9C_115/2012 20.04.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_115/2012 
 
Urteil vom 20. April 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch lic. iur. H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 10. November 2011. 
 
In Erwägung, 
dass F.________, nachdem im März 2004 ein Leistungsbegehren abgewiesen worden war, sich im Mai 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. März 2011 einen Invaliditätsgrad von 10 resp. 37 % ermittelte und folglich einen Rentenanspruch verneinte, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde des F.________ mit Entscheid vom 10. November 2011 abwies, 
dass F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 10. November 2011 sei ihm eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; subeventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz dem Gutachten der Dres. med. G.________ und A.________ vom 20. April 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für angepasste Tätigkeiten ab April 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % festgestellt hat, 
dass die Dres. med. G.________ und A.________ lediglich aufgrund einer leichten depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.0) zu Gunsten des Beschwerdeführers eine (teilweise) Unüberwindbarkeit des Schmerzleidens (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) und damit eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahmen, was in der Regel nicht genügt (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2; Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), 
dass das Gutachten vom 20. April 2010 im Übrigen den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügt, zumal diese weder durch eine abweichende Einschätzung anderer - insbesondere behandelnder - Ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353) oder der Arbeitgeberin noch durch die Dauer der rheumatologischen Untersuchung (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3), bei welcher bereits die Anamneseerhebung mindestens 45 Minuten beanspruchte, geschmälert wird, 
dass zudem Dr. med. G.________ einleuchtend darlegte, dass eine Sacroiliitis schon anlässlich der 2003 erfolgten Untersuchungen ausgeschlossen worden war und aus rheumatologischer Sicht ein "etwa" stationärer Verlauf vorliege, weshalb die Bezeichnung einer Diagnose als "beginnend" in diesem Kontext sich nicht auf die Dauer, sondern auf die Intensität der Befunde bezieht, und weiter eine ungünstige Prognose betreffend berufliche Massnahmen (aufgrund einer Chronifizierung und subjektiven Krankheitsüberzeugung) ohne Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ist, 
dass sich das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) nachvollziehbar mit den massgebenden Akten auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführer auf weiten Strecken lediglich medizinische Unterlagen wiedergibt, diese abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere Abklärungen verzichtet hat, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit weder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen, noch offensichtlich unrichtig, geschweige denn willkürlich sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), woran auch die neu eingereichten und daher ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) medizinischen Berichte nichts ändern, 
dass in Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens weder eine Verletzung von Bundesrecht noch offensichtliche Unrichtigkeit geltend gemacht wird (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) und ohnehin kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Berücksichtigung eines geringeren Betrags besteht (vgl. Art. 16 ATSG), 
 
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) von 10 % berücksichtigt hat, worin keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erblickt werden kann, zumal beide Vergleichseinkommen auf statistischen Werten beruhen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305), 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und nach dem Gesagten das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. April 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann