6B_410/2023 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_410/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cagri Demir, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. November 2022 (OG S 22 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Bestätigung des Urteils des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 15. März 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Uri am 16. November 2022 A.________ zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn "um netto 32 km/h" zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'679.--. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).  
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, muss sich auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2; 6B_399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang (ausführlich zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Dies entspricht auch der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteile 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Die vorliegende Konstellation führt im Ergebnis zur bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteile 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 5. März 2021 um 21:19 Uhr auf der Autobahn trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen Personenwagen mit 116 km/h gelenkt und damit (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h) 32 km/h schneller als erlaubt. Der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behalten. 
Es ist unbestritten, dass der Personenwagen mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, den Personenwagen gelenkt zu haben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer machte schon im kantonalen Verfahren geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. So sei die Drittperson nicht befragt worden, die auf dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" unterschriftlich zugegeben habe, für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu sein. Ferner habe eine Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, die den Beschwerdeführer einvernommen habe, festgehalten, dass sich der Verdacht der Kantonspolizei Uri gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet habe, weil er bereits gräuliche Haare und leicht rundliche Gesichtszüge habe.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Partei, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der Behörden, die Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
3.3. Die Erstinstanz mass dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" keinen grossen Beweiswert zu. Denn über die Drittperson aus Italien, die das Formular unterzeichnet habe, sei kaum etwas bekannt. Der Beschwerdeführer habe jede Angabe dazu verweigert. Die Drittperson sei "gewissermassen ein Phantom" geblieben. Die Strafverfolgungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, deren Identität abzuklären, nachdem sich die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe.  
Was die Einschätzung der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei betrifft, hielt die Erstinstanz fest, die Haarfarbe sei kein geeignetes Merkmal für die Typenidentifizierung, da sie jederzeit verändert werden könne. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme coronabedingt eine Maske getragen habe, weshalb die durch die Maske verdeckten Typenmerkmale nicht oder nur unzureichend haben festgestellt werden können. 
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Ein Gutachten zum Radarfoto habe sie für unnötig gehalten, weil sich die Sachlage derart klar präsentiert habe. Es sei unklar, wie lange die Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei den Beschwerdeführer ohne Maske gesehen habe. Demgegenüber habe er während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Maske getragen. Daher sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die Optik des Beschwerdeführers besser habe beurteilen können als die Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei.  
 
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wie lange die Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei ihn ohne Maske gesehen habe; dass die Staatsanwaltschaft anfänglich ein Gutachten zum Radarfoto erwogen habe; dass die Drittperson kein Phantom geblieben wäre, wenn weitere Untersuchungshandlungen getätigt worden wären; dass die Strafbehörden des Kantons Uri anders als die Luzerner Polizei "offensichtlich von Beginn weg nicht ergebnisoffen" gewesen seien und ihn einzig wegen früherer Administrativmassnahmen verdächtigt hätten. Damit legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 
 
4.1. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie den Beschwerdeführer für den Lenker des Personenwagens hält. Sie vergleicht sorgfältig den optischen Eindruck des Beschwerdeführers mit dem Radarfoto (vgl. E. 4.2 hiernach sowie angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 7-9), würdigt ausführlich die Halterverhältnisse am Personenwagen (vgl. E. 4.3 hiernach sowie angefochtenes Urteil E. 2.7 S. 9-11) und geht vertieft auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein (vgl. E. 4.4 hiernach sowie angefochtenes Urteil E. 2.8 S. 11-13).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Erstinstanz machte sich an der Hauptverhandlung ein Bild vom Beschwerdeführer und stellte eine "frappante Ähnlichkeit" mit dem Lenker auf dem Radarfoto fest. Sie hielt fest, die Qualität des Radarfotos sei relativ gut und genüge, um die wesentlichen Gesichtszüge und Typenmerkmale des Lenkers zu erkennen, weshalb bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verblieben.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer kritisierte bereits im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Beweiswürdigung und machte geltend, die Feststellung der "frappanten Ähnlichkeit" basiere auf einer "unfundierten und völlig generischen Begründung". Deshalb habe er selbst ein Gutachten zum Radarfoto eingeholt.  
 
4.2.3. Dazu erwägt die Vorinstanz, sie habe an der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen. Dabei habe auch sie eine starke Ähnlichkeit mit dem Lenker auf dem Radarfoto festgestellt. Dort seien die wesentlichen Gesichtszüge und Typenmerkmale des Beschwerdeführers zu erkennen. Die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei nicht willkürlich. Das Radarfoto lasse eine Beurteilung zu, obschon dessen Qualität "lediglich als mässig" bezeichnet werden könne.  
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer legte das Radarfoto zwei Gutachtern aus Deutschland vor. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass Privatgutachten nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert haben wie ein gerichtliches Gutachten. In der Tat haben die Ergebnisse eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Privatgutachtens nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern nur die Bedeutung einer Parteibehauptung, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.5. Die Vorinstanz würdigt das Privatgutachten und widerlegt dessen Erkenntnisse nachvollziehbar. Darauf kann verwiesen werden. Weitere Ausführungen dazu sind nicht angezeigt. Denn wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, durften im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden, nachdem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hatte (Art. 398 Abs. 4 StPO). Deshalb hätte sie das Privatgutachten sogar übergehen dürfen. Jedenfalls ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht nicht mehr einzugehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Was die Halterverhältnisse am Personenwagen betrifft, berücksichtigte die Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG Geschäftsführer und einzige im Handelsregister eingetragene Person sei. Damit verkörpere er die B.________ AG gewissermassen.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt und willkürliche Schlüsse gezogen, indem sie berücksichtigt habe, wer den Personenwagen hält. Er machte schon im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe Bundesgerichtsentscheide zitiert, die sich auf natürliche Personen als Fahrzeughalter beziehen. Im vorliegenden Strafverfahren sei die Halterin aber eine juristische Person. Ein von der Erstinstanz konstruierter Rückgriff auf den Beschwerdeführer oder eine "Quasi-Haltereigenschaft" sei unzulässig. Die Erstinstanz verletze das Recht "in krasser Weise", wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers schliesse.  
 
4.3.3. Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Davon geht die Vorinstanz zu Recht aus. Sie erwägt, sowohl die Erstinstanz als auch die Staatsanwaltschaft hätten sich für ihre Argumentation auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen.  
Die Vorinstanz ergänzt, diese Rechtsprechung betreffe Fälle mit natürlichen Personen als Halter. Sie folgt dem Beschwerdeführer insoweit, als nicht er, sondern die B.________ AG Halterin des Personenwagens sei. Allerdings verweist sie darauf, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG ist. Diese beschäftige nach seiner Aussage zwei bis fünf Personen, wobei er für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich sei und nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Fahrzeugschlüssel nehmen könne. Er selbst fahre verschiedene Fahrzeuge der B.________ AG. Es ist durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen schliesst, dass der Beschwerdeführer die B.________ AG beherrscht. Damit rechtfertigt sich eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei natürlichen Personen die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein kann. Die faktische Haltereigenschaft des Beschwerdeführers darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses weist klar darauf hin, dass er zum relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Personenwagens in Frage kommt (Urteile 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Erstinstanz berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen Fragen verweigerte. Sie hielt fest, dies sei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht er seine Unschuld beweisen, sondern der Staat müsse die Schuld darlegen. Allerdings sei sein Aussageverhalten in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, da wegen der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine erklärungsbedürftige Situation vorliege.  
 
4.4.2. Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist sie aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 9.3; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Beruft sich die beschuldigte Person auf das Aussageverweigerungsrecht oder bringt sie die Möglichkeit ins Spiel, nicht gefahren zu sein, dann hindert dies das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
4.4.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe konstant bestritten, den Personenwagen gelenkt zu haben, und auf eine Drittperson verwiesen. Dabei habe er es belassen. Er habe keine Angaben zur Drittperson oder zu seiner Beziehung zu ihr gemacht. Dass der Beschwerdeführer zu solchen Angaben in der Lage gewesen wäre, habe er im Berufungsverfahren bewiesen. Seine Verteidigung habe eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung mit Foto der Drittperson vorgelegt. Allerdings sei die Eingabe zu spät erfolgt. Unabhängig davon ergebe sich aus den gesamten Umständen eine Situation, die einer Erklärung bedürfe. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Indiz für seine Täterschaft werten dürfen, ohne Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen.  
 
4.4.4. Wie aufgezeigt wurde, würdigen die Vorinstanzen nicht das Schweigen des Beschwerdeführers zu dessen Lasten. Vielmehr berücksichtigen sie sein gesamtes Aussageverhalten im Licht der weiteren Umstände. Dies ist zulässig (vgl. Urteile 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.2; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
4.5. Nach dem Gesagten sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Seine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ist rechtens. Indem die Vorinstanzen seine Täterschaft als erwiesen erachten, verfallen sie weder in Willkür noch verletzen sie die Grundsätze "in dubio pro reo" oder "nemo tenetur se ipsum accusare".  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger