4A_217/2023 13.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_217/2023  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Club B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Februar 2023 (1B 22 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am Samstagmorgen, 23. Mai 2015, absolvierte der damals 16-jährige A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) auf dem Flugplatz X.________ beim Club B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) erfolgreich die Grundausbildung zum Fallschirmspringen.  
Kurz vor 12.00 Uhr startete das Flugzeug mit ihm und den andern Erstabspringern. Der Instruktor C.________ sowie der Tagesinstruktor D.________ standen vom Landefeld aus mit den Abspringenden per Funk in Einwegverbindung, sodass keiner von ihnen senden, aber alle Erstabspringer alle Funksprüche hören konnten. Der Kläger verliess als Dritter das Flugzeug. Sein Hauptschirm öffnete sich planmässig und sein Flug verlief bis zum Beginn des Landeanflugs ohne Probleme. Beim nachfolgenden Abspringer E.________ ging der Hauptschirm hingegen nicht richtig auf, sodass er in eine schnelle Spiraldrehung überging. Der Instruktor C.________ erteilte E.________ über Funk, unter vorgängiger Nennung seines Namens, zweimal die Anweisung, das Notschirmprozedere durchzuführen. Dieser befolgte die Anweisung und öffnete den Notfallschirm. Der Kläger befand sich seinerseits inzwischen am Anfang der Landebahn. Er kam von der vorgesehenen Landeroute ab und drehte nach links statt nach rechts. Er bezog das an E.________ erteilte Kommando, den Notschirm zu öffnen, irrtümlich auf sich und setzte - auf einer Höhe von nunmehr 60 m bis 100 m über Boden - diese Anweisung ebenfalls um. Der Notschirm vermochte sich aufgrund der geringen Höhe über Boden nicht mehr vollständig zu öffnen. Der Kläger stürzte daraufhin in ein Kornfeld und zog sich erhebliche Verletzungen zu. 
 
A.b. Im anschliessenden Strafverfahren gegen C.________wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung konstituierte sich der Kläger als Straf- und Zivilkläger. Mit Urteil vom 12. April 2017 sprach das Bezirksgericht Willisau C.________vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei und verwies den Kläger für seine Zivilforderung auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil am 11. Juli 2018. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_92/2019 vom 21. März 2019 nicht ein.  
 
B.  
Am 26. Oktober 2020 reichte der Kläger Klage gegen den Beklagten am Bezirksgericht Willisau ein und beantragte mit den in der Replik angepassten Begehren, der Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 30'001.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 16. März 2022 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 24. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Selbst bei Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten sei der Kausalzusammenhang durch das unerwartete und nicht nachvollziehbare Verhalten des Klägers unterbrochen worden. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf weitere Bemerkungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abänderungen sie beantragt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind dabei zu beziffern. Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).  
Trotz formell mangelhaftem Begehren ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch an die Hand zu nehmen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei verlangt (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 III 111 E. 1.2). Ansonsten reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsbegehren keinen materiellen Antrag, sondern beantragt lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht jedoch geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners vorliege. Würde diesem Standpunkt gefolgt werden, könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung prüfte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, was - wenn man ihm folgte - ebenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führte. Bei dieser Sachlage genügt der blosse Rückweisungsantrag.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Erstinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners hinsichtlich einer ungenügenden Betreuung während des Absprungs und während des Landeanflugs. Die Erstinstanz kam insbesondere zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer objektiv gesehen nicht in einer Notsituation befunden habe, als er am Ende des Gegenanflugs nach links statt nach rechts abgebogen sei. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer lege in seiner Berufung nicht dar, dass und warum diese erstinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Die blosse Behauptung, er habe sich trotz gegenteiliger Feststellung der Erstinstanz in einer Notsituation befunden, stelle keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dar, weshalb auf seine Kritik nicht eingetreten werden müsse.  
 
3.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine Notsituation aus "unhaltbaren Gründen" verneint, ohne die in diesem Zusammenhang gestellten Beweismittel abzunehmen bzw. die beantragten Befragungen durchzuführen. Entgegen der Vorinstanz habe er in der Berufungsschrift Art. 2, 5, 8, 9 und 10 substantiiert behauptet, dass er sich in einer Notsituation befunden habe. Er habe insbesondere dargelegt, dass er auf ein Bauernhaus zugeflogen sei, sich die Kollision als unausweichliches Ereignis dargestellt habe und er aus rund 30m abgestürzt und ein schadloses Überfliegen des Bauernhauses unmöglich gewesen sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer verweist für seine vorinstanzlichen Vorbringen auf die jeweiligen Abschnitte in seiner vorinstanzlichen Berufungsschrift, welche er dort als "Art." bezeichnete. Diese Abschnitte erstrecken sich über mehrere Seiten. So umfasst z.B. "Art. 2" acht Seiten seiner Berufungsschrift (S. 6 - 13). Für eine Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht ist jedoch ein genauer Aktenhinweis auf die einschlägige Stelle notwendig (Erwägung 2.2). Der Beschwerdeführer weiss, wo genau (oder in welchem Zusammenhang) er im kantonalen Verfahren eine Behauptung aufgestellt und dafür Beweismittel angeboten hat. Dies muss er dem Bundesgericht durch einen präzisen Aktenhinweis auf die einschlägige Stelle in seiner kantonalen Eingabe anzeigen, damit das Bundesgericht nicht die Eingabe oder die Akten danach durchforsten muss (dazu Urteil 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist bereits höchst fraglich, ob auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist. Ohnehin ist die Rüge unbegründet:  
 
3.3.2. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift mehrfach geltend, er habe sich "in einer objektiven und subjektiven Notsituation" befunden. Mit dieser pauschalen und nicht weiter begründeten Behauptung setzte er sich offensichtlich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander, die keine solche Notsituation erkennen konnte. In "Art. 5" seiner Berufungsschrift ist zwar von einem "auf das Bauernhaus zufliegenden" Beschwerdeführer die Rede und es wird vorgebracht, dass sich das Bauernhaus für ihn als ein "unausweichliches Ereignis" dargestellt habe. In diesem Abschnitt geht es aber nach der Abschnittüberschrift um die "Instruktion der Erstabspringer" und nicht um den Absprung selbst. Damit zeigt er nicht auf, dass er sich entgegen der Vorinstanz mit den strittigen Erwägungen der Erstinstanz rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätte. Dasselbe gilt für seine Behauptung, er sei aus 30 Metern abgestürzt, weshalb ein schadloses Überfliegen des Bauernhauses unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht dafür auf "Art. 5" seiner vorinstanzlichen Berufungsschrift. Dort findet sich diese Aussage nicht, sondern solches brachte er auf Seite 24 seiner Berufungsschrift unter dem Titel "Art. 10" zu den Erwägungen der Erstinstanz bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs vor. Der Beschwerdeführer vermag auch damit nicht aufzuzeigen, dass er sich mit den hier strittigen Erwägungen der Erstinstanz rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätte. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesen Ausführungen keine hinreichende Behauptung einer Notsituation erkennen konnte. Da es an einer rechtsgenüglichen Behauptung fehlte, brauchte die Vorinstanz diesbezüglich auch keine Beweise abzunehmen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt im gleichen Zusammenhang, die Vorinstanz habe sich auf die Aussagen von F.________ gestützt und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von ihm anerbotenen Beweismittel verzichtet. Diese antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, verletze Art. 152 ZPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
Die Vorinstanz kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn unter Beachtung des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) hinreichend dargetan wird, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 
Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf: Er kritisiert die Würdigung der Aussage von F.________ durch die Vorinstanz und stützt sich dabei hauptsächlich auf tatsächliche Umstände, die im vorinstanzlichen Entscheid so nicht festgestellt sind, ohne mit präzisen Aktenangaben aufzuzeigen, dass er diese Tatsachen rechtzeitig ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (Erwägung 2.2). Selbst wenn darauf abgestellt würde, wäre damit keine Willkür dargetan, denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht dargetan. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Erstinstanz verzichtete auf eine Befragung anderer Personen und stützte sich auf deren Aussagen im vorangegangenen Strafverfahren in der gleichen Sache ab. Dies beanstandete der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz. Diese erwog, dass sich im vorliegenden Straf- und Zivilverfahren im Wesentlichen die gleichen Sachverhaltsfragen stellten. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei zeitnah zum Unfallereignis erfolgt und es sei gerichtsnotorisch, dass bei Zeugen mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungslücken auftreten könnten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft gemäss erstinstanzlicher Feststellung ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt. Davon habe auch der Beschwerdeführer Einvernahmeprotokolle eingelegt und die Edition der gesamten Strafakten beantragt. Ein Zivilgericht könne sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf rechtsgenügliche Beweise aus einem anderen Verfahren stützen, sofern keine Partei konkrete, von der Gegenpartei bestrittene Sachverhalte vortrage und für diese eine Partei- oder Zeugenbefragung beantrage. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass er dies vor der Erstinstanz gemacht habe. Folglich könne der Erstinstanz keine Rechts- oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie mangels neuer, aber bestrittener Sachverhaltsbehauptungen weder eine Parteibefragung durchgeführt noch Zeugen einvernommen habe, sondern auf deren Aussagen im Strafverfahren abgestellt habe. Selbst wenn das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers als Unfallopfer mit der Zeit wieder zurückgekehrt sein sollte, fehle es in der Berufung an konkreten Behauptungen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Befragung hätte bestätigen wollen. Denn auch bei einer Parteibefragung gehe es um den Nachweis von konkreten, aber bestrittenen Sachverhaltsbehauptungen und nicht um die Ausforschung des Sachverhalts.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Weiteren mehrfach dar, aus welchen Gründen auf die beantragten Einvernahmen und auf eine Parteibefragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte. 
 
3.5.2. Diese ausführlichen Erwägungen widerlegt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (Erwägung 2.1), indem er lediglich behauptet, es liege eine "offensichtlich unhaltbare Abweisung der Beweisanträge" vor. Ebensowenig setzt er sich rechtsgenüglich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach eine erneute Befragung nur dann angezeigt sei, wenn eine Partei neue Tatsachen behauptet habe, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (zu Art. 53 OR kürzlich Urteil 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2). Schliesslich zeigt er diesbezüglich auch nicht auf, dass er entgegen der Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, welche eine erneute Befragung vor der Vorinstanz notwendig gemacht hätten.  
 
 
3.5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das bundesgerichtliche Urteil 6P.165/2004. In diesem Urteil bejahte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als das kantonale Gericht die Zeugenbefragungen in einem Strafverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass nach mehr als sechs Jahren keine zuverlässigen Aussagen zum strittigen Punkt zu erwarten seien (Urteil 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4 insb. E. 2.4.4). In jenem Verfahren wurden die Zeugen also nicht befragt, während vorliegend gerade ausführliche zeitnahe Aussagen aus dem Strafverfahren vorliegen. Inwiefern dieser Entscheid für die vorliegende Situation einschlägig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist nicht ersichtlich.  
Auch im Übrigen zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen die Vorinstanzen nicht auf die Aussagen im Strafverfahren hätten abstellen dürfen. 
 
3.6. Es bleibt damit bei den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die von ihm behauptete Treuepflichtverletzung nicht geprüft und damit Art. 57 ZPO verletzt.  
Dem ist nicht so. Die Vorinstanz erwog ausdrücklich, dass dem Beschwerdegegner keine "Sorgfalts- und/oder Treuepflichtverletzung" vorgeworfen werden könne. Sie legte ausführlich dar, weshalb der Instruktor aufgrund der akuten Notfallsituation von E.________ den Beschwerdeführer zweitrangig behandeln durfte und keinen Funkspruch an ihn absetzen musste. Die Vorinstanz führte nämlich aus, dass es mehr als fahrlässig gewesen wäre, in dieser extremen Notsituation von E.________ zwischen den Funksprüchen an diesen einen Funkspruch an den Beschwerdeführer abzusetzen und ihm Anweisungen zur Rückkehr auf die normale Flugbahn zu geben. Hätte C.________ in dieser Notsituation von E.________ zuerst noch dem Beschwerdeführer über Funk mitgeteilt, dass er sich trotz dem Linksabbiegen immer noch auf der richtigen Fluglinie befände, wären wertvolle Sekunden verstrichen, die aufgrund der gefährlichen Spiraldrehung von E.________ zu dessen Ohnmacht und damit zu seinem Absturz hätten führen können. In dieser Notsituation sei die ausschliessliche Priorisierung von E.________ das einzig Richtige gewesen. Es habe somit keine Pflicht bestanden, dem Beschwerdeführer eine Flugkorrektur mitzuteilen. Folglich könne dem Beschwerdegegner "weder eine Sorgfaltspflicht- noch eine Treuepflichtverletzung" vorgeworfen werden. Eine Verletzung von Art. 57 liegt offensichtlich nicht vor. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Instruktor hätte zwingend mit ihm Kontakt aufnehmen müssen. Die Vorinstanz verletze Art. 398 OR, indem sie zum Schluss kam, dass die Sorgfalts- und Treuepflichten nicht verletzt seien, als C.________ die Interessen von E.________ in den Vordergrund gestellt habe. Mit diesen pauschalen Behauptungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den gerade zusammengefassten Erwägungen auseinander, worin die Vorinstanz zum Schluss kam, dass C.________ in den vorliegenden Notfallsituation den Nachfolgespringer E.________ priorisieren durfte und kein Funkspruch an den Beschwerdeführer abgesetzt werden musste. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden.  
 
4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Erstinstanz auch mit den Vorwürfen auseinander gesetzt, wonach sich mehrere Erstabspringer gleichzeitig in der Luft befunden haben und eine einheitliche Funkfrequenz verwendet worden sei. Es sei Standard, so die Erstinstanz, dass ein Fluginstruktor mehrere Springer in der Luft habe und diese gleichzeitig überwache. Eine Aufteilung am Funk würde die Gefahr bergen, dass sie sich mit der Sendetaste gegenseitig blockieren würden. Zudem stellte die Erstinstanz auf das Gutachten von G.________ ab, der ebenfalls festgehalten hatte, dass sich eine einheitliche Funkfrequenz bewährt habe. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer diese erstinstanzlichen Feststellungen nicht als falsch gerügt habe, weshalb seine blosse gegenteilige Behauptung keine rechtsgenügliche Kritik darstelle.  
Vor Bundesgericht wäre es am Beschwerdeführer, mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass er sich entgegen der Vorinstanz mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt und diese Feststellungen rechtsgenüglich im Berufungsverfahren gerügt hat. Dies zeigt er nicht auf, zumindest offensichtlich nicht hinreichend. Entsprechend erübrigt es sich auch hier, weiter auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt, es sei unhaltbar, dass sich der Beschwerdegegner durch eine 3-4-stündige Ausbildung von einer Haftung befreien könne, indem er die gesamte Verantwortung für den Erstabsprung auf die Schultern des Beschwerdeführers lege.  
Auch hier genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er präsentiert pauschale Meinungen, anstatt mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Er legt nicht hinreichend dar, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre (Erwägung 2.1). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich als ungenügend beanstandete Grundausbildung einging und dessen Rügen sorgfältig widerlegte. Sie kam zum Schluss, dass die Grundausbildung des Beschwerdegegners sämtliche Anforderungen erfüllte, der Beschwerdeführer die Prüfung über den theoretischen Teil erfolgreich abgeschlossen habe, mit seiner Ausbildung zufrieden und bereit für den ersten Absprung gewesen sei. Auch der Gutachter G.________ habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer adäquat auf seinen Erstabsprung vorbereitet worden sei. 
 
5.  
Damit trägt bereits die Haupterwägung der Vorinstanz, wonach es an einer Sorgfalts- oder Treuepflichtverletzung des Beschwerdegegners fehlt. 
Auf die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, wonach auch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ohnehin bezeichnet er diesbezüglich die Erwägungen der Vorinstanz bloss als "geradezu absurd" und behauptet, dass er das Notfallprozedere nicht ausgeführt hätte, wenn der Beschwerdegegner seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nachgekommen wäre und ihm Instruktionen und Anweisungen erteilt hätte. Er setzt sich damit offensichtlich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt er hinreichend auf, inwiefern sie diesbezüglich Bundesrecht verletzt hätte. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger