1C_131/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_131/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Hochbauausschuss Stäfa, 
Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 2. Februar 2023 (VB.2022.00363). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Der Hochbauausschuss der Gemeinde Stäfa erteilte C.________ und D.________ am 22. Oktober 2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung im Anzeigeverfahren nach § 325 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) für eine Sanierung des Balkons auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12322 an der U.________strasse XX in Stäfa. Gegen die Baubewilligung rekurrierten A.A.________ und B.A.________ am 23. März 2022 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eintrat. 
 
2.  
Eine gegen den Entscheid des Baurekursgerichts eingereichte Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Februar 2023 ab. 
 
3.  
Mit einer als "Beschwerde bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe gelangen A.A.________ und B.A.________ am 14. März 2023 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. 
C.________, der Hochbauausschuss Stäfa und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liessen sich nicht vernehmen. 
 
4.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG das zutreffende Rechtsmittel. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Von Vornherein nicht einzutreten ist demnach auf die von den Beschwerdeführenden ebenfalls erwähnte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG). 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, für die Anfechtung von im Anzeigeverfahren nach § 325 Abs. 1 PBG/ZH ergangenen Baubewilligungen, welche der Nachbarschaft nicht von Amtes wegen zugestellt werden, bestünden gewisse Besonderheiten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei der Nachbar zur Wahrung des Rekursrechts verpflichtet, sich umgehend um die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung zu bemühen, sobald er erfahren habe, dass eine Baubewilligung vorliege. Die Bemühung um Zustellung des relevanten Bauentscheids nach erstmaliger Information über die Bewilligung sei vorauszusetzende Handlung zur Wahrung der Rekursfrist. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden gemäss Vorinstanz trotz Inkenntnissetzung über das Vorliegen einer Baubewilligung durch die Bauherrschaft am 21. November 2021 erst im März 2022 ein Gesuch um Zustellung des Bauentscheids gestellt. Bei dieser Sachlage lasse sich das Vorgehen der Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben nicht als ausreichende Bemühung um einen möglichst baldigen Erhalt der streitbetroffenen Baubewilligung qualifizieren. 
Die Beschwerdeführenden erklären in ihrer Beschwerde, sie hätten mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 an den Hochbauausschuss Stäfa um Auskunft ersucht, ob das geplante Bauvorhaben des Beschwerdegegners den Grenzabstand nicht unterschreite. Sie behaupten jedoch nicht, dass sie damit ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellten. Vielmehr bestätigen sie die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich dabei um kein solches Begehren gehandelt habe. Sie behaupten auch nicht, von der Baubewilligung erst nach dem 21. November 2021 erfahren zu haben. Ebensowenig bringen sie vor, dass sie mit ihrer Eingabe vom März 2022 ein rechtzeitiges Gesuch gestellt hätten oder ein Anzeigeverfahren für das streitgegenständliche Bauprojekt an sich ausgeschlossen gewesen wäre. Sie machen lediglich geltend, der Hochbauausschuss Stäfa hätte sie nach ihrem E-Mail vom 1. Dezember 2021 auf die Möglichkeit des Begehrens um Zustellung des Bauentscheids aufmerksam machen müssen; ihr habe nicht bewusst sein können, dass bei einer im Anzeigeverfahren eingereichten Baubewilligung auch zwei Jahre nach erfolgter Bewilligung der baurechtliche Entscheid verlangt werden könne. Woraus die Beschwerdeführenden eine solche Pflicht des Hochbauausschusses zur Information ableiten, erklären sie nicht. Ihre Beschwerde genügt damit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit sie sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend zu machen versuchen, liegt auch mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 BGG keine hinreichende Begründung vor. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Hochbauausschuss Stäfa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen