1C_89/2023 27.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_89/2023  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Nachfrist für Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Januar 2023 (III 2023 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eigentümerschaft des in der Gemeinde U.________ gelegenen Grundstücks xxx reichte am 13. Januar 2022 ein nachträgliches Baugesuch für eine von ihrem Grundstück auf den Zugersee verlaufende, bestehende Steganlage ein. Nachdem das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz die Verweigerung der Baubewilligung in Aussicht stellte, ersuchte die Eigentümerschaft am 25. April 2022 alternativ um Rückbaubewilligung des Stegs. Mit Gesamtentscheid vom 5. Mai 2022 des Amtes für Raumentwicklung und Beschluss vom 18. Mai 2022 des Bezirksrats Küssnacht wurde das Projekt zur Entfernung des Stegs unter Auflagen und Nebenbestimmungen gutgeheissen und das nachträgliche Baugesuch für die bereits erstellte Steganlage abgewiesen. 
 
B.  
A.________, Mieterin der auf dem betreffenden Grundstück gelegenen Liegenschaft gelangte am 4. Juli 2022 an den Bezirksrat Küssnacht mit dem Antrag, dessen Beschluss vom 18. Mai 2022 aufzuheben. Als Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie sei über das Verfahren betreffend den Rückbau der Steganlage nicht informiert worden. 
Der Bezirksrat leitete das Gesuch von A.________ zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Schwyz weiter, welcher darauf mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 nicht eintrat. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Regierungsrats reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 3. Januar 2023 Beschwerde ein, woraufhin dieses von ihr am 4. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verlangte. A.________ ersuchte das Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023 um Fristerstreckung zur Zahlung des Kostenvorschusses. Das Verwaltungsgericht gewährte A.________ mit Verfügung vom 13. Januar 2023 eine entsprechende Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und drohte an, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde. 
 
D.  
A.________ reichte am 19. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 13. Januar 2023 ein und beantragt deren Aufhebung. Überdies ersucht sie das Bundesgericht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf einen Antrag in der Sache, weist jedoch darauf hin, dass die ersten beiden Raten des Kostenvorschusses im Umfang von insgesamt Fr. 2'000.-- bezahlt wurden. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 9. März 2023 heisst das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gut. A.________ nimmt anschliessend in einer weiteren Stellungnahme zur Eingabe des Verwaltungsgerichts Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid des kantonal letztinstanlichen Verwaltungsgerichts betrifft in der Hauptsache Fragen des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. 
 
2.  
Beim angefochtenen Entscheid betreffend die Erhebung eines Kostenvorschusses handelt es sich indessen um einen Zwischenentscheid. Hiergegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Beschwerdegutheissung würde vorliegend keinen Endentscheid herbeiführen, weshalb im Nachfolgenden eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Zentrum steht. 
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2; vgl. zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.3). 
Die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses anficht, der im Gesetz vorgesehen ist, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2; Urteil 1C_157/2018 vom 22. Juni 2018 E. 1.3). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt es nachfolgend zu prüfen. 
 
3.  
Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung auf § 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110). Demnach kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, ein Kostenvorschuss verlangt werden. Eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses liegt somit grundsätzlich vor. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzung des Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als erfüllt, weil sie temporär mittellos sei und deshalb den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren temporäre finanzielle Bedürftigkeit geltend gemacht, weil ihr Sohn eine Ausbildung angefangen habe. Mittlerweile sei auch der zweite finanziell von ihr unterhaltene Sohn ausgezogen, was die Bedürftigkeit weiter verschärfe. Ein explizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte die Beschwerdeführerin jedoch weder bei der Vorinstanz noch vor Bundesgericht ein. Vielmehr beschränkte bzw. beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, sie sei mittellos, ohne die Mittellosigkeit nur ansatzweise zu belegen. Mit Ausnahme des Hinweises auf den Ausbildungsbeginn bzw. Auszug ihrer Söhne macht die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation und reicht keinerlei Dokumente ein, welche eine Mittellosigkeit nahelegen würden. Es erscheint zudem widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin auch während der ihr von der Vorinstanz gewährten Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses keine weiteren Angaben zu der behaupteten Bedürftigkeit gemacht hat, jedoch innert derselben Frist in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht der Vorinstanz vorwirft, ihr die Möglichkeit verwehrt zu haben, in einem Prüfungsverfahren die Bedürftigkeit nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ersten beiden Raten des Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet hat. Sie hält diesbezüglich zwar fest, dass sie die Zahlung einzig deshalb vorgenommen habe, weil über das Gesuch um aufschiebende Wirkung vom Bundesgericht damals noch nicht entschieden worden sei und sie nicht habe riskieren wollen, dass auf ihre Beschwerde vor der Vorinstanz nicht eingetreten werde. Ausführungen dazu, in welchem Verhältnis die vorbehaltslose Bezahlung der ersten beiden Raten zu der nach wie vor lediglich pauschal behaupteten Mittellosigkeit steht, unterblieben jedoch gänzlich. Insofern vermag die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 42 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht nicht hinreichend substanziiert darzulegen, dass sie finanziell nicht in der Lage wäre, den von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschuss zu leisten (vgl. E. 2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie erleide durch die Zahlung des Kostenvorschusses einen Kaufkraftverlust, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sie eine Geldsumme zahlen muss und so vorübergehend des Genusses eines Vermögensteils beraubt ist, nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Art bewirkt (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; 137 III 637 E. 1.2). Folglich ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der sie die Zulässigkeit der Erhebung des Kostenvorschusses grundlegend in Abrede stellt, nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wird das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des umstrittenen Kostenvorschusses anzusetzen haben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen