5A_90/2022 11.11.2022
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_90/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbrecht (Vollzug einer Auflage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (1B 21 20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 1931 vermachte der amerikanische Kunsthistoriker und -mäzen B.________ der Stadt U.________ auf sein Ableben hin das Schlössli C.________ zu Eigentum. Er verband die Hingabe der Liegenschaft mit einer Verfügungsbeschränkung. Danach sollte das Gebäude samt Umgebung "unter dem Namen 'Schloss C.________' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein, als Andenken an den Donator". B.________ starb am 24. März 1949 in Cambridge, Massachusetts, USA.  
 
A.b. Bis 1995 nutzte die Stadt U.________ das Schlössli C.________ als Trachtenmuseum. Anschliessend gab sie das Grundstück im Baurecht ab. Seit 2017 ist die D.________ AG Baurechtsnehmerin des Schlössli C.________. Diese Gesellschaft bezweckt "Besitz, Verwaltung und Vermietung des Schlössli C.________ mit Gastronomiebetrieb". Die Stadt U.________ stimmte der Übertragung des Baurechts zu. Die D.________ AG hat im Erdgeschoss und im 1. Stock des Schlössli C.________ ein "Café" und ein "Eventlokal" eingerichtet. Der 2. Stock wird als Geschäftssitz der D.________ AG und für Büroräumlichkeiten des Treuhandbüros E.________ AG genutzt.  
 
A.c. Mit Zivilklage vom 22. Juni 2018 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Luzern, die Stadt U.________ sei zu verpflichten, die Auflage in Ziff. III des Erbvertrags mit B.________ zu erfüllen, was namentlich die teilweise Nutzung als Sitz einer nicht gemeinnützigen juristischen Person sowie einen auf Rechnung einer solchen geführten gewinnorientierten Gastronomiebetrieb mit faktischem Konsumationszwang ausschliesse. A.________ ist ausserdem Präsident des Stiftungsrats der durch letztwillige Verfügung vom 29. Oktober 2017 errichteten, am 29. Januar 2020 im Handelsregister eingetragenen Stiftung Schlössli C.________. Diese Stiftung bezweckt, "das Schlössli C.________ gemäss Willen des Erblassers B.________ [a]usschliesslich [ö]ffentlichen Interessen dienstbar zu machen."  
 
A.d. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit, der Aktivlegitimation des Klägers und der Verjährung der Auflage bzw. des Ablaufs von deren Geltungsdauer, wozu sich die Parteien vernehmen lassen konnten. Mit selbständig eröffnetem und begründetem Zwischenentscheid vom 24. Februar 2021 erachtete sich das Bezirksgericht als örtlich zuständig, bejahte die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Einwendung der Verjährung bzw. des Ablaufs der Geltungsdauer der Auflage ab.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Dieses bejahte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, liess die Frage offen, ob die streitgegenständliche Vertragsklausel eher vertraglicher oder testamentarischer Natur ist, verneinte aber die Aktivlegitimation des Klägers, weshalb es die Klage vom 22. Juni 2018 kostenfällig abwies (Entscheid vom 22. Dezember 2021; versandt am 2. Februar 2022). 
 
C.  
Mit Eingaben vom 4. und 9. Februar 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht eigene finanzielle, sondern ideelle Interessen verfolgt, hat die Streitsache als nicht vermögensrechtlich zu gelten und unterliegt dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG nicht (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 139 II 404 E. 12.1; 108 II 77 E. 1a; je mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zulässige Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 BGG); er hat beide Eingaben innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss sie einen Antrag in der Sache enthalten. Blosse Aufhebungsanträge sind demgegenüber in der Regel nicht ausreichend. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer stellt ein rein kassatorisches Rechtsbegehren. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Beschwerde ist allerdings klar, was der Beschwerdeführer will, nämlich die Bejahung seiner Aktivlegitimation und damit die Fortsetzung des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen. Sein Rechtsbegehren ist in diesem Sinn auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), sodass darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Streitig ist die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in seiner Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage im Sinn von Art. 482 ZGB
 
2.1. Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dieses zur Klage berechtigende Interesse muss näher bestimmt werden, denn nirgends ist "irgendwer" befugt (SCHNYDER, "... jedermann, der ein Interesse hat", in: Festschrift für Cyril Hegnauer, 1986, S. 461; vgl. zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde BGE 144 III 433 E. 6.1). Aus Rechtsprechung und Lehre ergibt sich was folgt: Berechtigt sind zunächst jene Personen, die ein eigenes rechtliches oder tatsächliches Interesse am Vollzug der Auflage haben, namentlich diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (BGE 108 II 278 E. 4d: Kinder, die eine gestützt auf eine Auflage betriebene Schule besuchen; 105 II 253 E. 2d: die Stiftung, der die Erblasser einen Geldbetrag gewidmet haben). Unter jenen, die nicht eigene Interessen geltend machen, gelten sodann die gesetzlichen Erben, der Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwalter als berechtigt (BADDELEY, in: Commentaire romand, Code civil, 2016, N. 14 zu Art. 482 ZGB; BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz. 276; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 482 ZGB; HUBERT-FROIDEVAUX, in: Commentaire du droit des successions, 2012, N. 32 zu Art. 482 ZGB; LÜDI, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen, 2016, S. 244 und 246; PIOTET, Die Auflage, in: Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 149; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 482 ZGB; WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 32 zu Art. 482 ZGB; WOLF/GENNA, Zulässige Inhalte der Verfügungen von Todes wegen [Verfügungsarten], in: Erbrecht, 2012, SPR Bd. IV/1, S. 326; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 793). Infrage kommen auch indirekte Erben (BGE 108 II 278 E. 4d: derjenige, der ohne Auflage die Erbin der Erblasserin beerben würde, hat ein legitimes Interesse an der korrekten Vollstreckung der Auflage) und nahe Verwandte (BGE 108 II 278 E. 4d: der Neffe der Erblasserin). Sodann bejaht ein Teil der Lehre die Klagelegitimation für Freunde und weitere Verwandte des Erblassers, sofern diese aus Pietätsgründen handeln (BADDELEY, a.a.O.; ESCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 20 zu Art. 482 ZGB; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, a.a.O.; HUBERT-FROIDEVAUX, a.a.O.; PIOTET, a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 592a; WOLF/GENNA, a.a.O.; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O.; a.M. LÜDI, a.a.O., S. 245; WEIMAR, a.a.O., N. 35 zu Art. 482 ZGB). Verfolgt die Auflage - wie hier - einen idealen bzw. einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, können auch Behörden klagen (BADDELEY, a.a.O.; ESCHER, a.a.O.; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, a.a.O; HUBERT-FROIDEVAUX, a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; STEINAUER, a.a.O.; WEIMAR, a.a.O., N. 32 zu Art. 482 ZGB; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 326 f.; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O.). Sodann soll nach gewissen Lehrmeinungen die Klagelegitimation ferner Interessenverbänden zuerkannt werden (ESCHER, a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; a.M. TUOR, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 1952, N. 14 zu Art. 482 ZGB; WEIMAR, a.a.O., N. 36 zu Art. 482 ZGB). Für Private genügt die Motivation, gleichsam stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren bzw. dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird, hingegen nicht; vielmehr muss der Kläger in einer Sonderbeziehung zum Erblasser oder zum Nachlass stehen (SCHNYDER, a.a.O., S. 462). Zusammengefasst muss der Kläger über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen oder zumindest - beispielsweise als Destinatär - einen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können. Die Beziehungsnähe kann persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur und der praktische Nutzen muss tatsächlich, sei es aktuell oder potentiell, sein. Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bezirksgericht bejahte die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers aus folgenden Überlegungen: Liege eine Auflage im öffentlichen Interesse, könnten die betreffenden Behörden die Vollziehung verlangen. Hier sei die Stadt U.________ jedoch mit der Auflage belastet, weshalb ein Interessenkonflikt vorliege. Wenn die Stadt U.________ dafür zu sorgen habe, dass das Schloss C.________ öffentlichen Interessen dienstbar ist, liege es auf der Hand, dass zu diesen Interessen auch die Interessen der Einwohner der Stadt U.________ als "Publikum" zählten. Mache die Stadt das Schloss entgegen der Auflage nicht öffentlichen Interessen dienstbar, sei das Interesse des Beschwerdeführers als Einwohner der Stadt und potentieller Auflagedestinatär beeinträchtigt.  
 
2.2.2. Das Kantonsgericht widerspricht: Der Zweck der im Vertrag enthaltenen Auflage bestehe darin, das Schloss C.________ im öffentlichen Interesse zu nutzen. Mögliche Destinatäre liessen sich dieser Zweckwidmung nicht entnehmen. Der Wortlaut der Zweckbestimmung sei offen formuliert und es sei darauf verzichtet worden, im Vertrag näher zu definieren, was unter "öffentlichen Interessen" zu verstehen sei. Ausgehend davon, dass es sich dabei in erster Linie um Anliegen des Gemeinwesens resp. der Allgemeinheit handle, lasse sich keine klar abgrenzbare Personenmenge bestimmen, welcher die Nutzung des Schlosses C.________ zugute kommen solle. Es sei mit Art. 482 Abs. 1 ZGB nicht vereinbar, wenn aus den genannten "öffentlichen Interessen" ein Begünstigtenkreis im Sinn der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. Indem das Bezirksgericht die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt U.________ als "Publikum" bezeichne, weshalb dem Beschwerdeführer als Einwohner der Stadt ein ideelles Interesse zuzugestehen sei, lasse es im Ergebnis eine Popularklage zu, was nicht zulässig sei. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Geburt in U.________ ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schloss C.________ lokal und emotional verbunden sei, weder substanziiert noch belegt. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer zur Erhebung der Vollziehungsklage ein berechtigtes Interesse zukommen solle, das anderen Personen aus der Bevölkerung nicht ebenfalls zugeschrieben werden könne. Einzig der Umstand, dass er Einwohner der Stadt U.________ sei, verschaffe ihm kein solches Interesse. Ebenso wenig lasse sich aus der Überlegung, dass zu den öffentlichen Interessen auch die Interessen der Stadtbewohner zählten, das für die Klagelegitimation notwendige direkte und besondere Interesse am vom Erblasser verfolgten Zweck ableiten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers möglicherweise keine aktivlegitimierten Personen mehr lebten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Begünstigtenkreis der Auflage sei zwar relativ gross, aber weder gänzlich unbestimmt noch nicht bestimmbar; es reiche, wenn der Erblasser die Begünstigten soweit umschreibe, dass deren nähere Bestimmung im Nachhinein möglich sei. Zwar wäre einem beliebigen In- oder Ausländer ohne jeglichen geografischen oder ideellen Bezug zur Stadt U.________ und zum Schloss C.________ keine Klagelegitimation zuzusprechen. Da der Erblasser das Schloss der ausschliesslich öffentlichen Dienstbarkeit der Stadt U.________ unterstellt habe, sei ein ideelles Durchsetzungsinteresse nicht nur den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt U.________, sondern auch der näheren Umgebung, sowie ortsfremden Personen mit einem persönlichen Bezug zur Stadt zuzusprechen. Darin sei keine Popularklage zu sehen, sondern eine auf dem Wortlaut des Vertrags beruhende Zuschreibung der Klagelegitimation an den Begünstigtenkreis der Auflage, den der Erblasser bewusst gross gezogen habe. Demgegenüber widerspreche die Legitimationsziehung des Kantonsgerichts den in Lehre und Rechtsprechung etablierten Grundsätzen, namentlich jenem Grundsatz, wonach im Zweifelsfall das Interesse auf Vollzug einer Auflage allen potentiellen Destinatären zuzusprechen sei.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer behauptet weder, in einem irgendwie gearteten verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser zu stehen oder zu dessen (ehemaligem) Freundeskreis zu gehören, noch aus Pietätsgründen zu handeln. Damit liegt keine Beziehungsnähe persönlicher Art vor. Ebenso wenig rügt er die Feststellung des Kantonsgerichts, die Behauptung, wonach er seit seiner Geburt in U.________ ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schloss C.________ lokal und emotional verbunden sei, sei weder substanziiert noch belegt, als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Beziehungsnähe sachlicher Art ist also auch nicht dargetan. Unbestrittenermassen zählt der Beschwerdeführer zu den Einwohnern der Stadt U.________, was für sich allein aber nicht genügt, um eine Beziehungsnähe räumlicher Art zu begründen. Schliesslich erläutert der Beschwerdeführer nicht, worin der praktische Nutzen besteht, den er aus dem von ihm angestrebten Vollzug der Auflage ziehen könnte; die letztlich bloss theoretische Möglichkeit, dass ihm die Liegenschaft, weil öffentlich dienstbar gemacht, in einer nicht näher spezifizierten Art zur Verfügung stehen soll, macht den Beschwerdeführer weder zum potentiellen Destinatär noch vermag sie einen erforderlichen praktischen Nutzen zu begründen. In einem blossen persönlichen Verantwortungsgefühl für die vom Erblasser verfochtene Sache kann kein zur Klage berechtigendes Interesse erblickt werden. Insgesamt liegen mithin keine Umstände vor, aus denen auf eine Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Klage nach Art. 482 Abs. 1 ZGB geschlossen werden könnte.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine im Stadtrat von U.________ am 30. November 2017 behandelte Interpellation zum Thema der Nutzung des Schlosses C.________, welcher aber keine Folge geleistet worden sei, weil im Rat die Meinung vorgeherrscht habe, die aufgeworfene Frage sei von Gerichten zu beurteilen. Ebenso verweist er auf einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 27. Februar 2018, der in seiner Antwort auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde festhielt, die Auslegung des Erbvertrags sei nicht im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, die hiervor geschilderten Tatsachen hätten eine präjudizierende Wirkung für das vorliegende Verfahren. In diesem Zusammenhang sei der guten Ordnung halber was folgt in Erinnerung gerufen: Sowohl im Privat- wie auch im öffentlichen Recht stellen die (gerichtlichen) Verfahren grundsätzlich ein Instrument des Individualrechtsschutzes dar (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Es gibt keinen allgemeinen Anspruch der Privatrechtssubjekte, ohne jegliche Beziehungsnähe zur Sache (besonderes Berührtsein) und unabhängig von einem praktischen Nutzen (schutzwürdiges Interesse) die richtige Rechtsanwendung durch Behörden oder Private durchzusetzen. Die Ausübung einer eigentlichen Wächterrolle bedarf einer besonderen - im vorliegenden Sachzusammenhang von vornherein nicht gegebenen - gesetzlichen Grundlage, wie sie beispielsweise in Art. 94 Abs. 2 RTVG für natürliche Personen (vgl. Urteil 2C_475/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2.2) oder allgemeiner - allerdings auch nicht voraussetzungslos - für die sog. ideelle Verbandsbeschwerde vorgesehen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 988 ff.; PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 47 ff. zu Art. 65 VRPG). Nur zur Anzeige bzw. zur Aufsichtsbeschwerde ist jede beliebige Person im weitesten Sinn voraussetzungslos befugt, auch für einen Dritten (vgl. Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 E. 7.3.1 in fine). Doch hat die anzeigende Person nicht die Rechte einer Partei (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 774); sie hat weder Anspruch, dass die Behörde sich mit der Anzeige befasst (BGE 133 II 468 E. 2 mit Hinweisen), noch kann sie Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde ergreifen (vgl. Urteil 5A_97/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 433). Wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, würde die Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers die Zulassung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Popularklage bedeuten.  
 
2.6. Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die folgenden Überlegungen.  
 
2.6.1. Würde man die (erbrechtliche) Hingabe der Liegenschaft verbunden mit der Verpflichtung, diese zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als unselbständige Stiftung qualifizieren (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Systematischer Teil Rz. 567), was nicht von der Hand zu weisen ist, unterläge sie nicht der Stiftungsaufsicht, sondern, da die Trägerperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, demjenigen Aufsichtsrecht, das nach Massgabe des betreffenden öffentlichen Rechts Anwendung findet (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil Rz. 592). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer wohl berechtigt, eine Aufsichtsanzeige zu deponieren, was er auch getan hat, was ihm aber mangels Geltendmachung eigener schutzwürdiger Interessen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3) keine Parteistellung verschafft hätte.  
 
2.6.2. Nichts anderes ergäbe sich schliesslich, wenn der Erblasser testamentarisch eine Stiftung errichtet hätte, denn die Legitimation zur an sich möglichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfordert ein eigenes Interesse an der Anordnung der vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (BGE 144 III 433 E. 6.1 mit Hinweisen; 107 III 285 E. 4). Diese Voraussetzungen wären auch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Urteil 5A_488/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 3.1: Auflistung der Umstände, aus welchen die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde abgeleitet werden kann). Damit wäre dem Beschwerdeführer ebenfalls bloss die Anzeige bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verblieben, die ihm wiederum weder Parteistellung noch die Möglichkeit verschafft, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen (Urteil 5A_97/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 433).  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kosten-, nicht aber entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller