8C_185/2021 12.03.2021
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_185/2021  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2021 
(C-1237/2017, C-4500/2018). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Februar 2021 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht gilt, wobei das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern prüft, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer unter anderem letztinstanzlich die überlange Verfahrensdauer kritisiert, ohne indessen auszuführen, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, 
dass er sodann beanstandet, das Bundesverwaltungsgericht sei den von ihm geforderten Beweisanträgen nicht gefolgt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dazu vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) rechtswidrig sein soll; lediglich das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht bei Weitem nicht aus, 
dass der Beschwerdeführer ferner die Diskriminierung von ausländischen Versicherten behauptet, ohne darzulegen, inwiefern der von der Vorinstanz dazu zitierte BGE 145 V 266 hierzu nicht einschlägig sein soll, bzw. ohne sich mit diesem auseinanderzusetzen, 
dass das, was der Beschwerdeführer vorbringt, insgesamt offensichtlich nicht über letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel