1C_7/2023 23.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_7/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Bauausschuss Maur, 
Zürichstrasse 8, 8124 Maur. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 10. November 2022 (VB.2022.00561). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 11. März 2022 wies der Bauausschuss Maur A.________ und B.________ an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen, die aufzeigten, wie die bestehende Lüftungsanlage beim Gebäude Assek.-Nr. 249, Kat.-Nr. 110 an der Strasse C.________ in Maur angepasst werde, damit sie die Regeln der Baukunde und insbesondere die Anforderungen gemäss SIA-Norm 382/1 einhalte. Für den Säumnisfall drohte er die ersatzvornahmeweise Erstellung der notwendigen Unterlagen an. Weiter verfügte er die sofortige Ausserbetriebnahme der Lüftungsanlage bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen den Beschluss gelangten A.________ und B.________ ohne Erfolg an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und anschliessend an das kantonale Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 10. November 2022 (versandt am 30. November 2022) wies das Gericht das Rechtsmittel ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht "Beschwerde zum Baugesuch Nr. 2018-048". Sie beantragen, das provisorische Betriebsverbot für die Lüftungsanlage per sofort aufzuheben und für diese eine "uneingeschränkte Betriebsbewilligung" zu erteilen oder "alles Notwendige in die Wege zu leiten, damit dies endlich [geschehe]". Ausserdem verlangen sie, dass die Gemeinde Maur ihnen "alle bisher angefallenen Kosten" zurückerstatte. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie sinngemäss um Durchführung eines Augenscheins. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden erklären in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2022 nicht ausdrücklich, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richtet. Ihre Ausführungen legen jedoch nahe, es handle sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022. Dieses Urteil haben sie innert der mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2023 angesetzten Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids auch eingereicht. Angefochten ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Ob es sich um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, für die streitbetroffene Komfortlüftungsanlage habe keine Bewilligung vorgelegen. Auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführenden hin sei in der Folge rechtskräftig entschieden worden, dass die bestehende Anlage nicht in allen Punkten bewilligungsfähig sei. Damit sei nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht auf das Begehren der Beschwerdeführenden, die Lüftungsanlage im ursprünglich erstellten Rahmen zu bewilligen, nicht eingetreten sei. Soweit diese beantragten, die uneingeschränkte Betriebsbewilligung für die Anlage zu gewähren bzw. in die Wege zu leiten, sei das Rechtsmittel daher abzuweisen. Dasselbe gelte für den Antrag der Beschwerdeführenden auf Aufhebung des provisorischen Betriebsverbots. Das private Interesse der Beschwerdeführenden am Weiterbetrieb der formell und materiell rechtswidrigen Lüftungsanlage sei von geringerem Gewicht als die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie das bei ihr erhobene Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen hat. Sie setzen sich auch nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf bereits Vorgebrachtes und appellatorische Kritik. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, wobei der Begründungsmangel offensichtlich ist. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werde keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Bauausschuss Maur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur