8C_506/2007 18.04.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_506/2007 
 
Urteil vom 18. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________, geboren 1951, war vom 24. Januar 2001 bis 31. Juli 2005 bei der Firma F.________ AG als Schweisser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Februar 2005 zog er sich bei der Arbeit eine Distorsion der Hals- und Lendenwirbelsäule zu, als ein 70 bis 80 kg schwerer Feuerrahmen aus der Halterung des von ihm bedienten Krans rutschte und er diesen mit der rechten Hand wegstiess. In der Folge setzte er mit der Arbeit aus. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006, stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Januar 2006 ein. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juni 2007 ab. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne seiner Ausführungen an die SUVA zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Letztinstanzlich ist nicht mehr streitig, ob die bei Einstellung der Leistungen noch bestehenden physischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Februar 2005 stehen. Der Versicherte macht hingegen geltend, sein psychisches Leiden sei auf den Unfall zurückzuführen, weshalb die SUVA ihm weitere Leistungen schulde (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung). 
 
3. 
3.1 Für Leistungen des Unfallversicherers ist nebst dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignis und dessen gesundheitlichen Folgen erforderlich. Dies gilt sowohl bei physischen wie auch bei psychischen Beschwerden. Bei physischen Leiden bietet dies in der Regel keine Probleme, da sich bei organisch nachweisbaren Gesundheitsstörungen die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291). Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359; vgl. auch in der Amtlichen Sammlung noch nicht publiziertes Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 mit Hinweis). 
 
3.2 Der Versicherte macht geltend, sein psychisches Leiden sei eine direkte Folge des Unfalls und keine Fehlentwicklung im Sinne von BGE 115 V 133; die Dekompensation sei auf die unfallbedingte physische Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen. 
 
3.3 Wie in E. 3.1 dargelegt, hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Der Versicherte hat weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Vielmehr leidet er unter psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall. Diese Leiden sind nicht direkt auf den Unfall zurückzuführen, sondern eine indirekte Folge desselben, indem der Versicherte nach dem Ereignis vom 28. Februar 2005 die psychisch stabilisierende Funktion seiner beruflichen Tätigkeit verlor (vgl. Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2006) und in der Folge objektiv nicht erklärbare schmerzhafte Einschränkungen entwickelte, die ihn an der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit hinderten und unbestrittenermassen psychischen Ursprungs sind. Mit der SUVA ist festzuhalten, dass es dabei keine Rolle spielt, ob beim Versicherten "nur" eine somatoforme Schmerzstörung oder aber eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliegt. Massgebend ist vielmehr, dass es sich um ein psychisches Leiden handelt und damit dessen Adäquanz einem der von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsschemen zu genügen hat. Daran vermöchte auch ein weiterer psychiatrischer Bericht nichts zu ändern, weshalb offen bleiben kann, ob es sich beim Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2007 um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 geprüft und es ist auf die vom Versicherten angerufene Rechtsprechung von BGE 130 V 352 zu den somatoformen Schmerzstörungen und deren Überwindbarkeit nicht weiter einzugehen, da diese die Ermittlung der objektiv zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezweckt und nicht der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs physischer Beschwerden dient. 
 
4. 
Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs ist das Ereignis vom 28. Februar 2005 den mittleren Unfällen im Bereich zu den leichten einzuordnen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138). Damit müssen von den in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 erwähnten Kriterien mehrere oder eines in besonders auffälliger Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). 
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Umständen abgespielt noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat sich keine schweren physischen Verletzungen oder solche besonderer Art zugezogen. Aus somatischer Sicht war keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer nötig. Er leidet auch nicht unter körperlichen Dauerschmerzen, sind doch seine geklagten Beschwerden unbestrittenermassen psychischen Ursprungs. Es liegen weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Schliesslich ist auch das Erfordernis einer physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. 
Damit ist keines der massgeblichen Kriterien gegeben, so dass die psychischen Beschwerden des Versicherten nicht adäquat kausal zum Unfall vom 28. Februar 2005 sind. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Leistungseinstellung der SUVA auf Ende Januar 2006 bestätigt. 
 
5. 
Die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 64 BGG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit und der SWICA Gesundheitsorganisation schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. April 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold