7B_819/2023 13.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_819/2023  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rausan-Amalia Noori, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sistierung, Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 18. September 2023 (UH230162-O/U/AEP>MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Stalking) zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 20. April 2023 sistierte sie die Strafuntersuchung für sechs Monate und stellte deren Einstellung in Aussicht, sofern A.________ während dieser Zeit B.________ weder kontaktiere noch sich rund um ihren Wohnort aufhalte. Gegen diese Sistierungsverfügung erhob A.________ am 10. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die 18-seitige Beschwerde als schwer verständlich und weitschweifig zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zurück. Es setze A.________ sowie seinem amtlichen Verteidiger eine Frist zur Überarbeitung an, unter Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerdeschrift unbeachtlich bleibe und das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werde. A.________ reichte innert Frist eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2023 als erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe sei mit 25 Seiten noch weitschweifiger als die zu verbessernde Beschwerdeschrift und genauso schwer verständlich. 
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingabe des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit und macht insbesondere eine Rechtsverweigerung geltend, da ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die materielle Seite ist indessen nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Abgesehen davon legt er auch nicht dar, dass die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG gegen den vorinstanzlichen, nicht verfahrensabschliessenden Entscheid gegeben sein sollten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und C.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier