2A.592/2005 06.10.2005
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.592/2005 /vje 
 
Urteil vom 6. Oktober 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland 
vom 23. September 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1984 oder 1986, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Liberia, vermutlich aber aus Nigeria stammend, stellte am 8. November 2003 nach illegaler Einreise ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf mit Verfügung vom 19. Januar 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht ein, weil seine Vorbringen über die behauptete Verfolgung als offensichtlich haltlos gewertet wurden und er keine Reisepapiere oder andere Dokumente vorgelegt hatte, ohne glaubhaft gemacht zu haben, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei. Das Bundesamt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Ausländer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall zur sofortigen Ausreise aufgefordert wurde. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2004 ab. Am 21. September 2005, nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe, wurde X.________ gestützt auf die Haftverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 17. August 2005 in Ausschaffungshaft genommen. Am 22. September 2005 bestätigte die Haftrichterin 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland nach mündlicher Verhandlung die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Haft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 23. September 2005). 
 
Mit Schreiben in englischer Sprache vom 1. Oktober 2005, zur Post gegeben am 4. Oktober 2005, beschwert sich X.________ über den Haftbestätigungsentscheid. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. 
 
Beim Haftgericht sind per Fax verschiedene Unterlagen eingeholt worden, u.a. der Haftbestätigungsentscheid vom 22./23. September 2005, das Protokoll der Gerichtsverhandlung, die Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 17. August 2005, der Haftprüfungs-Antrag des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern an das Haftgericht vom 20. September 2005, Strafregisterauszüge sowie die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 19. Januar 2004 und das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. März 2004. Von der Einholung von Vernehmlassungen sowie von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden (Art. 36a OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie der Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 17. August 2005 ergibt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a OG), genügt sie sämtlichen Anforderungen: 
 
Die Haft stützt sich auf die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (Missachtung einer Ausgrenzung) und mit Art. 13a lit. e ANAG (strafrechtliche Verfolgung wegen erheblicher Gefährdung von Personen an Leib und Leben) sowie auf Art. 13b Abs. 1 lit. c (Untertauchensgefahr und Missachtung von Mitwirkungspflichten) und Art. 13b Abs. 1 lit. d (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren) ANAG. Die Zulässigkeit der Berufung auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erscheint unter intertemporalrechtlichem Gesichtswinkel als ungewiss, datiert doch der auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 19. Januar 2004; zu jenem Zeitpunkt war Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG noch nicht in Kraft gesetzt. Die zum asylrechtlichen Nichteintretensentscheid führenden Gründe sind indessen von Bedeutung für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, bilden sie doch ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer zwecks Erschwerung des Wegweisungsvollzugs bereit ist, die Behörden über seine wahren Verhältnisse zu täuschen und jede Mitwirkung zu verweigern. Dasselbe gilt für den Haftgrund von Art. 13a lit. b ANAG; der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Bern strafrechtlich verurteilt, was die Frage aufwirft, ob und unter welcher Voraussetzungen die selbständige Anrufung dieses Haftgrundes nach einer Strafverbüssung zulässig ist (vgl. Art. 23a ANAG zum Verhältnis zwischen Strafverfolgung und Ausschaffungshaft); die (wiederholte) Missachtung der Ausgrenzung lässt aber jedenfalls auf eine grundsätzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers schliessen, sich über seinen Aufenthalt betreffende behördliche Anordnungen hinwegzusetzen. Da der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Haftrichterin (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) fortlaufend jegliche Kollaboration vermissen lässt, teilweise verschwunden war und trotz negativem Asylentscheid mehrfach zu erkennen gab, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, ist zumindest der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG klar erfüllt. Ob angesichts der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG erfüllt wäre, was angesichts der Sachverhaltsdarstellung in der Haftverfügung des Migrationsdienstes, wonach der Beschwerdeführer offenbar als Kleindealer tätig geworden ist, der Fall sein dürfte, muss daher nicht abschliessend geprüft werden. Weiter sind nach der Aktenlage keine Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert absehbarer Zeit sprechen würden; jedenfalls besteht angesichts der im Haftprüfungsantrag vom 20. September 2005 beschriebenen Art der Kontaktnahme mit nigerianischen Stellen eine reelle Möglichkeit, für den Beschwerdeführer Reisepapiere erhältlich machen zu können. Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Was sodann die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er habe sich angeschickt, das Land zu verlassen, ist diese schon angesichts des bisherigen beharrlichen illegalen Verweilens im Land nicht ernst zu nehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: