8C_555/2012 18.09.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_555/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 18. September 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012, mit welchem die Beschwerde der A.________ dahingehend gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 1. März 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten im Sinne der Erwägungen vorgehe, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit sie Ziff. 3 der Beschwerdeanträge (betreffend einvernehmliche Einigung der IV-Stelle mit der Versicherten über eine Gutachterstelle) nicht stattgegeben habe; "die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Einigung über die Gutachterstelle und die ... Gutachterpersonen ... durchzuführen"; "im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei die IV-Stelle zu verhalten, das Gutachterprozedere bis zum Vorliegen des Entscheides auszusetzen", 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 325 E. 1 S. 331 und 134 III 115 E. 1 S. 117 und 379 E. 1 S. 381), 
dass die IV-Stelle bei Uneinigkeit eine Expertise in der Form einer beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen hat (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), 
dass hier die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277) und es sich bei der von der IV-Stelle am 1. März 2012 erlassenen Anordnung einer medizinischen Abklärung im Institut X.________ um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275), 
dass der vorinstanzliche Entscheid somit nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.; vgl. statt vieler: Urteile 8C_360/2012 vom 13. Juni 2012, 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), 
dass nach dem jüngst ergangenen publizierten Urteil des Bundesgerichts i.S. M. vom 9. Mai 2012 (BGE 138 V 271) kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280 zur Entscheidung der in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 in fine S. 257 offengelassenen Frage), 
dass im vorliegenden Fall keine Ausstandsgründe zur Debatte stehen, 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bei Zuständigkeit des Präsidenten sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, wobei die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass hieran auch die unter Bezugnahme auf das Urteil 9C_260/2012 erhobenen Einwendungen betreffend einvernehmliche Einigung nichts ändern, weil die aufgeworfenen Fragen noch Gegenstand eines allfälligen Verfahrens gegen den Endentscheid bilden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), 
 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. September 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz