I 345/00 06.06.2001
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[AZA 0] 
I 345/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber 
Grünvogel 
 
Urteil vom 6. Juni 2001 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 19. November 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1963 geborenen M.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. April 2000 ab. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 19. November 1999 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), insbesondere unter Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V 75 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Vorinstanz hat sodann in Würdigung der Aktenlage, insbesondere diverser Stellungnahmen des Hausarztes Dr. X.________, der Berichte des Dr. L.________ vom 21. November 1997 sowie des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 30. Dezember 1998 richtig dargetan, dass die Beschwerdeführerin in leichteren wechselbelastenden Tätigkeiten in der Maschinenbedienung oder in leichteren Kontroll-, Sortier-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte sie Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 21'604.- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'087.- zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 54 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen nichts Stichhaltiges vor. Insbesondere enthält der letztinstanzlich angerufene, im kantonalen Entscheid nicht erwähnte Bericht des Dr. 
 
L.________ vom 9. Oktober 1997 keine Tatsachen, welche den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel zu ziehen vermöchten. 
Angesichts der Vielzahl der in den Akten liegenden Arztberichte sowie der umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Y.________ besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Hievon sind für den vorliegend interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Ebenso wenig vermag die behauptete, aktenmässig nicht erstellte psychiatrische Behandlung bei Dr. S.________ an diesem Ergebnis etwas zu ändern. 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 6. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: