2P.282/2000 15.02.2001
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
15. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
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In Sachen 
 
1. S.M.________, geb. 2. Juni 1953, 
2. B.M.________, geb. 19. Juli 1929, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten, Bruggliweg 6, Netstal, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Glarus, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende S.M.________, geb. 1953, lebt seit 1989 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sein Vater, B.M.________, geb. 1929, reiste gestützt auf ein Ausnahmevisum des Bundesamtes für Ausländerfragen am 28. August 1999 in die Schweiz ein. Nachdem der Bundesrat die vorläufige Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz im Kosovo aufgehoben hatte, wurde der Ausreisetermin für B.M.________ auf den 31. Mai 2000 festgesetzt. Am 26. Januar 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Glarus das Gesuch von S.M.________ um Familiennachzug für seinen Vater ab. Auf Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Glarus die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für B.M.________. 
 
 
Dagegen führen S.M.________ und B.M.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2000 staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den Entscheid des Regierungsrates vom 31. Oktober 2000 und den Entscheid der Fremdenpolizei vom 26. Januar 2000 aufzuheben und die Fremdenpolizei anzuweisen, B.M.________ die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO zu erteilen. 
Der Regierungsrat beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
2.- Den Beschwerdeführern 1 und 2 steht weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung ein Anspruch auf den beantragten Familiennachzug bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu (vgl. BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweis auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20]). Namentlich lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten, da zwischen dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Beschwerdeführer 1 und dem erwachsenen Beschwerdeführer 2 nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Die Beschwerdeführer werden im Übrigen nicht gehindert, die familiären Kontakte mittels gegenseitiger Besuche weiter zu pflegen. Ferner ist dem Beschwerdeführer 1 auch nicht verwehrt, seinen Vater nötigenfalls im Heimatland zu unterstützen. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ergibt sich auch nicht aus Art. 34 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823. 21; vgl. BGE 122 II 186; unveröffentlichtes Urteil vom 21. August 1995 i.S. Kara). Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen (BGE 124 II 289 E. 2a S. 291). Ohnehin hätte vorgängig Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden müssen (Art. 98a OG). Dieses Rechtsmittel stand indessen mangels eines bundesrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nicht offen. 
 
3.- a) Haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachzug des Vaters bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, verfügen sie insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192). 
 
b) Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie 7b S. 94), wird nicht geltend gemacht. 
 
c) Die Eingabe kann folglich auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. 
 
4.- a) Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2, der am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war, sowie der Zulässigkeit der Anträge (vgl. BGE 126 II 377 E. 8b und c S. 395), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. 
 
b) Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
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Lausanne, 15. Februar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: