen und die Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen allenfalls zu bestreiten; eine pauschale Rechnungsstellung genügt nicht (BGE 102 Ib 203 E. 6 S. 211).  
 
4.2. Die gesamte Rechnung betrug Fr. 10'521.10 (exkl. die Fr. 4'744.-- für die Strassensperrung und Verkehrsumleitung, gemäss Urteil 2C_482/2013). Dieser Betrag umfasst gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die Kosten des Einsatzes der Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg, die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die A.________ AG. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, welcher Kostenanteil auf welche dieser Faktoren entfällt. Festgestellt wird jedoch, dass zunächst 31 Feuerwehrangehörige und sechs Fahrzeuge im Einsatz standen, nicht benötigte Personen und Fahrzeuge laufend aus dem Einsatz entlassen wurden und letztendlich elf Feuerwehrangehörige und zwei Fahrzeuge vor Ort behalten worden sind, um Ölbinder zu streuen und zusammen mit den aufgebotenen Drittunternehmen die Verschmutzungen auf der Wiese und der Strasse zu beseitigen. Für die Abtragung und Entsorgung des Erdreichs am Unfallort sowie Humusierung und Begrünung wurden ein Raupenbagger und ein Lieferwagen sowie ein Facharbeiter während sechseinhalb Stunden eingesetzt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, insgesamt seien neben den aufgebotenen Drittunternehmen 62.5 Mannstunden der Ölwehr (exklusiv die separat verrechnete Verkehrsregelung) verrechnet worden, was krass unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die von den Feuerwehren erstellten Einsatzrapporte; aus diesen ergebe sich aber nicht, dass die aufgebotenen Personen effektiv im Ölwehreinsatz gestanden hätten. Unglaubwürdig sei insbesondere, dass 7 Angehörige der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben und 20 Angehörige der Feuerwehr Bäretswil neben der Kehrmaschine des Strassenbauinspektorats und dem aufgebotenen Drittunternehmen damit beschäftigt gewesen sein sollen, Ölbinder zu streuen und die verunreinigte Wiese von rund 10 m2 auf 5 cm abzutragen. Zudem sei auch der in Rechnung gestellte Aufwand der Firma Würmli von über Fr. 1'400.-- völlig überrissen. Auch der Aufwand der Kehrmaschine könne unmöglich vier Stunden betragen haben.  
 
4.4. Soweit diese Kritik auf der Grundlage beruht, dass auf der Strecke Wetzikon-Juckern keine Ölspur vorhanden gewesen sei, ist ihr nach dem Ausgeführten (E. 3) die Grundlage entzogen. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Feuerwehren nicht nur am Unfallort in Wetzikon und am Endpunkt in Juckern Ölbinder einsetzen mussten, sondern auch auf der dazwischen liegenden Strassenstrecke. Ebenso musste die Kehrmaschine diese Strecke abfahren.  
 
4.5. Aus den Feststellungen der Vorinstanz (vorne E. 4.2) geht hervor, dass für das Streuen des Ölbinders und die Beseitigung der Verschmutzungen letztendlich nur elf Feuerwehrangehörige und zwei Fahrzeuge eingesetzt wurden. Wenn die Vorinstanz ausführt, dieser Aufwand sei weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig gewesen, so ist dies angesichts der zu bewältigenden Aufgabe (E. 4.4) nicht zu beanstanden. Auch der Aufwand der A.________ AG kann nicht als offensichtlich überhöht bezeichnet werden, musste doch der verunreinigte Humus nicht bloss abgetragen, sondern auch entsorgt und durch neuen Humus ersetzt werden.  
 
4.6. Aus den Feststellungen der Vorinstanz folgt umgekehrt aber auch, dass die übrigen aufgebotenen 20 Feuerwehrangehörigen und vier Fahrzeuge nicht eingesetzt wurden, um diese Arbeiten zu erledigen. Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer es als unverhältnismässig empfindet, für diesen Aufwand einstehen zu müssen. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, der Umstand, dass sich das Gefährdungspotenzial rückblickend betrachtet tatsächlich in Grenzen gehalten haben dürfte, erlaube es nicht, den Feuerwehren eine Überschreitung ihres Ermessensspielraums in Bezug auf die anfänglich ergriffenen Vorkehren vorzuwerfen. Eine solche Argumentation erscheint zumindest fragwürdig: Auch wenn man anerkennt, dass die Einsatzleitungen der Wehrdienste erste Massnahmen oft unter zeitlichem Druck und in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse treffen müssen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb im hier konkret zu beurteilenden Fall die Wehrdienste gleich mit Dutzenden von Personen ausgerückt waren, nachdem die Alarmmeldung eine "Oelspur von einem Porschefahrer" angegeben hatte, mithin das Gefahrenpotenzial als doch recht begrenzt erscheinen musste. Angemessener wäre möglicherweise gewesen, sich vorerst mit kleinen Kräften ein Bild der Lage zu machen, wie dies die Feuerwehr Bauma-Sternenberg getan hat. Allerdings hat das Bundesgericht auch keine Anhaltspunkte, um das Vorgehen der Einsatzleitungen als Verletzung anerkannter Einsatzgrundsätze zu qualifizieren.  
Das Bundesgericht greift auch bei freier Rechtsanwendung in Grenzfällen nur mit Zurückhaltung in die Beurteilung der Vorinstanz ein, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die zuständigen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben (BGE 119 Ib 254 E. 2b S. 265 f.; Urteile 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2, 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 2). In diesem Sinne erscheint die vorinstanzliche Beurteilung noch als haltbar und sieht sich das Bundesgericht nicht veranlasst, in die Kostenauflage korrigierend einzugreifen, zumal eine allfällige Korrektur jedenfalls tiefer zu liegen käme als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer   auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einzelrichterin), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein