1C_109/2022 28.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_109/2022  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Morschach, 
Schulstrasse 6, 6443 Morschach, 
 
Tiefbauamt des Kantons Schwyz, 
Olympstrasse 10, Postfach 1251, 6431 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Verkehrs- und Polizeiwesen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 7. Dezember 2021 (III 2021 135). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat Morschach erliess am 13. Januar 1998 das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos. Gleichzeitig verfügte er ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf der Ringstrasse und der Stooswaldstrasse, Abschnitt Nägelisgärtli bis Einmündung in die Ringstrasse. Das angeordnete Fahrverbot wurde daraufhin durch das damalige Baudepartement des Kantons Schwyz genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wurde zudem im Amtsblatt des Kantons Schwyz öffentlich publiziert. Verschiedene gegen die Fahrverbotsanordnung erhobene Beschwerden wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab. Die dagegen an den Bundesrat erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Entscheid des Bundesrats vom 26. März 2003). 
 
B.  
 
B.a. Am 14. Juli 2020 beschloss der Gemeinderat Morschach eine Erweiterung der Verkehrsbeschränkungen auf dem Stoos. Konkret weitete er das am 13. Januar 1998 verfügte Fahrverbot auf die Stooshornstrasse aus. Die Stooshornstrasse ist eine Zufahrtsstrasse zur Ringstrasse und ist auf den Grundstücken Morschach Stoos, Katasternummern 27 und 30, gelegen. Diese Ausweitung des Fahrverbots wurde vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 1. September 2020 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 4. September 2020 öffentlich publiziert mit dem Hinweis, dass die Regelungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Reglement der Gemeinde Morschach betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos vom 13. Januar 1998 festgelegt seien und gegen die Ausweitung des Fahrverbots innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden könne. In der Folge erliess der Gemeinderat Morschach mit Beschluss vom 27. April 2021 das aufgrund der veränderten Sachumstände revidierte Reglement betreffend die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos und setzte dessen Inkrafttreten per 1. Mai 2021 fest. Hintergrund der Revision war, das Reglement an die Ausweitung des Fahrverbots und die Praxis zur Erteilung der Ausnahmebewilligungen an die Erfahrungen der letzten Jahre anzupassen.  
 
B.b. Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 27. April 2021 erhob A.________, Eigentümer eines auf dem Stoos gelegenen Grundstücks (KTN 13, Morschach Stoos) und Mitglied der Flurgenossenschaft Ringstrasse, am 12. Mai 2021 Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser trat mit Entscheid Nr. 504/2021 vom 6. Juli 2021 auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein (Dispositivziffer 1). Der Aufsichtsbeschwerde wurde keine Folge geleistet (Dispositivziffer 2). Die von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab.  
 
C.  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021 führt A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei die Sache zur materiellen Beurteilung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Gemeinde Morschach beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Stellungnahme der Gemeinde wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2022 zur Kenntnisnahme gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Vorinstanz schützte mit dem angefochtenen Urteil den Entscheid des Regierungsrats Nr. 504/2021 vom 6. Juli 2021, nicht auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Morschach vom 27. April 2021 betreffend die Revision des Reglements über die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos einzutreten. Angefochten ist somit ein kantonal letztinstanzlicher prozessualer Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor.  
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich darauf, ob der Regierungsrat auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat zur Folge, dass diese die Sache materiell beurteilen muss. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 1C_408/2008 vom 16. Juli 2009 E. 1.2 nicht publ. in BGE 135 II 328). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG kann bezüglich des kantonalen Rechts im Wesentlichen beanstandet werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das übergeordnete (Bundes-) Recht (vgl. BGE 138 I 143 E. 2; Urteil 1C_457/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; Urteil 1C_395/2021 vom 24. August 2022 E. 1.2). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, da diese die im revidierten Reglement über die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoss beschlossenen Regelungen nicht als neue und abgeänderte Verkehrsbeschränkungen betrachte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um eine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Entsprechend wird der Einwand nachfolgend bei der Beurteilung der materiellen Rügen beurteilt. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, vorliegend sei nicht eine Verfügung angefochten, weil es sich beim fraglichen Reglement um einen Erlass handle. Gegen solche sehe das kantonale Recht aber keine Beschwerde vor, weshalb darauf nicht einzutreten sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 SVG (SR 741.01), wonach durch Gemeinden erlassene Verkehrsbeschränkungen unter dem Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde stünden. Zudem werde Art. 107 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verletzt, gemäss welcher Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen seien.  
Die kantonalen Rechtsmittelbehörden hätten auf seine Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Morschach vom 27. April 2021 betreffend die Revision des Reglements über die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos eintreten müssen. Bei der vom Gemeinderat beschlossenen Ausweitung des auf dem Stoos geltenden allgemeinen Fahrverbots auf die Stooshornstrasse handle es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Als solche sei die Ausweitung des Fahrverbots daher rechtsprechungsgemäss als Allgemeinverfügung und nicht als Erlass zu qualifizieren. Dasselbe gelte in Bezug auf das revidierte Reglement betreffend die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und auf der Ringstrasse Stoos. 
 
4.  
Grundsätzlich versteht das Bundesgericht bereits aufgrund der Eintretensvoraussetzungen für die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 82 lit. b BGG den Begriff des kantonalen Erlasses materiell, d.h. es stellt nicht auf die äussere Form oder die Bezeichnung nach kantonalem Recht ab, sondern prüft, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt rechtsetzenden Charakter aufweist (BGE 147 II 300 E. 2; 135 II 328 E. 2.1). 
 
4.1. Verfügungen und Erlasse zählen zu den staatlichen Hoheitsakten. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (lit. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind. Demgegenüber sind Erlasse (Rechtssätze) Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine einzelne Person, d.h. die letztlich Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (BGE 135 II 38 E. 4.3 mit Hinweisen; 125 I 313 E. 2a).  
 
4.2. Zwischen Rechtssatz und Verfügung steht die sog. Allgemeinverfügung, die zwar einen konkreten Sachverhalt regelt, sich aber an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressatinnen und Adressaten richtet. Im Unterschied zur Individualverfügung verfügt die Allgemeinverfügung über einen generellen Adressatenkreis und wird als generell-konkret charakterisiert (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 685; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 935 ff.). Ihrer Konkretheit wegen werden Allgemeinverfügungen hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit grundsätzlich den gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt, können aber u.U. auch noch im Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 147 II 300 E. 2.2; 139 V 143 E. 1.2). Häufigste Beispiele von Allgemeinverfügungen sind örtliche Verkehrsregelungen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 686; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 933).  
Aufgestellte Verkehrszeichen gelten für eine unbestimmte Zahl von Personen, regeln aber - örtlich begrenzt - eine bestimmte Verkehrssituation. Sie sind daher im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln der Strassenverkehrsordnung konkreter Natur und stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar. Verkehrssignale sind jedoch nicht an sich unmittelbar verbindliche, verselbständigte Vorschriften, sondern verkörpern von der zuständigen Behörde durch Verfügung erlassene örtliche Verkehrsanordnungen Das Verkehrszeichen ist somit ein Erscheinungsbild der ihm zugrundeliegenden Verfügung und weist als solches die gleiche Rechtsnatur wie diese auf. Behördliche Anordnungen zur Regelung bestimmter örtlicher Verkehrsverhältnisse sind demnach als Allgemeinverfügungen zu behandeln (so bereits BGE 101 Ia 73 E. 3c). 
Der Adressatenkreis der Allgemeinverfügung kann offen oder geschlossen sein. Ein offener Adressatenkreis zeichnet sich dadurch aus, dass über die im Verfügungszeitpunkt feststehenden Adressatinnen und Adressaten hinaus künftig noch weitere hinzutreten können. Er liegt häufiger vor als ein geschlossener (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 689; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 936). 
 
4.3. Örtliche Verkehrsregelungen stellen somit nach Lehre und Praxis Allgemeinverfügungen dar (vgl. BGE 126 IV 48 E. 2a). Dies gilt auch für das vorliegend fragliche Fahrverbot, welches sich auf drei bestimmte Strassen bezieht, und somit örtlich eindeutig bestimmt ist. Es liegt - zumindest hinsichtlich des Verkehrsschildes - zweifellos ein bestimmtes Anordnungsobjekt vor, womit das Element "konkret" erfüllt ist.  
 
4.3.1. Gemäss Vorinstanz treffe dies auf das fragliche Reglement aber nicht zu, da dieses die bestehende Verkehrsanordnung (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) gar nicht ändere. Ohnehin zeichne sich das Reglement durch eine grosse Vielfalt und Heterogenität von Personenkreisen aus, die nicht abschliessend feststehen würden und zu denen inskünftig weitere hinzukommen könnten, sowie von Tätigkeiten, für welche ein ausnahmsweises Befahren der Strassen auf Gesuch hin gewährt werden könne. Es richte sich also an eine Vielzahl individuell nicht bestimmbarer Adressatinnen und Adressaten und erweise sich insoweit als "generell". Zwar würden konkrete Anforderungen normiert, welche zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung berechtigten, indes werde aber hinsichtlich der Vielzahl möglicher Personen, welche allenfalls einen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung geltend machen könnte, weder konkrete Rechte noch Pflichten geregelt. Es fehle folglich an einem wesentlichen Merkmal einer Allgemeinverfügung. Allfällige im Reglement vorgesehene Pflichten (z.B. Art. 10 Winterfahrverbot auch für Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber; Art. 16 Allgemeine Bedingungen und Auflagen) griffen weder abstrakt noch konkret und seien nicht direkt anwendbar, was eine Allgemeinverfügung auch kennzeichne, sondern entfalteten ihre Bedeutung erst nach Erteilung der Fahrbewilligung und seien an diese geknüpft. Die Fahrbewilligung setze jedoch ein Gesuch voraus, welches vom Gemeinderat gewährt werden müsse. Eine allfällige Erteilung bzw. Verweigerung könne mit Beschwerde angefochten werden. Im Rahmen einer Beschwerde könnten beispielsweise auch die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen gerügt werden.  
 
4.3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen allerdings nicht zu erklären, weshalb das fragliche Reglement abstrakt wirken und dadurch die Anforderungen an einen Erlass erfüllen soll. Wie sie selbst ausführt, hat der nicht abschliessend bestimmbare Adressatenkreis (offen) nur zur Folge, dass das Element "generell" erfüllt ist (vgl. BGE 101 Ia 73 E. 4). Wie das Fahrverbot, auf welches es sich stützt, normiert das Reglement aber nur einen konkreten Lebenssachverhalt (Benutzung von drei Strassen auf dem Stoos). Daran ändert auch nichts, dass verschiedene Ausnahmen vom Fahrverbot vorgesehen bzw. möglich sind. Die Voraussetzung eines Erlasses, nämlich eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen zu regeln, d.h. abstrakt zu wirken, liegt somit nicht vor (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 291; vgl. dazu anschaulich BGE 119 Ia 141 E. 5d). Auch wenn das Reglement äusserlich die Form einer allgemeinverbindlichen Regelung annimmt, regelt es dennoch - wenn auch ausführlich - nur die örtlich begrenzten Verkehrsverhältnisse auf den betroffenen Strassen. Es wirkt grundsätzlich generell-konkret.  
 
4.4. Soweit die Vorinstanz weiter ausführt, das Reglement begründe keine direkt anwendbaren Rechte und Pflichten, weshalb ein wesentliches Merkmal der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sei, trifft dies in verschiedener Hinsicht nicht zu.  
 
4.4.1. Mit dem revidierten Reglement wird mit dem einzigen Artikel des I. Titels (Art. 1) am Allgemeinen Fahrverbot, wie es bereits mit dem bestehenden Reglement ebenfalls in Art. 1 festgelegt wurde, festgehalten. Art. 2 ff. des revidierten Reglements regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Befahren der mit dem allgemeinen Fahrverbot belegten Strassen. Unter das bewilligungsfreie Befahren fallen u.a. motorlose Fahrzeuge wie Fahrräder (Art. 2), Fahrten und Fahrzeuge für die verschiedensten Zwecke (Art. 3 unterscheidet zehn Kategorien), Fahrzeuge von Alpbetrieben (Art. 5) sowie Fahrberechtigungen für Teilbereiche der Stooswaldstrasse (Art. 6). Alle in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen können direkt angewendet werden, wie auch diejenigen in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements (Art. 16 f. betreffend Höchstgeschwindigkeit, max. zulässiges Gewicht etc.).  
 
4.4.2. Hinsichtlich den Ausnahmebewilligungen hat der Umstand, wonach potenzielle Benutzende der Strasse vorab eine Bewilligung beantragen müssen, über welche der Gemeinderat entscheidet, nicht zur Folge, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des Reglements entfallen würde. Ist nach einem Ersuchen, welches im Belieben des Antragsstellenden steht, die Ausnahmebewilligung erteilt worden, sind keine weiteren konkretisierenden Anordnungen durch die Behörden mehr notwendig. Das Reglement ist hinsichtlich der Anfechtbarkeit wie eine Verfügung zu behandeln (vgl. BGE 139 V 143 E. 1.2; Urteil 1C_652/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Ohnehin zeichnen sich Allgemeinverfügungen mit offenem Adressatenkreises dadurch aus, dass sie für viele Betroffene erst später Wirkung entfalten, wie z.B. für ortsfremde Autofahrende.  
 
4.4.3. Wie der Beschwerdeführer weiter darlegt, sollen mit dem geänderten Reglement verschiedene Verkehrsbeschränkungen neu eingeführt, aufgehoben oder angepasst werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, sollen u.a. das zulässige Höchstgewicht von 6 auf 26 Tonnen angehoben werden (Art. 16 Abs. 4), die Fahrbewilligungen der ganzjährigen Stoosbewohner generell und unbeschränkt gelten und nicht mehr nur für die Fahrten von und zur Wohnung auf dem Stoos (Art. 7 Abs. 1), die Anzahl möglicher Fahrbewilligungen erhöht werden und die bisherigen sonntäglichen Beschränkungen der Fahrbewilligungen aufgehoben werden (Art. 3 sowie Art. 8 Abs. 1) und die Mitglieder der Flurgenossenschaft Ringstrasse Stoos oder der Flurgenossenschaft Stooswaldstrasse von der Gebührenzahlung für Fahrbewilligungen nicht mehr befreit sein (Art. 9). Die Beispiele belegen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus Rechte und Pflichten des Adressatenkreises durch verschiedene Bestimmungen des Reglements neu definiert werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Anfechtbarkeit des Reglements gewährleistet sein muss.  
 
4.5. Die von der Vorinstanz genannten Beispiele aus der Rechtsprechung, welche als Beleg für die Einordnung des Reglements als generell-abstrakte Norm dienen sollen, führen zu keiner anderen Erkenntnis.  
 
4.5.1. Das genannte Urteil des Bundesgerichts 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 betraf ein Teilstück einer Alpstrasse, auf welcher ein allgemeines Fahrverbot bestand, wobei gebührenpflichtige Ausnahmen gewährt wurden. Angefochten war jedoch nur die konkrete Ausgestaltung der Gebührenregelung, die auf einem separaten Gebührenreglement beruhte, während die Verkehrsanordnung als solche nicht zur Debatte stand. Das Bundesgericht prüfte das angefochtene Reglement im Folgenden dann auch einzig auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Abgaberechts hin und erachtete das Äquivalenzprinzip als verletzt. Zur Rechtsnatur der dem Gebührenreglement zugrundeliegenden Verkehrsanordnung äusserte sich das Urteil nicht. Es ist somit nur sehr beschränkt aussagekräftig für das vorliegende Reglement, welches sich ausführlich mit der Ausgestaltung der Ausnahmebewilligungen beschäftigt (Art. 1-17), jedoch nur zwei Artikel (18 und 19) betreffend Gebühren aufweist.  
 
4.5.2. Im Urteil V 14 9 vom 25. November 2015 gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass Ausnahmeregelungen von einem bestehenden Fahrverbot - im Gegensatz zu sonstigen Verkehrsanordnungen - als Erlass zu qualifizieren seien. Jedoch beschränkte es sich in seiner Argumentation auf einen blossen Verweis auf kantonales Recht. Dieses sieht in Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes (des Kantons Graubünden) vom 11. Juni 2008 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) vor, weitergehende Ausnahmen zu Verkehrsbeschränkungen in einem Erlass zu regeln. Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Bezeichnung eines kantonalen Hoheitsaktes nicht ausschlaggebend für dessen Charakter und das angerufene Urteil vermag für die Beurteilung des vorliegenden Reglements keine Hinweise zu geben.  
 
4.6. Schliesslich wurde das vorliegende Reglement nur aufgrund der funktionalen Verkehrsbeschränkung erlassen und kann nicht losgelöst von dieser beurteilt werden. Dementsprechend wurde bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit des ursprünglichen Fahrverbots durch den Bundesrat am 23. März 2003 das damals geltende Reglement miteinbezogen. Nur gestützt auf dieses erschliesst sich die tatsächliche Ausprägung des angeordneten Fahrverbots und ergibt sich, ob die nötige Verkehrsanordnung tatsächlich die Massnahme ist, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit den vorgesehenen Anpassungen des Reglements sich die konkrete Ausgestaltung des Regimes zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen verändert und sich eine neue Beurteilung zur Eignung der örtlichen Verkehrsanordnung ergeben kann.  
Eine gemeinsame Beurteilung erscheint vorliegend zudem auch aus verfahrensrechtlicher Perspektive sinnvoll. Andernfalls hätte die Signalisation des Fahrverbots als Allgemeinverfügung den ordentlichen Rechtsweg innerhalb des Kantons zu beschreiten, während das darauf beruhende, untergeordnete Reglement direkt mittels abstrakter Normenkontrolle beim Bundesgericht anfechtbar wäre. 
 
4.7. Zusammengefasst stellt das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der Stosswaldstrasse und der Ringstrasse Stoss keine generell-abstrakte Norm dar, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung. Eine Anfechtung unmittelbar beim Bundesgericht ohne vorangehendes kantonales Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG ist somit nicht möglich. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, nach welchen sich das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet (Art. 24 Abs. 1 SVG), steht erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG). Ohnehin folgt aus Art. 110 BGG, dass das kantonale Recht die Zulässigkeit von Beschwerden nicht enger fassen darf als das BGG (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 110 BGG) und sich die Vorinstanz auch aus diesem Grund mit der vorliegenden Sache materiell auseinanderzusetzen hat. Die Streitsache ist somit zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen (vgl. BGE 147 II 300 E. 3.2; 135 II 328 E. 2.4; Urteil 1C_652/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2).  
In prozessualer Hinsicht ist die Vorinstanz zudem auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sie das angefochtene Reglement als Erlass betrachtet, gegen welchen der Kanton Schwyz kein Rechtsmittel vorsieht (§ 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110] e contrario; BGE 143 I 426 E. 1.2), und mangels Zuständigkeit auf die Sache nicht eintritt, wäre sie verpflichtet gewesen, diese an das Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
4.8. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis nicht mehr näher einzugehen. So kann offenbleiben, ob der Gemeinderat der Gemeinde Morschach gestützt auf das kantonale Recht über die Kompetenz zum Erlass einer generell-abstrakten Anordnung verfügt. Gleiches gilt betreffend die geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), soweit diese überhaupt ausreichend gerügt worden sind.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Die Sache geht zurück an das Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, ist nur ausnahmsweise - beispielsweise bei Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten übersteigt - eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280 E. 8.2; Urteil 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7). 
Der Beschwerdeführer handelt als Anwalt in eigener Sache. Ein hoher Streitwert liegt nicht vor und angesichts des Umstandes, dass er sich mit der gleichen Sache bereits einmal befasst hat, ist auch nicht von einem Aufwand auszugehen, welcher das übliche, resp. zumutbare Ausmass übersteigt. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Morschach, dem Tiefbauamt des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching