9C_338/2014 17.10.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_338/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Fürsprecher Gerhard Lanz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. März 2014 betreffend die von der IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung, 
 
 
in Erwägung,  
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.2 in fine S. 102, 539 E. 4.5-6 S. 343 f.), 
dass der Beschwerdeführer diese Rechtsprechung nicht in Frage stellt, 
dass formelle Ausstandsgründe nicht zur Diskussion stehen, 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit es um die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung gemäss der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geht, mithin der in diesem Zusammenhangeingereichte ärztliche Bericht vom 31. März 2014 unbeachtet zu bleiben hat, 
dass als Folge der Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 271 die Rüge der Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG) nicht gehört werden kann, soweit es um die vorinstanzliche Bestätigung der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die IV-Stelle geht (vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 410 oben), 
dass die Rüge, soweit sie das Abklärungsverhalten der IV-Stelle seit der (zweiten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Dezember 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2013 betrifft, mit dem angefochtenen Entscheid gegenstandslos geworden ist bzw. zunächst bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden müssen (Art. 56 Abs. 2 ATSG) und darauf somit nicht einzutreten ist (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 14 zu Art. 94 BGG), 
dass im Weitern die Vorinstanz die Gründe dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle keine Rechtsverweigerung beging, indem sie nicht (separat) über den Rentenanspruch bis Juli 2010 verfügte, 
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die medizinische Situation bis zu diesem Zeitpunkt sei bei Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2011 rechtsgenüglich abgeklärt gewesen, lediglich die eigene Betrachtungsweise wiedergibt, womit es ihm nicht gelingt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich, unhaltbar (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) darzutun (BGE 135 III 145 E. 6 S. 153), 
dass sich im Übrigen aus dem Urteil 9C_854/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4 nichts zu seinen Gunsten ergibt, 
dass somit der Eventualantrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, über den Rentenanspruch bis Juli 2010 zu entscheiden, unbegründet ist, 
dass schliesslich Gegenstand der Verfügung vom 31. Oktober 2013 lediglich die polydisziplinäre Begutachtung samt den vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 16. August 2013 war, 
dass sich der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei anzuweisen, den ernsthaften Versuch zu unternehmen, sich mit ihm auf eine Gutachtenstelle sowie auf die beteiligten Gutachter zu einigen, den nächsten Schritt betrifft (Mitteilung der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachtenstelle und Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355), somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, 
dass es genügt, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Zufallsprinzip dem Einigungsgedanken vorgeht (so ausdrücklich BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357), 
dass das Sub-Subeventualbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, die polydisziplinäre Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen, welche die Disziplinen und die Namen der konkreten Gutachter/Gutachterinnen nenne, Rechtsprechung ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.4 S. 249 und E. 3.4.2.9 S. 258), 
dass nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder nicht hinreichend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) bzw. offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler