U 451/04 25.05.2005
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 451/04 
 
Urteil vom 25. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Z.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 3. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
Z.________ (geb. 1952) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Oktober 1999 eine Schulterverletzung erlitt. Die SUVA kam für die gesetzlichen Leistungen auf. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 sprach sie Z.________ eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2004 ab. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV; Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zur Beweiswürdigung von medizinischen Akten (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zum adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 462 Erw. 5c), insbesondere zu den massgebenden Kriterien bei psychischen Leiden (BGE 115 V 138 Erw. 6), zum Einkommensvergleich (BGE 129 V 222) und zur Integritätsentschädigung (BGE 124 V 36 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung. 
 
Die Vorinstanz hat sorgfältig und zutreffend erwogen, dass die unfallbedingten somatischen Leiden dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit als Schlosser sowie Tätigkeiten mit erhobenem Arm nicht mehr erlauben. Hingegen sind ihm aus körperlicher Sicht leichte sitzende, teils stehende Arbeiten ohne Belastung der rechten oberen Extremität ganztags zumutbar (Bericht des Spitals X.________ vom 18. März 2003). Die auf Grund der somatischen Beschwerden resultierenden Einschränkungen sind mit der Rente von 16 % und der Integritätsentschädigung von 7,5 % korrekt abgegolten. Der Versicherte bringt denn auch keine konkreten Einwendungen dagegen vor. Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die psychischen Leiden nicht berücksichtigt werden können, da der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Oktober 1999 nicht gegeben ist. In der Tat ist kein einziges der von der Rechtsprechung in solchen Fällen geforderten Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) erfüllt. Auch hiegegen trägt der Beschwerdeführer keine substanziierten Argumente vor. Somit kann offen bleiben, ob der erwähnte Unfall als leicht oder mittelschwer einzustufen ist. Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 25. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: