8C_477/2009 07.09.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_477/2009 
 
Urteil vom 7. September 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 21. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 28. November 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch vom 8. August 2006 des T.________ (geboren 1955) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2009 ab. 
 
C. 
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und eine neutrale, versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 130 V 445), die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), insbesondere bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 398, je mit Hinweisen), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung der Invalidität (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung gestützt auf die Gutachten des Zentrums X.________ und der Firma E.________ AG, vom 9. Januar 2007 und des Dr. med. Dr. phil. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2007, sowie die Berichte der Klinik G.________, vom 15. September 2006, und des Spitals Y.________ vom 7. Februar und 6. September 2006, in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, dass keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49, 130 V 396) gegeben ist und aus somatischer Sicht der bisherige Beruf als Stanzer nicht mehr, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar ist. 
Daran ändern auch die verschiedenen Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin, nichts. Wie das kantonale Gericht zu Recht ausführt, ist Dr. med. S.________ als Internist nicht qualifiziert, die fachspezifischen Feststellungen des Psychiaters in Zweifel zu ziehen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Er begründet denn auch seine abweichende Meinung nicht. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte auf Grund ihres Vertrauensverhältnisses zum Patienten eher zu dessen Gunsten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Ebenso wenig ändert E. 3.3.2 des Urteils 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 etwas an diesem Ergebnis: Anders als im angerufenen Urteil haben vorliegend die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 28. November 2008 respektive die Vorinstanz in E. 5.3 ihres Entscheids begründet, weshalb sie den Bericht vom 4. Februar 2008 über die beruflichen Abklärungen für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht als massgebend erachten. Insbesondere weist der RAD am 4. November 2008 zu Recht darauf hin, dass der Bericht hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt und sich mit der hier massgeblichen Frage einer allfälligen Selbstlimitierung gar nicht auseinandersetzt. 
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von ihnen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen von der Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags ausgegangen wird. 
Soweit der Versicherte das Valideneinkommen rügt, kann diese Frage mit der Vorinstanz offen bleiben. Selbst wenn die von ihm gewünschte Korrektur (Berücksichtigung eines Teuerungsausgleiches) vorgenommen würde, vermöchte dies keinen Anspruch auf eine (Viertels-)Rente zu begründen. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. September 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold