1A.72/2006 13.07.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.72/2006 /scd 
 
Urteil vom 13. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Huber, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft 
vom 8. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die deutsche Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen X.________, Y.________ und weitere Personen wegen Verstosses gegen das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz und versuchten Landesverrates. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten Libyen bei der Beschaffung und Entwicklung von sogenannten Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran unterstützt, welches zur Herstellung von Nuklearwaffen geeignet wäre. Am 20. August 2004 ersuchte die Generalbundesanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 9. und 30. September 2004 ergänzt. 
B. 
Nach erfolgter Vorprüfung delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen zur weiteren Behandlung an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA). Die BA ordnete mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 6. September und 28. Oktober 2004 bzw. 21. April 2005 bei verschiedenen Banken die Edition von Kontenunterlagen an. Zwischenzeitlich verfügte Kontensperren hob die BA (auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft) am 24. Februar 2005 wieder auf. 
C. 
Mit Schlussverfügung vom 8. März 2006 bewilligte die BA die beantragte Rechtshilfe, indem sie die Weitergabe von diversen Kontenunterlagen anordnete. Die BA beschränkte die Rechtshilfe auf den Zweck der Verfolgung des mutmasslichen Verstosses gegen das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz. Für den von der Generalbundesanwaltschaft ebenfalls untersuchten versuchten Landesverrat zum Nachteil Deutschlands wird die Rechtshilfe (wegen Vorliegens eines sogenannten "absolut politischen Deliktes") ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schlussverfügung enthält einen entsprechenden Spezialitätsvorbehalt. 
D. 
Gegen die Schlussverfügung der BA vom 8. März 2006 gelangte das Ehepaar X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. April 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das BJ schliesst sich dem an. Die Beschwerdeführer replizierten (unaufgefordert) am 1. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339). 
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). Die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51) untersteht der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 40 Abs. 1 KMG i.V.m. Art. 340 Ziff. 3 StGB). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.3 Soweit von den streitigen Rechtshilfemassnahmen Bankkonten der Beschwerdeführer betroffen werden, sind diese zur Prozessführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit die verfügten Rechtshilfemassnahmen sich hingegen auf Bankverbindungen beziehen, deren Inhaber dritte Personen oder Firmen sind (bzw. an denen die Beschwerdeführer lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung haben), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es wird denn auch nicht dargetan, dass insofern die Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahme von der betreffenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis erfüllt wären (vgl. BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f. mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen). 
2. 
Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). 
2.1 Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die angefochtene Schlussverfügung stütze sich auf unrichtige Tatsachenbehauptungen. 
2.3 Die Sachdarstellung des Ersuchens (sowie seiner Beilagen und Ergänzungen) wird im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst: Die Angeschuldigten hätten Libyen "bei der Beschaffung und der Entwicklung von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zur Herstellung von Atomwaffen unterstützt". Der Mitangeschuldigte Y.________ habe den Beschwerdeführer und dessen in Südafrika domizilierte Firma "mit der Herstellung und Lieferung des Einspeise- und Entnahmesystems für Gasultrazentrifugen beauftragt". "Die Ausrüstung sollte von einer Tochtergesellschaft" der erstgenannten Firma "produziert werden". Gegen den Beschwerdeführer sei auch in Südafrika ein Verfahren hängig "wegen Verstössen der dort geltenden Non-Proliferationsgesetze". Es werde ihm "vorgeworfen, massgeblich an den auch in Südafrika stattfindenden Aktivitäten des illegalen Beschaffungsnetzwerkes des Z.________ beteiligt gewesen zu sein". Der Beschwerdeführer sei "für das besagte Beschaffungsnetzwerk gewissermassen der Kontaktmann gewesen, welcher die dort stattfindende Produktion von Gasultrazentrifugenkomponenten koordinierte und beaufsichtigte". Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2004 habe er "zugegeben, für die von ihm behauptete Vermittlung des Auftrages ca. EUR 1 Mio. an Provision bekommen zu haben, welche er vorerst" bei einer Bank in Dubai deponiert habe. Es bestehe der Verdacht, dass deliktische Erlöse aus den untersuchten illegalen Geschäften auf Bankkonten der Beschwerdeführer in der Schweiz transferiert worden seien. 
2.4 Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die Anforderungen von Art. 14 EUeR. Gemäss dem Bundesgesetz über das Kriegsmaterial wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer illegal und vorsätzlich Kernwaffen entwickelt, herstellt oder vermittelt (Art. 34 Abs. 1 lit. a KMG). Der gleichen Strafdrohung unterliegt, wer eine entsprechende Tathandlung fördert (Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG). Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu CHF 5 Mio. verbunden werden (Art. 34 Abs. 2 KMG). Wird die Widerhandlung fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu CHF 500'000.-- (Art. 34 Abs. 3 KMG). Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht fiele der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt grundsätzlich unter den Tatbestand der illegalen Förderung der Entwicklung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG, evtl. Art. 34 Abs. 3 KMG). 
2.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, der angefochtene Entscheid stütze sich in willkürlicher Weise auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Annahme der BA handle es sich bei der mitbeteiligten Gesellschaft nicht um eine "Tochtergesellschaft" der Firma des Beschwerdeführers. 
 
Der angefochtene Entscheid enthält keine offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltserwägungen oder anderen Fehler, die den dargelegten Verdacht entkräften würden. Im Ersuchen vom 20. August 2004 wird ausdrücklich dargelegt, dass die fragliche nukleartechnologische Ausrüstung "von einer Tochtergesellschaft" der (südafrikanischen) Firma des Beschwerdeführers hätte "produziert werden" sollen. Das ergänzende Ersuchen vom 30. September 2004 stützt sich auf den beigelegten Beschluss vom 23. August 2004 des Ermittlungsrichters III beim deutschen Bundesgerichtshof. Darin wird ebenfalls ausgeführt, dass es sich bei der unterbeauftragten Gesellschaft um eine "Tochtergesellschaft" der Firma des Beschwerdeführers handle. Daran ist die Rechtshilfebehörde grundsätzlich gebunden. Dass die Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreiten, begründet kein Rechtshilfehindernis (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
 
Ebenso wenig kann der Ansicht gefolgt werden, anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers vom 25. August 2004 habe sich die betreffende Sachdarstellung des Ersuchens "als unrichtig herausgestellt". Es handelt sich vielmehr um abweichende Parteibehauptungen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die ihrer Ansicht nach unrichtige und willkürliche Tatsachenfeststellung sich in erheblicher Weise auf die Zulässigkeit der bewilligten Rechtshilfe auswirken könnte. Der inkriminierte Sachverhalt erwiese sich nach schweizerischem Recht jedenfalls selbst dann (prima facie) als strafbar, wenn - wie von den Beschwerdeführern behauptet - keine "gesellschaftsrechtliche Verbindung" zwischen den beteiligten Firmen bestünde. 
2.6 Gemäss Ersuchen fällt der inkriminierte Sachverhalt auch unter die Strafdrohungen des deutschen Kriegswaffenkontrollgesetzes. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) grundsätzlich gegeben. Es kann offen bleiben, ob noch zusätzliche Straftatbestände des schweizerischen Rechtes erfüllt sein könnten. 
3. 
Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die bewilligten Rechtshilfemassnahmen als unverhältnismässig. Im angefochtenen Entscheid werde "in keiner Weise" dargelegt, "wie die fraglichen Kontounterlagen der deutschen Ermittlungsbehörde bei der Klärung" des inkriminierten Sachverhaltes "hilfreich sein könnten". Dies gelte namentlich für die betroffenen Konten der Beschwerdeführerin, welche "in keiner Weise in die Strafuntersuchungen der deutschen Behörden" involviert sei. Der Beschwerdeführer habe "im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme" bereits alles Wesentliche mitgeteilt. 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
3.2 Im Ersuchen und in dessen Ergänzungen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer für die mutmasslichen deliktischen Handlungen Provisionszahlungen erhalten und auf ihm (bzw. seiner Ehefrau) gehörenden Bankkonten in der Schweiz deponiert habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2004 habe er ausgesagt, bei den untersuchten Geschäften (im Rahmen von drei Einzelzahlungen) insgesamt ca. EUR 1 Mio. als Provision erhalten zu haben. Das Ersuchen dient namentlich dem Zweck, den Wahrheitsgehalt dieser - teilweise unklaren und unvollständigen - Aussagen zu überprüfen. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den (die Beschwerdeführer betreffenden) streitigen Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung erstellt. In zeitlicher Hinsicht sind die Kontenerhebungen auf die massgeblichen Transaktionsdaten beschränkt. 
3.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführer begründen in diesem Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis. Zwar wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei "nicht Beschuldigte im Strafverfahren", und der Beschwerdeführer habe im Rahmen des deutschen Ermittlungsverfahrens bereits ausreichende Aussagen gemacht. Dennoch sind auch die betroffenen Konten der Beschwerdeführerin für das deutsche Ermittlungsverfahren von sachdienlichem Interesse. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25. August 2004 ausdrücklich ausgesagt hat, dass er die von ihm genannten Provisionen - möglicherweise - auf eines der fraglichen Konten überwiesen haben könnte. Zudem räumt er ein, dass er für die "beiden Konten" der Beschwerdeführerin "über eine Vollmacht" verfüge. Die nach dem EUeR zulässige akzessorische Rechtshilfe beschränkt sich im Übrigen nicht auf Zwangsmassnahmen gegen angeschuldigte Personen. 
 
Auch das Vorbringen, die in den inkriminierten Sachverhalt involvierten Firmen stünden "in keiner (gesellschaftsrechtlichen) Verbindung" zueinander, lässt die sachliche Konnexität zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und der Strafuntersuchung nicht dahinfallen. Auf weitere Vorbringen zu Konten, die nicht den Beschwerdeführern (sondern Dritten) gehören, kann nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.3). 
4. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. 
4.1 Die BA stütze sich im angefochtenen Entscheid auch auf eigene Erkenntnisse aus einem konnexen separaten Ermittlungsverfahren "gegen andere Exponenten des Netzwerkes von Z.________". Danach sei einem Konto des Beschwerdeführers im Juli 2001 eine Vergütung von ca. EUR 495'400.-- gutgeschrieben worden. Diese Zahlung stamme laut BA von einer malaysischen Offshore-Gesellschaft, welche "bei der Finanzierung der illegalen Proliferationsgeschäfte" des Netzwerkes von Z.________ "eine wichtige Rolle gespielt" habe. Mit Verfügung vom 7. April 2006 habe die BA ein Gesuch der Beschwerdeführer um Einsicht in die betreffenden Ermittlungsakten abgewiesen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der BA vom 7. April 2006 sei aufzuheben und es sei ihnen Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. 
4.2 Das bei der BA anhängige Ermittlungsverfahren (gegen Dritte) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens. Soweit im angefochtenen Entscheid die genannten Ermittlungsergebnisse beiläufig erwähnt werden, ergibt sich daraus keine sachliche Notwendigkeit eines Aktenbeizuges und kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des separaten Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 80b Abs. 2 lit. e IRSG). Im Ersuchen und dessen Beilagen selbst wird dargelegt, das illegale nukleartechnologische Beschaffungsnetzwerk für Libyen sei vom sogenannten "Vater der pakistanischen Atombombe", nämlich Dr. Z.________, "initiiert" worden. Dem Beschwerdeführer und dem Mitangeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten sich daran aktiv beteiligt. Die "grundsätzliche Absprache über Beschaffungen für das libysche Atomprogramm" habe "1997 in Istanbul" zwischen Z.________ "und dem damals für die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen in Libyen zuständigen Minister" stattgefunden. Z.________ habe auch die südafrikanische Firma des Beschwerdeführers "im Zusammenhang mit dem Beschaffungsnetz genannt". Diese sei "für den Bau des Einspeise- und Entnahmesystems der geplanten libyschen Urananreicherungsanlage verantwortlich gewesen". Deliktische Erlöse aus den untersuchten illegalen Geschäften seien vermutlich auf das fragliche Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden. 
4.3 Nach dem Gesagten hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einsicht in die für das Rechtshilfeverfahren relevanten Akten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Dem Aktenbeizugsantrag der Beschwerdeführer ist keine Folge zu leisten. 
5. 
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer begründen ebenfalls kein Rechtshilfehindernis. 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: