U 386/00 02.08.2001
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[AZA 0] 
U 386/00 Vr 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli 
 
 
Urteil vom 2. August 2001 
 
in Sachen 
 
V.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) V.________, geboren 1939, mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Krankenpflege- und ab 31. Oktober 1997 auch die Taggeldleistungen für die Folgen des am 18. Dezember 1993 erlittenen Verkehrsunfalles einstellen werde, weil keine organisch bedingten Unfallrestfolgen mehr vorlägen und die vorhandenen psychogenen Störungen in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stünden. V.________ liess gegen diese Verfügung am 20. November 1997 Einsprache erheben. Die SUVA hielt an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 6. Mai 1998). 
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juli 1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. August 2000 ab. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihm eine volle Invalidenrente und eine 50 %ige Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die als Mitinteressierte beigeladene Krankenkasse Visana auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die Leistungen Ende Oktober 1997, somit knapp vier Jahre nach dem Unfall, zufolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges der gegebenen Gesundheitsschäden mit dem Unfallereignis eingestellt hat. 
Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört dagegen die Integritätsentschädigung, weshalb sie auch nicht Streitgegenstand bilden kann und der entsprechende Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grund unzulässig ist. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 367 Erw. 6a), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Der kantonale Gerichtsentscheid ist mit der Feststellung zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses keine wesentlich anderen somatischen Gesundheitsschädigungen aufwies, als sie bei ihm durch die aus der Vorunfallzeit stammenden Gutachten attestiert sind (Gutachten von Dr. med. W.________, Gutachtenstelle der Chirurgischen Klinik X.________/ Deutschland, vom 4. November 1980 und von Prof. Dr. med. Dr. phil. M.________, Neurologische Klinik Y.________/ Deutschland, vom 1. Februar 1983). Diese Leiden sind also nicht auf den versicherten Unfall zurückzuführen. 
 
b) Wie sodann aus den Akten, welche den Verlauf nach dem versicherten Unfall vom 18. Dezember 1993 dokumentieren, ersichtlich ist, war der Fall frühzeitig durch eine massive depressive Entwicklung überlagert (ärztliche Zwischenberichte von Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. August 1994, 25. Oktober 1994 und 13. Januar 1995, Untersuchungsbericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, Kurzentrum Z.________, vom 16. Januar 1995, Gutachten von Dr. med. P.________, Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals A.________, vom 3. Juli 1996). Daher hat die Vorinstanz zu Recht die Kausalität nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa entwickelten Kriterien geprüft (BGE 123 V 99 Erw. 2a) und nicht nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6a. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen. 
 
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht sich mit Bezug auf die psychischen Beschwerden nicht zur natürlichen Kausalität geäussert, sondern vorab den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft hat. Denn die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann offen bleiben, wenn wegen des Fehlens der Adäquanz die Leistungspflicht ohnehin verneint werden muss (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Im Übrigen ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass neuropsychologische Untersuchungen allein die Unfallkausalität nicht zu begründen vermögen (BGE 119 V 341). Wenn die Vorinstanz sodann von einem im mittleren Bereich zu klassierenden Unfall ausgegangen ist, erscheint dies mit Blick auf die erfolgte Kollision, wie sie in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz dokumentiert ist, erst noch als fraglich, handelt es sich doch dabei erkennbarerweise um ein Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Entgegen der Ansicht des Versicherten kann nicht von einer allzu langen Behandlung der somatischen Unfallfolgen gesprochen werden; weiter ist die langdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht physisch bedingt, womit die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht im erforderlichen Ausmass erfüllt sind. Der Beschwerdeführer mag gesundheitlich beeinträchtigt sein, er ist dies jedoch nicht wegen des am 18. Dezember 1993 erlittenen Unfalles. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für den letztinstanzlichen Prozess erhoben werden. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der Krankenkasse Visana zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: