9C_770/2012 18.01.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_770/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 18. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2012. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2012 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides möglich war, weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gesprochen werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181), 
dass die Vorinstanz dem Gutachten der Clinique C.________ vom 23. August 2011 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine "leichte adaptierte Tätigkeit" festgestellt hat, 
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen Erwerbsfähigkeit nicht von Belang ist, wie es sich damit vor Februar 2009 verhielt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), und zudem die IV-Stelle am Verfahren betreffend den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2010 nicht beteiligt war, weshalb ihr die darin getroffenen - und nicht auf allen vorliegenden Unterlagen beruhenden - Feststellungen ohnehin nicht entgegengehalten werden können, 
dass das Gutachten der Clinique C.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal eine abweichende Einschätzung behandelnder Ärzte nicht zwingend dagegen spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353), weiter die Ausführungen betreffend spezialisierte Behandlung eine Wiedergabe der Aussage des Versicherten sind, sodann die Experten die Vorakten berücksichtigten und schliesslich ihre Erkenntnisse im Einklang mit jenen der Frau Dr. med. L.________ stehen, 
dass der Beschwerdeführer auf weiten Strecken lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen verzichtete, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) weder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen, noch offensichtlich unrichtig resp. willkürlich sind (Urteil 9C_540/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Annahme eines nicht disziplinarischen Grundes für den Stellenverlust den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen soll (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder andere Faktoren einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bewirken sollen, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Januar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann