6S.323/2000 30.06.2000
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6S.323/2000/bue 
 
KASSATIONSHOF 
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30. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart. 
 
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In Sachen 
K.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, vertreten durch lic. iur. P.________, 
 
gegen 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
betreffend 
 
Revision der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 
vom 23. März 2000 (6S. 195/2000), 
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG 
in Erwägung gezogen: 
 
1.- Gemäss Übermittlungsschreiben des Obergerichts des Kantons Bern (2. Strafkammer) vom 14. März 2000 hatte K.________ gegen dessen Urteil vom 8. Oktober 1999 am 29. Oktober 1999 fristgemäss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der begründete Entscheid wurde K.________ am 16. Februar 2000 zugestellt. 
Innert der 20-tägigen Frist (Art. 272 Abs. 2 BStP) wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht. Demzufolge wurde die Beschwerde mit Abschreibungsverfügung vom 23. März 2000 mangels Begründung kostenlos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (6S. 195/2000). 
 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 beantragt lic. iur. 
P.________, die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts sei (zufolge absoluter Verjährung einer Verkehrsregelverletzung) unzutreffend und müsse ersetzt werden. 
Diese Eingabe wurde vom Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegengenommen (6S. 323/2000). 
 
2.- Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 16. Juni 2000 (einmalige, nicht erstreckbare Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, welcher Betrag fristgerecht einbezahlt wurde. 
 
3.- Mit der Kostenvorschussverfügung vom 19. Mai 2000 wurde lic. iur. P.________ zudem aufgefordert, ebenfalls bis zum 16. Juni 2000 den Nachweis zu erbringen, dass er über ein gültiges Anwaltspatent verfüge (Art. 29 Abs. 2 OG), unter der Androhung, dass sonst auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, und unter dem Hinweis, dass der Mangel allenfalls dadurch behoben werden könne, dass die Eingabe vom Beschwerdeführer [Gesuchsteller] selbst unterschrieben werde (Verfügung S. 2). 
 
Der Nachweis eines gültigen Anwaltspatents ist stillschweigend unterblieben. Hingegen reichte der Gesuchsteller innert Frist ein zusätzlich von ihm selbst unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 8. Mai 2000 ein. 
 
4.- Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet und innert Frist nicht begründet - wie im vorliegenden Fall -, wird die Sache kostenlos am Geschäftsverzeichnis des Bundesgerichts abgeschrieben, wobei das Bundesgericht keinen Anlass hat, Einsicht in das vorinstanzliche Urteil zu nehmen. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde somit mit der Abschreibungsverfügung rechtskräftig abgeschlossen und es sind offensichtlich keinerlei Revisionsgründe ersichtlich. 
 
5.- Es gehört zum Minimalwissen eines Juristen, auch wenn er kein Anwaltspatent besitzt, dass die beim Bundesgericht vorgebrachte Einrede der Verjährung - materiell ist sie im Übrigen unbegründet (BGE 121 IV 64) - in einer fristgerechten Beschwerdebegründung hätte erhoben werden müssen. Die Eingabe vom 8. Mai 2000 muss deshalb als trölerisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, weshalb lic. iur. P.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- zu bestrafen ist (Art. 31 Abs. 2 OG). 
 
Im Übrigen erfolgt Mitteilung an die Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Landschaft zur Abklärung der Frage, wie es sich mit der Befähigung als Rechtsvertreter von lic. iur. P.________ verhält. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.- lic. iur. P.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, lic. iur. P.________, dem Generalprokurator und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern sowie der Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 30. Juni 2000 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: