9C_9/2015 04.03.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_9/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. März 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
c/o Advokatur Glavas AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. November 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A._________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. November 2014 führen lässt, 
dass selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Mangels abzusehen ist, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204), 
dass hier eine Rückweisung aus formellen Gründen ausser Betracht fällt, zumal die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Blick auf das in Art. 61 lit. c ATSG vorgesehene rasche Verfahren und vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 133 I 98 E. 2.1 und 2.2 S. 99 f.; 133 I 100 E. 4.8 S. 105 f.) nicht zwingend ist (vgl. auch Art. 102 Abs. 3 BGG), 
dass sich bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; SR 831.201) - wie bei der Revision - die Frage stellt, ob ein Revisionsgrund analog zu Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) vorliegt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1), mithin ob seit Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2008 eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 23. Januar 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten festgestellt hat und aus dem Gutachten ausserdem explizit hervorgeht, dass sich seit Mai 2008 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt habe, 
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Gutachter den Verzicht auf eine neue Bildgebung mit dem klinisch weitgehend blanden Befund begründeten, daran auch die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ vom 11. und 27. März 2014 nichts ändern und diesbezüglich dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), 
dass sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) auch mit den nach der Begutachtung erstatteten Berichten des Röntgeninstituts D.________ vom 7. März und 10. April 2014 auseinandersetzte und weder bezüglich der HWS- noch der Knie- und Hüftbeschwerden eine objektivierbare Verschlechterung feststellen konnte (Aktenbeurteilung vom 23. April 2014), 
dass das Gutachten des Instituts B.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorliegt, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass nach der zulässigen kantonalen Regelung (§ 81 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; RB 170.1]; vgl. Urteile 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1; 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2) nur eingetragene Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter in Frage kommen, 
dass diese Voraussetzung unstreitig nicht erfüllt ist und keine Hinweise auf ein sprachliches Unvermögen der Beschwerdeführerin vorliegen, zumal sie in der Lage war, die Rechtsschrift vom 4. Juli 2014 zu verfassen und der psychiatrische Gutachter des Instituts B.________ ihre Deutschkenntnisse als "ausgezeichnet" einstufte, 
dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die von der IV-Stelle verfügte Abweisung des im Zuge der Neuanmeldung vom 8. September 2011 gestellten Rentenbegehrens bestätigt als auch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren verneint hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder