9C_359/2021 02.07.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_359/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2020 (S 20 45). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, vom 27. Oktober 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die Eingabe vom 17. Juni 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in unsubstanziierter, rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) respektive der Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gerügtem erschöpfen, ohne darzulegen, inwiefern die konkrete Beweiswürdigung und die Feststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Statusfrage (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4), des Valideneinkommens (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und im Zusammenhang mit der Einschränkung im Aufgabenbereich sowie der Frage der Meldepflichtverletzung offensichtlich unrichtig sein oder das Ergebnis einer Rechtsverletzung darstellen sollen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist