H 443/00 19.02.2002
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[AZA 7] 
H 443/00 Gi 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 19. Februar 2002 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. 
Joseph Hakl, Friedensgasse 2, 4143 Dornach, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
Mit Nachzahlungsverfügung vom 23. Dezember 1999 erhob die Ausgleichskasse Gastrosuisse gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle von B.________, Inhaber des Dancing R.________ in D.________, für das Jahr 1998 paritätische Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 4'402. 60 (inkl. 
Verzugszins), indem sie den jeweiligen den Tänzerinnen für Logiskosten abgezogenen Betrag auf Fr. 800.- pro Monat erhöhte und auf deren Löhne aufrechnete. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. November 2000 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien von ihm keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen. Am 19. Dezember 2000 lässt er zusätzlich eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen. - Die Ausgleichskasse Gastrosuisse schliesst unter Hinweis auf den Bericht ihres Revisors vom 12. Januar 2001 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
2.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
3.- Da mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 lit. a OG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht; BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweisen) gerügt werden kann, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichzeitig die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde bei Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine kantonale Instanz, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die der Rechtskontrolle des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Verwaltungsgericht unterstehen (BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat, kommt dieser daher - mit Ausnahme der auf kantonalem Recht beruhenden Beiträge an die Familienausgleichskasse (vgl. Erw. 1 hievor) - keine selbstständige Bedeutung zu, sondern die darin erhobenen Rügen sind im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. 
 
4.- Das kantonale Gericht hat unter zutreffender Wiedergabe der hier massgebenden Vorschriften (Art. 11 und 13 AHVV) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (AHI 1996 S. 154, ZAK 1981 S. 376; vgl. auch ZAK 1989 S. 383 und 1983 S. 529) in tatsächlicher Hinsicht für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Erw. 2a hievor), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 seinen Tänzerinnen monatliche Logiskosten zwischen Fr. 690.- und Fr. 1150.- vom Lohn abgezogen hat und das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sowie die Fremdenpolizei zum Schutze der Tänzerinnen einen Mindestlohn und einen maximalen Abzug von Fr. 500.- (Doppelzimmer) sowie Fr. 800.- (Einzelzimmer) für die Unterkunft vorsehen. Wenn unter diesen Umständen die Ausgleichskasse gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle den vom Beschwerdeführer im Jahr 1998 vorgenommenen monatlichen Logisabzug von Fr. 300.- auf Fr. 800.- erhöht und die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge auf der Differenz nachgefordert hat, so hat sie weder Bundes(verfassungs)recht verletzt noch den ihr zustehenden grossen Ermessensspielraum (AHI 1996 S. 155 Erw. 4) überschritten oder missbraucht. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet den umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen bei, auf welche verwiesen wird. 
Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht im letztinstanzlichen Verfahren erstmals vor, die Tänzerinnen würden in einfach eingerichteten Zimmern von 6 bis 8 m2 mit Lavabo, Dusche und WC im Korridor wohnen und nicht etwa in luxuriösen Boudoirs. Für einen monatlichen Mietwert von Fr. 800.- müssten die Wohnräumlichkeiten eine Fläche von mindestens 20 m2 aufweisen, mit Bad oder Dusche und WC ausgestattet sein, sowie eine Kochgelegenheit beinhalten. Bei dieser erstmals vorgebrachten Sachdarstellung handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. 
Erw. 2b hievor), welche im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu hören ist. Damit ist den Einwendungen in den beiden Eingaben vom 12. und 14. Dezember 2000 der Boden entzogen. Ohnehin sind die letztlich nicht näher substanziierten Rügen nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
5.- Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde vom 14. Dezember 2000 auf die kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse beziehen sollte, kann von deren Überweisung an das Bundesgericht abgesehen werden, weil die Eingabe vom 14. Dezember 2000 offensichtlich den formellen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (Art. 90 OG). 
 
 
6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 und Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: