9C_362/2013 10.06.2013
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_362/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. März 2013. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers regelt, 
dass es sich dabei um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt, die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und solche des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung betreffen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (formelle Ausstandsgründe; Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sowie BGE 132 V 93 E. 6.5 und 7.1 S. 108 ff.), nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind (BGE 138 V 271), 
dass darunter auch die Frage fällt, ob die IV-Stelle darauf verzichten darf, sich um eine Einigung mit der versicherten Person über die Vergabe des Begutachtungsauftrags bzw. über die Gutachtenstelle zu bemühen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275; 137 V 210 E. 3.1.3.3 in fine S. 244 und E. 3.4.2.6 S. 256), 
dass daher das Hauptbegehren in der Beschwerde, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, "als darin ein Anspruch auf einen Einigungsversuch bezüglich der Gutachterstelle verneint wird, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer einen Einigungsversuch zu unternehmen, unter Vormerknahme des beschwerdeführerischen Vorschlags der Medizinisches Begutachtungsinstitut X.________", grundsätzlich unzulässig ist, 
dass das Bundesgericht in BGE 138 V 271 E. 4 S. 280 festgehalten hat, die Eintretensfrage (bei Zwischenentscheiden über die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung) wäre allenfalls neu zu beurteilen, wenn die Umsetzung der organisatorischen und verfahrensmässigen Vorgaben gemäss BGE 137 V 210so verlaufen sollte, dass eine grundrechtskonforme Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung nicht sichergestellt wäre, 
dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen als gegeben erachtet, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln sei, 
dass er zur Begründung vorbringt, die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Vergabe der Gutachtenaufträge nach dem Zufallsprinzip (Zuweisungssystem SuisseMED@P]; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274) keinen Raum mehr für eine einvernehmliche Einigung über die Gutachterstelle lasse und ein gestaffelter Verfügungserlass, wie in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 S. 258 und im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, in der ab 1. Februar 2013 gültigen Fassung) vorgesehen, nicht zwingend erforderlich sei, widerspreche den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210
dass es somit nicht in erster Linie um die Umsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 geht, sondern um deren Bedeutung und Tragweite, 
dass (auch) diesbezügliche Fragen indessen gemäss BGE 138 V 271 nicht im Rahmen eines selbständigen Zwischenverfahrens vom Bundesgericht zu entscheiden, sondern bei einer allfälligen Anfechtung des Endentscheids zu prüfen sind (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass sich im Übrigen die Frage der - von der Vorinstanz generell verneinten - Notwendigkeit eines gestaffelten Verfügungserlasses im vorliegenden Fall nicht stellt, 
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. November 2012 begründete, weshalb im Rahmen der Begutachtung eine rheumatologische Untersuchung nicht erforderlich sei, drei Tage später mit Mitteilung vom 12. November 2012 die Gutachterstelle und die Namen der Experten bekannt gab, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 alle seine Einwendungen vorbrachte, 
dass unter diesen Umständen der Erlass nur einer Verfügung offensichtlich genügte, 
dass das Eventualbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, (mangels Fachkompetenz der vorgesehenen psychiatrischen Gutachterin der von der IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Medizinischen Abklärungsstelle einen neuen Gutachter der Fachrichtung Psychiatrie zu bestimmen, unzulässig ist (BGE 138 V 271), 
dass die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG), 
 
 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler