1C_24/2011 21.01.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_24/2011 
 
Urteil vom 21. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Baubehörde Meilen, Bahnhofstrasse 35, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung und Befehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 1. Dezember 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 verweigerte die Baukommission Meilen X.________ teilweise die nachträgliche Baubewilligung für verschiedene, eigenmächtig vorgenommene Projektänderungen am Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10438 in Feldmeilen. Zudem ordnete sie als Wiederherstellungsmassnahme u.a. den Rückbau der technischen Lüftungsaufbauten im Dachbereich des Gebäudes an. 
 
Den von X.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II des Kantons Zürich, nach Durchführung eines Augenscheins, mit Entscheid vom 29. Juni 2010 teilweise gut. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 17. August 2010 mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die nachgesuchte Baubewilligung für die technischen Lüftungsaufbauten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baubehörde Meilen zu bewilligen, evtl. unter Auflage einer farblichen Anpassung an die Dachfarbe. 
 
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts die - somit auf den ohne vorgängige Bewilligung angebrachten Lüftungsbauten beschränkten Streitgegenstand bildende - Beschwerde teilweise gutgeheissen. Demgemäss hat sie den Rekursentscheid vom 29. Juni 2010, "soweit damit der Antrag auf Verzicht des Rückbaus der technischen Lüftungsbauten abgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Baurekurskommission II zurückgewiesen" (Entscheid-Dispo. Ziff. 1). 
 
2. 
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid vom 1. Dezember 2010 sei aufzuheben; von den verlangten Abklärungen sei abzusehen, wobei die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen sei (evtl. unter der Auflage einer farblichen Anpassung an die Dachfarbe). 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3. 
3.1 Beim angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 1. Dezember 2010 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Dieser ist kein Endentscheid im Sinne des BGG, sondern ein Zwischenentscheid (vgl. etwa Urteil 1C_264/2010 vom 26. Juli 2010 und Urteil 1B_242/2008 vom 11. November 2008; dazu auch BGE 134 II 137 und 135 II 30): Die Vorinstanz hat in Bezug auf den verbleibenden Streitgegenstand nicht abschliessend selber entschieden, sondern den vorangegangenen Entscheid der Baurekurskommission, soweit damit der Antrag auf Verzicht des Rückbaus der fraglichen Lüftungsaufbauten abgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache insoweit zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Baurekurskommission zurückgewiesen. 
 
3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben sein sollten (BGE 135 II 30 E. 1.3 S. 33 ff.; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1, nebst den weiteren, oben bereits erwähnten Urteilen). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollten. 
 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese insoweit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubehörde Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Januar 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp