U 26/01 18.02.2002
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[AZA 7] 
U 26/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 18. Februar 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Der 1962 geborene M.________ war seit 12. August 1985 als Maurer bei der Firma G.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. November 1997 stürzte er aus einigen Metern Höhe von einem Baugerüst und zog sich mehrere Rippenfrakturen sowie Kontusionen zu. Durch einen auf seinen Kopf herabfallenden Hammer erlitt er am 4. März 1998 eine Rissquetschwunde am Scheitel. Die SUVA erbrachte für beide Vorfälle die gesetzlichen Leistungen. Verfügungsweise stellte sie am 15. Dezember 1998 den Abschluss der Schadenfälle sowie die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 1998 mit der Begründung in Aussicht, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und einem psychischen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Daran hielt sie auf Einsprache hin nach ergänzenden medizinischen Abklärungen fest (Einspracheentscheid vom 25. August 1999). 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nach Durchführung einer Parteiverhandlung ab (Entscheid vom 22. November 2000). 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 31. Dezember 1998 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene Wincare Versicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie der weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 f. Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 f. Erw. 8b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff.) wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt in grundsätzlicher Hinsicht, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
 
2.- a) Wie die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten - namentlich der Berichte des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 29. Oktober und 30. November 1998, 26. Mai und 20. August 1999 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 8. Februar 1999 - zu Recht festgestellt hat, finden die über den 31. Dezember 1998 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ihre Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer somatoformen Schmerzstörung. Die Annahme einer anlässlich des Sturzes vom 24. November 1997 zugezogenen und noch fortbestehenden leichten traumatischen Hirnschädigung lässt sich, obgleich nicht gänzlich ausschliessen, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellen. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, erübrigen sich, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ob es sich bei den über Ende 1998 andauernden Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge der versicherten Unfallereignisse handelt, kann anhand der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht schlüssig beantwortet werden. Die Anordnung zusätzlicher medizinischer Erhebungen erweist sich indes auch hier als unnötig, weil es - wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt - jedenfalls an der für die Leistungspflicht der SUVA weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt. Diese ist, da die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund steht und keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte die Existenz eines für ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerdebildes zu belegen vermögen, im Lichte der in Erw. 1 hievor in fine dargelegten Grundsätze nach Massgabe der in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien zu beurteilen. Sowohl bezüglich der Zuordnung beider Unfälle zum mittleren Bereich, wobei richtigerweise der Sturz vom 24. November 1997 im Grenzbereich zu den schweren und der Vorfall vom 4. März 1998 im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen angesiedelt wurde, wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
b) Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht bereits durch das kantonale Gericht entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien, welche nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a), in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch liegen mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise vor. Was das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die kurze zeitliche Abfolge der beiden Unfälle geltend gemachte Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit anbelangt, sind keine Umstände ausgewiesen, die es rechtfertigen würden, eine Gesamtwirkung der beiden Vorfälle in dem vom Versicherten postulierten Sinne anzunehmen (BGE 115 V 401 ff. Erw. 11; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 3. November 1995, U 92/95). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete ärztliche Fehlbehandlung findet in den Akten sodann keine Stütze. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der Wincare Versicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin Die Gerichtsder 
IV. Kammer: schreiberin: