U 64/00 22.12.2000
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«AZA 0» 
U 64/00 Ge 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2000 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
Mit Verfügung vom 22. März 1999 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für die von K.________ (geb. 1949) im April 1998 
als Rückfall zu dem von ihm am 10. März 1992 erlittenen Unfall gemeldeten multiplen Beschwerden ab, weil diese in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 1999 hielt die Anstalt an ihrer Auffassung fest. 
 
 
 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 ab. 
K.________ Krzalic lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Übernahme der Behandlungskosten durch die SUVA beantragen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 118 V 289 Erw. 1b; siehe auch BGE 119 V 337 Erw. 1). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
 
b) Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde, konnten in den umfangreichen medizinischen Untersuchungen keine klar fassbaren unfallkausalen physischen Befunde für die vom Versicherten geklagten Beschwerden gefunden werden. Ob es sich beim psychischen Gesundheitsschaden um eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 10. März 1992 handelt, liess das kantonale Versicherungsgericht ebenso offen, wie auch die Frage, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte. Eine Aktenergänzung erübrigt sich indessen; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität und/oder das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS zu bejahen wäre, fehlt es nach den Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Insbesondere hat das kantonale Versicherungsgericht zutreffend erkannt, dass selbst beim Vorliegen einer auf den versicherten Unfall zurückzuführenden Schleuderverletzung die Beurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a), vorzunehmen ist. Denn es ist offensichtlich, dass die für ein Schleudertrauma der HWS typischen Symptome (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b), welche erst mit der Zeit und zunächst nur vereinzelt aufgetreten sind, schon bald nach ihrem Erscheinen von der vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik überlagert worden sind, welche eindeutige Dominanz aufweist. 
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im 
Besonderen stösst der Hinweis auf den zögerlichen Genesungsprozess ins Leere, ist dieser doch einzig auf die psychische Fehlentwicklung oder nicht mit dem Unfall in Verbindung zu bringende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen, welche aber in die Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 nicht einbezogen werden dürfen. 
 
2.- Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Ver- beiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird 
abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: