9C_565/2013 29.08.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_565/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013, mit welchem es die Beschwerde des R.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. und 25. August 2011 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 24. August 2011 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2007 neu verfüge, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher R.________ beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm, "allenfalls gestützt auf ein einzuholendes medizinisches Gerichtsgutachten", die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) zuzusprechen; zudem sei die IV-Stelle zur Erstattung der Kosten für ein von ihm veranlasstes Privatgutachten zu verpflichten, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148), da das Verfahren nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, es fehle an einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während ein irreparabler Nachteil im dargelegten Sinn weder geltend gemacht wird (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013, 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), 
dass Art. 93 lit. b BGG ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, 
dass es dem Versicherten frei steht, die erhobene Rüge dereinst mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend zu machen (Art. 93 Abs. 3 BGG), womit ein allfälliger Nachteil wieder beseitigt werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; vgl. auch in BGE 134 V 392 [8C_682/2007] nicht publ. E. 1 und in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publ. E. 1.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle