9C_642/2011 24.10.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_642/2011 
 
Urteil vom 24. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2011. 
 
In Erwägung, 
dass P.________ sich im März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Basel-Stadt nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. Dezember 2010 einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelte und folglich einen Rentenanspruch verneinte, 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der P.________ mit Entscheid vom 20. Juni 2011 abwies, 
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. Juni 2011 sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Beurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung oder das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz gestützt auf die Gutachten der Dres. med. B.________ und F.________ vom 27. resp. 28. Mai 2010 eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 60 % festgestellt hat, 
dass diese Feststellung - insbesondere angesichts der Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 27. Dezember 2010 - auch unter Berücksichtigung des neu eingereichten und somit ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Schreibens des Experten vom 10. August 2011 nicht offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass weder die reduzierte Leistungsfähigkeit bei grundsätzlich vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit (Urteile 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2; I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1-5.3 mit Hinweisen) noch die persönlichen - namentlich intellektuellen und bildungsmässigen - Voraussetzungen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.4 S. 225) einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) rechtfertigen, 
dass die Frage, ob die neben dem psychischen Leiden bestehenden somatischen Beeinträchtigungen einen Abzug gebieten - auch wenn die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78) -, offenbleiben kann, weil sich eine Reduktion des Invalideneinkommens im dafür geltend gemachten Umfang von 10 % in Anbetracht der anwendbaren gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) nicht auf den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt, 
dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2009 den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal die Abklärungsperson aus den ihr vorliegenden Unterlagen genügende Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte, die Dres. med. B.________ und F.________ keine grundlegend neuen medizinischen Erkenntnisse gewannen und die Ergebnisse der Abklärung im Haushalt nicht in Frage stellten, weiter weder je dargelegt wurde, noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern die berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.) aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein soll und schliesslich der Beweiswert des Berichts auch durch eine weitere Distanzierung der Versicherten von Haushaltstätigkeiten und einen dadurch vermehrten Einsatz der Tochter nicht geschmälert wird, 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, weshalb das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat, 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), zumal kein Anlass für eine abweichende Kostenverlegung (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG) besteht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann