1C_325/2022 03.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_325/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, 
 
gegen  
 
1. Urs Meisser, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
2. Thomas Audétat, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinde Zizers, 
Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,. 
 
Gegenstand 
Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Instruktionsrichter, vom 28. April 2022 
(U 22 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wies im Beschwerdeverfahren U 22 3 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Replik vom 28. Februar 2022 in einem seiner Rechtsbegehren auf mögliche die Verwaltungsrichter Urs Meisser und Thomas Audétat betreffende Ausstandsgründe hin. Er stützte sich dabei auf Art. 6a Abs. 1 lit. b und f des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR; BR 370.100). Vonseiten des Verwaltungsgerichts wurde sein Vorbringen als Ausstandsgesuch beurteilt und ein Ausstandsverfahren eröffnet. In dessen Rahmen äusserten sich die beiden betroffenen Richter am 18. März bzw. 21. März 2022. A.________ wiederum reichte am 19. April 2022 ein als "Orientierungsschreiben" betiteltes Schreiben ein. Darin führte er unter anderem aus, er habe, wie Urs Meisser in seiner Stellungnahme korrekt festgestellt habe, kein konkretes Ausstandsgesuch gestellt. Seines Erachtens könne der Fall wie gewohnt weiterbehandelt werden. Auf schriftliche Nachfrage des Instruktionsrichters, ob er sein Ausstandsbegehren zurückziehe, erklärte er mit Schreiben vom 21. April 2022, er ziehe sein als Ausstandsgesuch bewertetes Rechtsbegehren betreffend den Ausstand der beiden erwähnten Richter zurück. Der Instruktionsrichter schrieb darauf das Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 28. April 2022 infolge Rückzugs ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 664.--. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er kein Aussstandsbegehren gestellt habe und somit auch nicht dessen Rückzug habe erklären können bzw. - so der Antrag in der Beschwerdebegründung - somit nicht zur Bezahlung von Gerichtskosten verpflichtet werden könne. 
Urs Meisser und die Gemeinde Zizers haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, das Verwaltungsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Thomas Audétat erachtet die angefochtene Verfügung als nicht zu beanstanden. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung) eröffnetes Ausstandsverfahren unter Kostenauflage abgeschrieben wird. Der Ent-scheid beendet das Verfahren in der Hauptsache weder ganz noch teilweise (in Bezug auf einen Teil der gestellten Begehren oder einen Teil der Streitgenossinnen und -genossen). Es handelt sich mithin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und auch nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und damit nach der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 141 III 395 E. 2.2).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt zudem das erwähnte Feststellungsbegehren. Dem Gehalt nach richtet sich seine Beschwerde jedoch einzig gegen die Kostenregelung in diesem Entscheid, mit der ihm die Verfahrenskosten von Fr. 664.-- auferlegt werden. Damit richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde von vornherein nicht nach Art. 92 BGG, sondern nach Art. 93 BGG (vgl. Urteil 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4; BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2.3). Massgebend ist dabei dessen Abs. 1. Danach ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen noch ist, namentlich mit Blick auf die im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der festgesetzten Höhe der Kosten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (vgl. Urteil 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4; BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2.3 und 2.4). Etwas anderes legt er auch nicht dar. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.  
 
 
2.  
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine festzusetzen (Art. 68 BGG; Art. 1 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Zizers und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur