1P.655/2001 24.10.2001
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 0/2] 
1P.655/2001/dxc 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
24. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, Brig-Glis, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, 
 
betreffend 
Strafverfahren; Aufhebung einer Einstellungsverfügung, hat sich ergeben: 
 
A.- Der Untersuchungsrichter für das Oberwallis stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 das gegen I.________ und einen weiteren Angeschuldigten eröffnete Strafverfahren wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes ein. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte die Staatsanwaltschaft für das Oberwallis am 4. Januar 2001 Berufung ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis hob mit Urteil vom 6. September 2001 die Einstellungsverfügung bezüglich I.________ auf und überwies die Akten an den Untersuchungsrichter zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Jagdvergehens. 
 
B.- I.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichtshofes I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Regelung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207 E. 1). 
 
b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweis). Dies gilt auch für Entscheide, mit welchen eine Strafsache an ein Strafgericht überwiesen wird (BGE 115 Ia 311 E. 2a), sowie für Entscheide, mit welchen ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a; 98 Ia 239 f.). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (BGE 98 Ia 239 f.). Mit der Weiterführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegriffen, und dem Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c). Der neue Art. 87 Abs. 2 OG führt in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden. 
 
3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 24. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: