8C_103/2012 22.02.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_103/2012 
 
Urteil vom 22. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Sozialversicherungsrecht, 
vom 6. Oktober 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Oktober 2011, worin die angefochtenen Verfügungen vom 4. März sowie 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition überprüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 und 134 III 115 E. 1 S. 117 und 379 E. 1 S. 381), 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rück-weisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2012 nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass zudem in der - nach Auffassung des Versicherten ungerecht-fertigten - Rückweisung der Sache an die Verwaltung für den Be-schwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist, wie das Bundesgericht nunmehr in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_760/2011 vom 26. Januar 2012 entschieden hat (Beantwortung der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 265 offengelassenen Frage; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.), 
dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Verfahrensrügen (insbesondere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG: vgl. BGE 137 V 314) dannzumal wird vorbringen können, 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwen-dung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass mit dem Erlass dieses Urteils das sinngemässe Gesuch des Be-schwerdeführers um aufschiebende Wirkung (vgl. Ziff. 2 des Rechts-begehrens der Beschwerde vom 30. Januar 2012) im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz