9C_93/2013 13.02.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_93/2013, 9C_94/2013, 9C_95/2013 
 
Urteil vom 13. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sumiswalder Krankenkasse, 
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerden vom 30. Januar 2013 (Poststempel) gegen die drei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2012, mit welchen auf die Ausstandsbegehren, die B.________ in den vorinstanzlichen Verfahren betreffend ausstehende Krankenkassenprämien seiner Tochter L._______ als deren Vertreter, aber in eigenem Namen stellte, nicht eingetreten wurde, 
 
in Erwägung, 
dass die drei Verfahren, da ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (BGE 128 V 126 E. 1 mit Hinweisen), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die drei weitgehend gleichlautenden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig und deshalb auf die untauglichen Begehren von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68), sondern sich die beschwerdeführerischen Anträge und Vorbringen in weiten Teilen in nicht sachbezogenen Ausführungen erschöpfen, weshalb sie von vornherein unzulässig sind, 
dass schliesslich die pauschalen Rügen, wonach Art. 5, 9, 29 und 30 BV verletzt seien, nicht weiter begründet werden und damit den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Verfahren 9C_93/2013, 9C_94/2013 und 9C_95/2013 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Februar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein