8C_184/2011 04.04.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_184/2011 
 
Urteil vom 4. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; 
unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 2. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. März 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2011, worin u.a. das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde, 
in das gleichzeitig für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (BGE 133 IV 335; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49 E. 2 [8C_530/2008]; Urteil 8C_586/2010 vom 24. September 2010 E. 1), weshalb sich die Beschwerde insofern grundsätzlich als zulässig erweist, 
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt wird, wobei unabhängig davon ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV besteht; da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass sich aus dem Verfassungs- und Verfahrensrecht des Kantons Solothurn ein über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ergibt, ist vorliegend die bundesrechtliche Minimalgarantie massgebend, 
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zunächst voraussetzt, dass die Partei, die ihn geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist, wobei im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen hat; zu diesem Zweck sind einerseits alle ihre finanziellen Verpflichtungen und anderseits ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223), 
dass hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden nur auf Willkür hin überprüft (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), 
dass bezüglich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt und auch namentlich keine Willkürrüge erhoben wird, 
dass hieran auch die - lediglich pauschal erfolgten - Verweise auf andere Verfahren nichts ändern, weil derartige Hinweise praxisgemäss ungenügend sind (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen) und auch mit der Beibringung der nunmehr eingereichten Belege nicht dargetan wird, inwiefern die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung derselben willkürlich verfahren sein sollte (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je mit Hinweisen), 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass dies auch hinsichtlich der nunmehr noch beigebrachten Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2011 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2011 gilt, da es insofern offensichtlich an der Erfüllung der vorgenannten Formerfordernissen fehlt, 
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. April 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz