1C_285/2023 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_285/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinderat Turgi, 
Schulhausstrasse 8, 5300 Turgi, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 10. Mai 2023 (WBE.2023.70 / MW / jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat Turgi erteilte mit Protokollauszug vom 7. November 2022 der B.________ GmbH die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 251 unter Auflagen und Bedingungen und wies u.a. die Einwendung von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Januar 2023 nicht eintrat. 
A.________ erhob am 24. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 10. Mai 2023 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren eine "Richtigstellung" bzw. Anpassung verschiedener Formulierungen des Protokollauszugs des Gemeinderats verlangt. Eine Anpassung des "Entscheids" des Gemeinderats, d.h. des Dispositivs, habe die Beschwerdeführerin indessen nicht verlangt. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht verzichtete auf das Einholen von Beschwerdeantworten und fällte seinen Entscheid auf dem Zirkulationsweg. Dabei verwies er auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Soweit die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen beanstandet, vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei rechtswidrig vorgegangen sein sollte. In der Sache selbst legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar sei und weshalb der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag daher nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Turgi, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli