U 305/02 26.02.2004
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 305/02 
 
Urteil vom 26. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Hofstetter, Sonnenplatz 5, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
CSS Versicherung, Abteilung Recht & Compliance, Rösslimattstrasse 40, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 26. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Unfall-Anzeige vom 2. Dezember 2000 teilte M.________ der CSS Versicherung mit, dass sie am 27. November 2000 beim Pizza-Essen einen Zahnschaden erlitten habe. Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 lehnte die CSS Versicherung die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, da kein Unfall vorliege, und bestätigte ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 30. August 2001. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. September 2002 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. 
 
Während die CSS Versicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 122 V 233 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis) und die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 115 V 142 Erw. 8b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw. 8b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zu den Beweislastregeln (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; vgl. auch BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 In ihrer Unfallmeldung vom 2. Dezember 2000 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe beim Pizza-Essen in einem Restaurant "in ein Stück Muschelschale" gebissen und ergänzte: "Konnte den Stück Schale nicht sehen in Pizza". Mit Schreiben vom 14. Juli 2001 machte ihr Ehemann geltend, dass es seiner Frau gelungen sei, "die erkennbaren ganzen Muscheln von der Schale zu trennen, diese ohne Schale zu verspeisen, die Schale am Tellerrand zu deponieren". Das fragliche Muschelschalenstück, auf das sie gebissen habe, habe sich jedoch im Pizzateig befunden. Mit Einsprache vom 21. August 2001 führte hingegen ihr Rechtsvertreter aus, dass auf der Pizza keine Muschelschalen vorhanden waren. Die Pizza sei nur mit dem Inhalt der Muscheln sowie mit weiteren Meeresfrüchten belegt gewesen. Das Muschelschalenstück sei "im Pizzateig verborgen und daher für sie nicht erkennbar" gewesen. Dies wiederholte er auch in der Beschwerde an das kantonale Gericht. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der fraglichen Pizzeria ergaben, dass die Pizza "Frutti di mare" zusammen mit den Muschelschalen gebacken werde und beschädigte Muscheln nicht verwendet würden. Auf Grund der Hitze im Pizza-Ofen (bis 400 Grad) sei es jedoch theoretisch möglich, dass eine Schale angesengt oder sogar gesprengt werde; allerdings seien noch keine entsprechenden Reklamationen von Gästen eingegangen. 
2.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Zahnschaden durch den Biss auf einen Muschelschalensplitter verursacht worden ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies letztinstanzlich nicht, weshalb auch hier von diesem Sachverhalt auszugehen ist. Damit steht fest, dass eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt, ob auch das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben ist und damit ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt. 
2.3 Die Vorinstanz hat namentlich erwogen, dass bei einer mit Schalen servierten Meeresfrüchte-Pizza nicht alles essbar sei, sondern harte Teile beachtet und insbesondere das Muschelfleisch von der Muschelschale getrennt werden müsse, weshalb beim Essen eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher auch nach der Trennung des Muschelfleischs von der Schale nicht sicher sein können, dass keine Schalenteilchen mehr vorhanden seien. Diese Ausführungen sind zutreffend, und auch im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Wie es richtig erkannt hat, ist ein Muschelschalenstück auf oder in einer solchen Pizza so wenig ungewöhnlich wie Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, ein Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tuttifrutti", die mit Zunge und Zähnen bewusst gesuchte Figur im Dreikönigskuchen oder der Stein im Kirschenkuchen, der bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde (vgl. BGE 112 V 205 Erw. 3b). In all diesen Fällen ist nicht der jeweilige harte Gegenstand ungewöhnlich, sondern lediglich die durch das Beissen darauf verursachte schädigende Einwirkung auf den betroffenen Zahn. Weil sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper bezieht (BGE 122 V 233 Erw. 1), liegt kein Unfall vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 26. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.